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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

c) Verbot unrechtmäßiger Festnahmen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EMRK)

      72. Das Kammergericht befand mit Beschluß vom 30.5.1994 (3 Ws 103/94 REHA - NJ 1995, 44), daß die Festnahme eines Bundesbürgers durch Behörden der DDR auf der Transitautobahn im Jahre 1973 gegen das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik und der Regierung der DDR über den Transitverkehr von zivilen Personen und Gütern zwischen der Bundesrepublik und Berlin (West) vom 17.12.1971 (BAnZ Nr. 174/72 Beilage) verstoßen habe und mithin zugleich einen Verstoß gegen die EMRK65 und des auch für die DDR verbindlichen internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte von 1966 darstelle. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. c EMRK und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 IPBPR seien unrechtmäßige bzw. willkürliche Festnahmen verboten und verletzten das durch diese Konventionen garantierte Grundrecht auf Freiheit. Die nach Festnahme des Betroffenen in der DDR durchgeführte Strafverfolgung sei hiermit von Anfang an mit einem elementaren Verfahrensmangel behaftet gewesen, der über die Verletzung einfachen Verfahrensrechts hinausgehe und wesentliche Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung berühre.



      65 Die DDR war freilich nicht Vertragsstaat der EMRK.