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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1994


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Hans-Konrad Ress


X. Europäische Gemeinschaften

6. Landwirtschaft

      102. Der VGH Baden-Württemberg hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nach Europäischem Weinrecht folgende Zusatzangabe in der Etikettierung von Qualitätswein zulässig ist: "Handgelesen am 3.10.1990. Tag der Wiedervereinigung Deutschlands". Das Weinbezeichnungsrecht ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 2392/8994. Nach Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung kann die Etikettierung von Qualitätsweinen durch bestimmte Angaben fakultativ ergänzt werden, so z. B. mit Informationen "zu den natürlichen oder technischen Weinbaubedingungen, die diesem Wein zugrunde liegen", oder "zur Geschichte des betreffenden Weines". Das Lesedatum, so der VGH, zähle nicht zu den erlaubten Informationen zur "Geschichte des betreffenden Weines" und hätte als fakultative Zusatzinformation in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 2392/89 ausdrücklich zugelassen werden müssen. Im übrigen bestehe auch kein berechtigtes Bedürfnis für die Angabe des Lesedatums bei der Etikettierung von Qualitätswein, da das Lesedatum einen Schluß auf die Qualität des Weines dem Verbraucher regelmäßig nicht erlaube. Gleiches gelte auch für die zweite Angabe auf dem beanstandeten Etikett, "Tag der Wiedervereinigung Deutschlands". Dieser Hinweis stehe in keinerlei Sachzusammenhang mit der "Geschichte des Weines", er bezeichne lediglich ein mit dem Lesetag zufällig zusammenfallendes zeitgeschichtliches Ereignis.



      94 Verordnung des Rates zur Aufstellung allgemeiner Regeln für die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der Traubenmoste vom 24.7.1989, ABl. Nr. L 232, 13.