Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995


Inhalt | Zurück | Vor

Volker Röben


VI. Staatsangehörigkeit

1. Erwerb und Verlust

       30. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seiner oben [8] besprochenen Entscheidung Wirksamkeit und Wirkung des Versailler Vertrags wie auch des Wiener Abkommens geklärt hatte, hatte das Gericht im Berichtszeitraum staatsangehörigkeitsrechtliche Folgefragen zu entscheiden. In seinem Urteil vom 12.12.1995 (9 C 113.95 - DÖV 1996, 786) ging das Gericht davon aus, daß der Urgroßvater väterlicherseits der Ehefrau des Klägers im seinerzeit damals noch zum deutschen Reich gehörigen Westpreußen ansässig, preußischer Staatsangehöriger und damit Reichsangehöriger war, so daß auch der Großvater A. die deutsche Staatsangehörigkeit erwarb, als er 1917 im Kreis Preußisch Stargard geboren wurde. Diese habe er jedoch aufgrund des Art. 91 des Versailler Vertrages sowie der Bestimmungen des Minderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28.6.1919 und des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30.8.1924 - sog. Wiener Abkommen - wieder verloren. Nach Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages, Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenvertrages sowie Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens hätten deutsche Reichsangehörige von Rechts wegen unter Ausschluß der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie ihren Wohnsitz im Gebiet des neu gegründeten polnischen Staates mindestens seit dem 1.1.1908 bis zum 10.1.1920 gehabt hätten. Diese Regelung finde Anwendung auf den Großvater A., obwohl er erst im Jahre 1917 geboren sei und deshalb zuvor dort keinen Wohnsitz gehabt haben könne. Personen unter 18 Jahren müsse nämlich ein mindestens seit dem 1.1.1908 bis zum 10.1.1920 bestehender Wohnsitz der Eltern zugerechnet werden. Das folge daraus, daß Eltern, die - wie die Eltern des Großvaters A. - die Wohnsitzvoraussetzungen erfüllten, nach Art. 91 Abs. 3 des Versailler Vertrages, Art. 3 Abs. 2 Satz 1 des Minderheitenschutzvertrages für die Reichsangehörigkeit hätten optieren können und die Option aus Gründen der Familieneinheit ihre Wirkung auch auf die Kinder unter 18 Jahren erstreckt habe. In der Folgezeit habe A. die deutsche Staatsangehörigkeit nicht wieder erworben. Das Gericht hatte insoweit zur Bedeutung der Eintragung von Männern in Abt. 3 der Deutschen Volksliste und der darauf beruhenden Einberufung zur Wehrmacht für die deutsche Volkszugehörigkeit Stellung zu nehmen. Mit dem VG sei davon auszugehen, daß A. später in Abt. 3 der Deutschen Volksliste eingetragen worden sei, was nach § 5 der Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4.3.1941 den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit auf Widerruf zur Folge gehabt habe. Insoweit sei allerdings die in § 1 Abs. 1 lit. d 1. StARegG1 getroffene Regelung, nach der ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der Verordnung über die Deutsche Volksliste durch polnische Volkszugehörige unwirksam sei, zu beachten. Diese Regelung, in der keine nach Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG unzulässige Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit zu sehen sei, treffe auf den Großvater A. zu.

       31. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.1995 (1 C 29.94 - BVerwGE 99, 341=InfAuslR 1996, 180=NJW 1996, 1687) bestehen gegen die in Art. 3 Abs. 6 RuStAÄndG 19742 getroffene Regelung, nach der das Erklärungsrecht zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gem. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 RuStAÄndG 1974 grundsätzlich nur bis zum Ablauf von 3 Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes ausgeübt werden kann, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger wurde 1966 als eheliches Kind eines Staatsangehörigen der USA und einer deutschen Staatsangehörigen in San Francisco, Kalifornien geboren. Der Kläger machte geltend, erstmals am 7.8.1990 bei einem deutschen Rechtsanwalt von der Möglichkeit erfahren zu haben, die deutsche Staatsangehörigkeit nach Art. 3 RuStAÄndG 1974 erwerben zu können. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine die Revision des Klägers zurückweisende Entscheidung wie folgt: Für einen noch nicht achtzehn Jahre alten Erwerbsberechtigten hätten die nach Art. 3 Abs. 5 RuStAÄndG 1974 Erklärungsberechtigten die Erwerbserklärung innerhalb der Erklärungsfrist abgeben müssen. Diese Grundsätze würden auch für Ausländer oder im Ausland wohnende Personen gelten. Ein die Nacherklärungsfrist des Art. 4 Abs. 7 Satz 1 RuStAÄndG 1974 eröffnendes unverschuldetes Hindernis werde nicht bereits durch die Unkenntnis der Rechtslage begründet. Für die Annahme oder Verneinung eines Verschuldens sei vielmehr entscheidend, ob der Erklärungsberechtigte sich - etwa durch Einholen einer Auskunft bei einer deutschen Auslandsvertretung oder einer sonst rechtskundigen Stelle - die erforderliche Sachkenntnis habe verschaffen können. Die Rechtsprechung habe dies insbesondere in Wiedergutmachungssachen bei im Ausland lebenden Anspruchsberechtigten anerkannt.

       32. Das Bundesverwaltungsgericht legte in seinem Beschluß vom 29.9.1995 (1 B 236/94 - NVwZ 1996, 717) die aufenthaltsrechtlichen Einbürgerungsvoraussetzungen mit Blick auf die Regelungen über die Staatenlosigkeitsverminderung aus. Die Beschwerde der beklagten Bundesrepublik gegen Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VGH, mit dem sie zur Einbürgerung des Klägers verpflichtet wurde, wies das Bundesverwaltungsgericht zurück. Der beschließende Senat habe entschieden, daß der Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" i.S.d. §§ 95 f. AuslG im wesentlichen dasselbe besage wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" i.S.d. Art. 2 des AG zum Abkommen über die Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29.6.19773. Dementsprechend habe ein Ausländer nur dann seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet i.S.d. § 86 Abs. 1 AuslG, wenn er nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit hier lebe, so daß eine Beendigung des Aufenthaltes ungewiß sei. Ebenso wie hinsichtlich des dauernden Aufenthaltes i.S.d. Art. 2 AG StlMindÜbk sei auch hier an Art. 1 § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB-AT anzuknüpfen. Nach dieser Vorschrift habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhalte, die erkennen ließen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Ferner stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß über die in den §§ 85 f. AuslG bezeichneten Voraussetzungen hinaus keine weiteren Integrationsvoraussetzungen (z.B. in bezug auf Sprachkenntnisse, Wohnraum, Bekenntnis zu Deutschland) verlangt werden könnten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß aus der Erfüllung der in diesen Vorschriften aufgeführten Voraussetzungen generell auf das Vorhandensein einer Integration in die deutschen Lebensverhältnisse geschlossen werden könne. Hierzu gehöre ein gewöhnlicher Aufenthalt im oben bezeichneten Sinn von acht bzw. fünfzehn Jahren.

       33. Über die personenstandsrechtlichen Folgen einer durch Adoption erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit hatte der BayVGH in seinem Urteil vom 18.10.1995 (5 B 94.2049 - StAZ 1996, 178) zu entscheiden. Die seit 1985 miteinander verheirateten Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Sie haben den am 22.3.1973 in Pakistan geborenen Beigeladenen, einen pakistanischen Staatsangehörigen, adoptiert. Das Landratsamt hatte den Antrag der Kläger auf Anordnung der Verwaltungsbehörde zur Beurkundung der Geburt ihres Adoptivsohnes abgelehnt. Der VGH begründete seine die gegen die stattgebende Klageentscheidung eingelegte Berufung des Beklagten zurückweisende Entscheidung wie folgt: Nach § 41 PStG könne die Geburt eines Deutschen außerhalb Deutschlands von jeder Person, die innerhalb Deutschlands zur Anzeige verpflichtet wäre, dem Standesbeamten des Standesamtes I in Berlin angezeigt werden. Die Voraussetzungen der Vorschrift lägen vor. Der Beigeladene habe die deutsche Staatsangehörigkeit gem. § 6 RuStAG 4erworben. Nach § 6 RuStAG erwerbe ein Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrages das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch das minderjährige ausländische Adoptivkind solle aber nicht von den Zufälligkeiten ausländischer Volljährigkeitsregelungen abhängig sein. Deshalb stelle die Neufassung generell auf die Vollendung des 18. Lebensjahres ab. Dabei sei die Formulierung des Art. 3 des Europäischen Übereinkommens vom 24.4.1967 über die Adoption von Kindern (Adoptionsübereinkommen) übernommen worden.



      1 Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22.2.1955, BGBl. 1955 I, 65.

      2 Vom 20.12.1974, BGBl. 1974 I, 3714, in Kraft seit 1.1.1975.

      3 BGBl. 1977 I, 1101.

      4 In der Fassung des Art. 6 § 5 des IPR-Gesetzes vom 25.7.1986, BGBl. 1986 I, 1142, in Kraft seit 1.9.1986.