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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


I. Völkerrecht und innerstaatliches Recht

      1. Das Bundesverfassungsgericht beschäftigte sich in seinem Beschluß vom 19.10.1994 (2 BvR 435/87 - NStZ 1995, 95 = NJW 1995, 651) mit der Frage, ob eine allgemeine Regel des Völkerrechts besteht, die eine Einstellung des Strafverfahrens gebietet, wenn der Angeklagte unter Verletzung der Gebietshoheit eines fremden Staates durch Einsatz eines sogenannten Lockspitzels mit List zur Tatbegehung und zur Einreise in den Gerichtsstaat veranlaßt worden ist. Der Beschwerdeführer, ein in den Niederlanden lebender türkischer Staatsangehöriger, war in den Niederlanden von einem deutschen V-Mann ohne Kenntnis der niederländischen Behörden zu einem Rauschgifttransport in die Bundesrepublik überredet worden. Das LG Limburg verurteilte den Beschwerdeführer wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe. Der Bundesgerichtshof stellte das Verfahren auf die vom Beschwerdeführer eingelegte Revision hin vorläufig ein, um die Erfüllung des niederländischen Rückführungsverlangens zu ermöglichen. Das LG Limburg setzte daraufhin den gegen den Beschwerdeführer bestehenden Haftbefehl mit der Maßgabe außer Vollzug, daß der Beschwerdeführer den niederländischen Behörden übergeben werde. Nach seiner Überstellung an die niederländischen Grenzbehörden am 22.12.1986 setzte der BGH das Verfahren fort und verwarf die Revision mit Urteil vom 18.2.1987. Die gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde mit der der Beschwerdeführer die Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügte, nahm das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung an. Es folgte der Auffassung des Bundesgerichtshofs, daß es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die bei völkerrechtswidrigem Einsatz eines V-Mannes die Einstellung des Strafverfahrens gebiete.

      2. Der BFH setzte sich in seinem Urteil vom 13.7.1995 (I R 120/93 - BFHE 175, 351 = RIW 1995, 88) mit der Frage auseinander, ob § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach auch bei einer Besteuerung der Einkünfte im Ausland ein Quellensteuerabzug in der Bundesrepublik vorzunehmen ist, wegen der darin enthaltenen Abweichung vom DBA-Polen2 rechtmäßig ist. Nach Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen sollen Einkünfte, die im Rahmen eines Kulturaustausches auftreten, ausschließlich in Polen besteuert werden. Der BFH kam zu dem Ergebnis, daß die in § 50 d EStG getroffene Regelung zwar von Art. 16 DBA-Polen abweiche, dies jedoch an der Rechtmäßigkeit des § 50 d EStG nichts ändere. Das DBA-Polen werde in der Bundesrepublik nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar in der Form des Zustimmungsgesetzes vom 24.4.1975 angewendet. Das Zustimmungsgesetz sei ein einseitiger Akt des deutschen Gesetzgebers, der mit Vorbehalten versehen, aufgehoben oder geändert werden könne. Ob durch einen Vorbehalt bzw. eine Änderung Völkerrecht verletzt werde, sei eine andere Frage, die die Wirksamkeit des Vorbehalts bzw. der Änderung - hier also die Wirksamkeit von § 50 d EstG - nicht berühre. Art. 25 GG sei insoweit nicht einschlägig, da das DBA-Polen nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehöre. Auch kenne Art. 59 Abs. 2 GG kein "Alles-oder-nichts-Prinzip"; der innerstaatliche Gesetzgeber sei frei, im Zustimmungsgesetz Vorbehalte gegenüber der Anwendung bestimmter Abkommensvorschriften zu verankern.

      3. Das Bundesverwaltungsgericht entschied mit Urteil vom 22.3.1994 (9 C 443.93 - DÖV 1994, 740 = DVBl. 1994, 930 = InfAuslR 1994, 329), daß es keine allgemeine Regel des Völkerrechts (Art. 25 Satz 1 GG) gebe, welche die Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen verbiete. Die Kläger, somalische Staatsangehörige, verließen ihr Heimatland in den Jahren 1989/1990 und beantragten in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Sie beriefen sich im wesentlichen auf die allgemeine Bürgerkriegssituation in Somalia, zum Teil auch auf individuelle Verfolgungsmaßnahmen wie Haft und Folter durch das frühere Regime. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Asylanträge ab. Nachdem hiergegen gerichtete Klagen vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof erfolglos geblieben sind, mußte sich das Bundesverwaltungsgericht in der Revision mit der Frage auseinandersetzen, ob das Verbot der Abschiebung politisch Verfolgter nach § 51 Abs. 1 AuslG auch für Bürgerkriegsflüchtlinge gelte und auch der Flüchtlingsbegriff nach Art. 1 A und Art. 33 GK entsprechend zu verstehen sei (hierzu unten [59]). Das Bundesverwaltungsgericht folgte der These der Kläger nicht, wonach ein auf Bürgerkriegsflüchtlinge erweiterter Flüchtlingsbegriff eine bereits vorhandene allgemeine Regel des Völkerrechts i.S.v. Art. 25 Satz 1 GG darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht sah sich nicht genötigt, dem Bundesverfassungsgericht diese Frage gemäß Art. 100 Abs. 2 GG vorzulegen, da es nicht zweifelhaft sei, daß es eine von der überwiegenden Mehrheit aller Staaten als rechtsverbindlich anerkannte allgemeine Regel, welche die Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen verbiete, nicht gebe. Abgesehen von bestimmten elementaren Regeln des Fremdenrechts sei allgemein nur anerkannt, daß jeder Staat selbst bestimmen könne, unter welchen Voraussetzungen ein Ausländer in sein Gebiet einreisen und sich darin aufhalten dürfe. Alle Menschen hätten darüber hinaus zwar nach Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte das Recht, in anderen Ländern Asyl zu suchen und zu genießen. Dieser Erklärung komme aber grundsätzlich eine rechtlich bindende Wirkung in den Mitgliedstaaten nicht zu. In bezug auf das Asyl- und Flüchtlingsvölkerrecht sei auch heute noch nur von einem Leitgedanken ohne normativen Gehalt zu sprechen, der es einem jeden Staat lediglich freistelle, einzelnen politisch Verfolgten "nach seinem Gutdünken" Asyl zu gewähren, ohne völkerrechtlich zur Auslieferung an den Heimatstaat verpflichtet zu sein. Das Prinzip des "Non-Refoulement" nach Art. 33 GK könne mithin völkerrechtlich nur als Vertragsrecht Geltung beanspruchen. Die Frage, ob sich dieses Prinzip bereits zu Völkergewohnheitsrecht entwickelt hat, meinte das Bundesverwaltungsgericht offenlassen zu können. Angesichts der gegenwärtigen weltweiten Staatenpraxis bei der Aufnahme von Flüchtlingen und speziell von Bürgerkriegsflüchtlingen könne von bereits existierendem universellem Völkergewohnheitsrecht jedenfalls keine Rede sein. Selbst wenn man davon ausginge, daß der Grundsatz der Nichtzurückweisung politisch Verfolgter in den Verfolgerstaat aufgrund der Übernahme in weitere Vertragswerke und Bekräftigung in UN-Resolutionen zu regionalem oder gar universellem Völkergewohnheitsrecht geworden sei,3 bleibe festzustellen, daß ein entsprechender Rechtssatz für Bürgerkriegsflüchtlinge und Massenfluchtbewegungen nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht sah daher auch unter diesem Gesichtspunkt keinen Anlaß zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG.

      4. In seinem Urteil vom 12.7.1994 befaßte sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage des Auslandseinsatzes deutscher Streitkräfte (2 BvE 3/92, 5, 7, 8/93 - DÖV 1994, 824 = JZ 1994, 1062 = NZWehrr 1994, 202 = BayVBl. 1994, 657 = DVBl. 1994, 999 = NJW 1994, 2207 = NVwZ 1994, 993 [Ls.] = BVerfGE 90, 286, II)4. Ohne vorherige Beteiligung des Bundestages hatte die Bundesregierung mehrere Einsätze deutscher Streitkräfte im Ausland beschlossen und durchgeführt: 1. die Beteiligung der Bundeswehr an einer Aktion von Seestreitkräften der NATO und der WEU zur Überwachung eines von den Vereinten Nationen gegen die Föderative Republik Jugoslawien verhängten Embargos; 2. die Beteiligung deutscher Soldaten an der Durchsetzung des von den Vereinten Nationen verhängten Flugverbotes im Luftraum von Bosnien-Herzegowina durch AWACS-Frühwarn- und Einsatzführungssysteme; 3. die Beteiligung eines Nachschub- und Transportbataillons der Bundeswehr an UNOSOM II, einer vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen aufgestellten Streitmacht zur Herstellung friedlicher Verhältnisse in Somalia. In einem Organstreitverfahren hatten die Fraktionen von SPD und FDP (nur in bezug auf den Einsatz Nr. 2) geltend gemacht, durch die autonomen Maßnahmen der Bundesregierung seien die parlamentarischen Mitwirkungsrechte des Bundestages bei der Entscheidung über den Einsatz deutscher Streitkräfte im Ausland verletzt worden.

      Im Ergebnis sah das Bundesverfassungsgericht in Art. 24 Abs. 2 GG für alle hier in Rede stehenden Einsätze eine ausreichende verfassungsrechtliche Grundlage.

      Nach Art. 24 Abs. 2 GG kann sich der Bund zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit einordnen. Diese Ermächtigung, so das Bundesverfassungsgericht, berechtige den Bund nicht nur zum Eintritt in ein solches System und zur Einwilligung in damit verbundene Beschränkungen seiner Hoheitsrechte, sie biete vielmehr auch die verfassungsrechtliche Grundlage für die sich daraus ergebenden militärischen Einsätze der Bundeswehr nach den Regeln dieses Systems. Die nach Art. 24 Abs. 2 GG mögliche Beteiligung Deutschlands an einem System gegenseitiger kollektiver Sicherheit und die Einwilligung in die damit verbundene Beschränkung von Hoheitsakten führen nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht zu einer Übertragung von Hoheitsrechten an zwischenstaatliche Einrichtungen gemäß Art. 24 Abs. 1 GG. Die Teilnahme deutscher Streitkräfte an friedenssichernden Operationen von Systemen gegenseitiger kollektiver Sicherheit habe zwar deren Einordnung in ein solches Organisationssystem zur Folge, weise dem System aber nicht die Kompetenz zu, Hoheitsbefugnisse mit unmittelbarer Wirkung im innerstaatlichen Bereich auszuüben. Anschließend untersuchte das Bundesverfassungsgericht den Begriff des Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit und wies darauf hin, daß dieser bis heute nicht einheitlich interpretiert werde. Ausdrückliches Regelungsziel des Art. 24 Abs. 2 GG sei es gewesen, ein staatenübergreifendes System der Friedenssicherung zu schaffen, das der Bundesrepublik Deutschland zudem die militärische Sicherheit habe geben sollen, die sie damals schon mangels eigener Streitkräfte nicht habe gewährleisten können. Ein System gegenseitiger kollektiver Sicherheit begründe durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer eigenen Organisation für jedes Mitglied einen Status völkerrechtlicher Gebundenheit, der wechselseitig zur Wahrung des Friedens verpflichte und Sicherheit gewähre. Ob das System dabei ausschließlich oder vornehmlich unter den Mitgliedstaaten Frieden garantieren oder bei Angriffen von außen zum kollektiven Beistand verpflichten solle, sei unerheblich. Das Bundesverfassungsgericht erkannte sowohl die Vereinten Nationen als auch die NATO als Systeme gegenseitiger kollektiver Sicherheit im Sinne von Art. 24 Abs. 2 GG an. Die Vereinten Nationen seien darauf angelegt, Streitigkeiten mit ihren Mitgliedern auf friedliche Weise beizulegen und notfalls durch Einsatz von Streitkräften den Friedenszustand wieder herzustellen. Ihre Mitgliedstaaten seien zu entsprechender Zusammenarbeit verpflichtet und in der Wahrnehmung ihrer Hoheitsrechte insoweit beschränkt, als Beschlüsse des Sicherheitsrates zur Friedenswahrung gemäß Kap. VII i.V.m. Art. 25 der Satzung der Vereinten Nationen binden und von den Mitgliedstaaten auszuführen seien.

      Die NATO bilde ein Sicherheitssystem, in dem die Mitglieder ausweislich der Präambel des NATO-Vertrages "ihre Bemühungen für die gemeinsame Verteidigung und für die Erhaltung des Friedens und der Sicherheit ... vereinigen". Sie verfolge dieses Ziel gemäß Art. 5 des NATO-Vertrages insbesondere dadurch, daß sie einem Angriff gegen eine der Vertragsparteien eine Bündnisverpflichtung entgegenstelle, nach der jede der Vertragsparteien einen solchen Angriff als gegen alle Vertragspartner gerichtet ansehen werde. Dabei beanspruchten die Vertragsparteien für den Bündnisfall die in Art. 51 SVN anerkannten Rechte individueller oder kollektiver Selbstverteidigung wahrzunehmen. Die NATO sei damit durch ein friedenssicherndes Regelwerk und den Aufbau einer Organisation gekennzeichnet, die es zulasse, sie als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit i.S. des Art. 24 Abs. 2 GG zu bewerten.

      Die Mitwirkung eines deutschen Kontingents an der VN-Aktion UNOSOM II sowie die Beteiligung deutscher Streitkräfte an der von NATO und WEU aufgrund entsprechender Resolutionen des Sicherheitsrats durchgeführten Überwachung des Embargos und Flugverbots im ehemaligen Jugoslawien fänden mithin ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art 24 Abs. 2 GG i.V.m. den Zustimmungsgesetzen zum Nordatlantikvertrag (BGBl. 1955 II, 256) und zur Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II, 430). Die Teilnahme deutscher Streitkräfte an diesen Operationen in integrierten NATO-Verbänden sei durch diese Zustimmungsgesetze gedeckt.

      Die Vorschrift des Art. 87 a GG, wonach der Bund Streitkräfte zur Verteidigung aufstellt und diese Streitkräfte außer zur Verteidigung nur eingesetzt werden dürfen, soweit dies das Grundgesetz ausdrücklich zuläßt, steht nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts der Anwendung des Art. 24 Abs. 2 GG als verfassungsrechtliche Grundlage für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht meinte die Meinungsverschiedenheiten darüber, wie die Begriffe "Verteidigung" und "Einsatz" auszulegen sind sowie ob Art. 87 a Abs. 2 GG als eine Vorschrift zu verstehen ist, die nur den Einsatz der Streitkräfte "nach innen" regeln will, offenlassen zu können. Denn wie immer dies zu beantworten sein möge, jedenfalls werde durch Art. 87 a GG der Einsatz bewaffneter deutscher Streitkräfte im Rahmen eines Systems gegenseitiger kollektiver Sicherheit, dem die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 24 Abs. 2 GG beigetreten sei, nicht ausgeschlossen. Art. 24 Abs. 2 GG sei von Beginn an Bestandteil des Grundgesetzes gewesen und es sei nicht ersichtlich, daß der verfassungsändernde Gesetzgeber an seinem Gehalt etwas geändert hätte. Dies gelte vor allem für die Einfügung der Notstandsverfassung in das Grundgesetz, deren maßgebliches Ziel es gewesen sei, die Möglichkeiten für einen Einsatz der Bundeswehr im Innern durch das Gebot strikter Texttreue zu begrenzen.

      Anschließend setzte sich das Bundesverfassungsgericht ausführlich mit der Frage auseinander, ob durch die Mitwirkung der Bundesregierung an den Absprachen der Mitgliedstaaten in NATO und WEU über die künftige Beteiligung an Aktionen der Vereinten Nationen unter Ausnutzung der bestehenden Bündnisstrukturen das Mitwirkungsrecht des Gesetzgebers nach Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt wurde. Nach dieser Bestimmung bedürfen völkerrechtliche Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln, der Zustimmung der für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften. Die vier die Entscheidung tragenden Richter des Senats verneinten eine Verletzung von Art. 59 Abs. 2 GG, da sich das Zustimmungserfordernis in dieser Vorschrift auf wirkliche völkerrechtliche Verträge beschränke und das Entstehen von Völkerrecht aus anderer Quelle nicht erfasse. Die neuen Konzepte von WEU und NATO seien politische Aussagen zur neuen Sicherheitsstruktur in Europa und begründeten keine vertraglichen Pflichten. Eine - interpretative - Fortbildung des Vertragsrechts durch sog. authentische Interpretation und eine sich auf dieser Grundlage entfaltende Vertragspraxis stützten sich mithin auf den bestehenden Vertrag und seien deshalb vom Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG gedeckt. Die strikte Auslegung des Art. 59 Abs. 2 gewährleiste die notwendige eindeutige Kompetenzabgrenzung zwischen Bundesregierung und Gesetzgeber und wahre damit insbesondere die außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland.

      Die vier dissentierenden Richter waren zwar auch der Meinung, daß es zu einer Vertragsrevision in Gestalt einer expliziten oder konkludenten Vertragsänderung noch nicht gekommen sei. Doch habe die Bundesregierung durch ihr Zusammenwirken mit den Partnern von NATO und WEU den Vertrag gewissermaßen auf Räder gesetzt und damit die Gefahr heraufbeschworen, daß dessen Inhalt außerhalb der traditionellen Verfahrensweisen verbindlich modifiziert und so der Mitwirkung des Parlaments nach Art. 59 Abs. 2 GG entzogen werde. Im Falle einer derartigen progressiven, im vorhinein rechtlich nicht eindeutig als Vertrag zu qualifizierenden Fortschreibung des vertraglichen Pflichtenstatus sei der Gesetzgeber gemäß Art. 59 Abs. 2 GG einzubinden. Denn die Rechte des Bundestages seien bereits dann unmittelbar gefährdet, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Bundesregierung gemeinsam mit den anderen Vertragspartnern entsprechend dem neuen Aufgabenkonzept zu handeln beginne.

      Nahezu einig (7:1) war sich der Senat bei der Einordnung des Briefwechsels zwischen der Bundesregierung und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, in dem eine Einigung über die Entsendung eines deutschen Unterstützungsverbandes nach Somalia und die Bedingungen eines Einsatzes im Rahmen der VN-Aktion UNOSOM II erzielt worden ist. Der im Briefwechsel enthaltenen Einigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen komme in ihren Rechtsfolgen nicht das Gewicht einer Regelung "politischer Beziehungen" im Sinne des Art. 59 Abs. 2 GG zu. Sie führe insbesondere zu keiner grundlegenden Änderung der Stellung und des maßgeblichen Gewichts der Bundesrepublik Deutschland in der Staatengemeinschaft und im Verhältnis zu den Vereinten Nationen.

      Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesregierung jedoch mit ihrem Beschluß, bewaffnete Streitkräfte einzusetzen gegen das verfassungsrechtliche Gebot verstoßen, vor dem Einsatz bewaffneter Streitkräfte grundsätzlich die vorherige konstitutive Zustimmung des Bundestages einzuholen. Ein solcher Parlamentsvorbehalt entspreche seit 1918 deutscher Verfassungstradition, zudem seien die auf die Streitkräfte bezogenen Regelungen des Grundgesetzes stets darauf angelegt, die Bundeswehr nicht als Machtpotential allein der Exekutive zu überlassen, sondern als "Parlamentsheer" in die demokratisch rechtsstaatliche Verfassungsordnung einzufügen.

      Der Parlamentsvorbehalt für den Einsatz bewaffneter Streitkräfte wurde durch das Bundesverfassungsgericht dann folgendermaßen präzisiert: Gegenstand einer Parlamentsbeteiligung seien die Einsätze bewaffneter Streitkräfte. Im Fall eines Angriffs auf einen Bündnispartner habe das Parlament der Beistandsverpflichtung zwar schon in Form des nach Art. 59 Abs. 2 GG erforderlichen Gesetzes zugestimmt und damit grundsätzlich gebilligt, daß deutsche Streitkräfte bei Eintritt des Bündnisfalles zum Einsatz kämen. Auch in diesem Fall bedürfe es jedoch der parlamentarischen Entscheidung über den konkreten Einsatz nach Maßgabe der bestehenden Bündnisverpflichtung. Die Feststellung des Verteidigungsfalles nach Art. 15 a GG durch Bundestag und Bundesrat hingegen schließe die Zustimmung des Parlaments zu einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte ein. Bei Einsätzen bewaffneter Streitkräfte im Rahmen von Resolutionen des Sicherheitsrates sei die vorherige Zustimmung des Bundestages unabhängig davon erforderlich, ob den Streitkräften Zwangsbefugnisse nach Kap. VII der Satzung der Vereinten Nationen (SVN) eingeräumt und wie die Kommandostrukturen ausgestaltet seien. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Einsatzformen von Friedenstruppen verbiete sich, weil die Grenzen zwischen den traditionellen Blauhelmeinsätzen und solchen mit der Befugnis zu bewaffneten Sicherungsmaßnahmen in der Realität fließend geworden seien. Nicht der Zustimmung des Bundesrates bedürfe die Verwendung von Personal der Bundeswehr für Hilfsdienste und Hilfeleistungen im Ausland, sofern die Soldaten dabei nicht in bewaffnete Unternehmungen einbezogen seien. Schließlich sei die Bundesregierung zur Gewährleistung der militärischen Wehrfähigkeit und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, bei Gefahr im Verzug vorläufig den Einsatz von Streitkräften zu beschließen. Die Bundesregierung müsse jedoch in jedem Fall das Parlament mit dem so beschlossenen Einsatz befassen und die Streitkräfte zurückrufen, wenn dies der Bundestag verlange.



      2 BGBl. 1975 II, 646.
      3 Vgl. UNHCR in einer Stellungnahme vom 31.1.1994 gegenüber dem Bundesverfassungsgericht (2 BvR 1938/93 u. a.).
      4 Der volle Text des Urteils wurde in Band 54 (1994), 686 ff., dieser Zeitschrift abgedruckt. Vgl. hierzu auch G. Nolte, Bundeswehreinsätze in kollektiven Sicherheitssystemen. Zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12.7.1994, ZaöRV 54 (1994), 652 ff.; T. Stein/H. Gröninger, Bundeswehreinsatz im Rahmen von NATO-, WEU-bzw. VN-Militäraktionen, Jura 1995, 254 ff.; W. Heun, JZ 1994, 1073 (Urteilsanmerkung); sowie G. Schulze, JR 1995, 98 ff. (Urteilsanmerkung).
      Zu den in dieser Sache in einstweiligen Rechtsschutzverfahren vom Bundesverfassungsgericht erlassenen Entscheidungen vgl. C. Philipp, Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1993, ZaöRV 55 (1995), 896 ff. (Nr. 96 u. 97).