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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993


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Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

3. Konvention über die Rechte des Kindes

       63. In dem bereits besprochenen Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 24.11.1993 (siehe oben Nr. [60]) entschied das Gericht im Hinblick auf die Konvention über die Rechte des Kindes vom 20.11.1989, in Kraft getreten in Deutschland am 5.4.199242, daß diese Konvention in gewissen Fallkonstellationen dem Erlaß aufenthaltsbeendender Maßnahmen entgegenstehen könne. Dem stehe auch nicht die von der Bundesregierung im Rahmen der Niederlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung entgegen, wonach aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland die Kinderkonvention ausschließlich eine Staatenverpflichtung begründe und keine Bestimmung dahin gehend ausgelegt werden könne, "daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränke, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen". Da die Bundesregierung jedoch die Konvention ohne einen entsprechenden förmlichen Vorbehalt ratifiziert habe, komme jener Erklärung keine rechtlich relevante Bedeutung zu.



      42 BGBl. 1992 II, 990.