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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


VII. Asylrecht

4. Familienangehörige von Asylberechtigten

      57. Nach § 26 Abs. 2 AsylVfG können die minderjährigen ledigen Kinder eines Asylberechtigten Familienasyl beantragen. Für im Bundesgebiet nach Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt zu stellen. Der VGH Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 21.7.1994 (A 13 S 452/94 - VBlBW 1995, 287), daß diese Jahresfrist bei Kindern, die bei Inkrafttreten der Norm am 1.7.1992 schon lebten oder jedenfalls das 1. Lebensjahr schon vollendet haben, nicht etwa erst am 1.7.1992 zu laufen begonnen habe. Diese Auslegung und das Fehlen einer Übergangsvorschrift seien nicht verfassungswidrig, da mit der Fristenregelung lediglich der Personenkreis eingeschränkt werde, der erstmals von der Möglichkeit des Familienasyls begünstigt werde. Insoweit greife der Gesetzgeber nicht in schon bestehende Rechtspositionen ein, so daß sich die Frage der Zulässigkeit eines rückwirkenden Eingriffs gar nicht stelle.