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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995


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Volker Röben


VII. Organe des diplomatischen und konsularischen Verkehrs

       38. Das OLG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 25.7.1995 (Ss 340/95 - NJW 1996, 472) mit der Frage der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche gegen Personen, die diplomatische Immunität genießen, zu befassen. Der spätere Angeklagte war Vermieter einer Wohnung an einen Angehörigen der Botschaft der Republik K., dem gegenüber fällige Mietzinsforderungen im erheblichen Umfang bestanden und der trotz einer entsprechenden Zusage die Wohnung nicht räumte. Bei der Prüfung, ob dem Angeklagten ein Selbsthilferecht nach § 228 BGB zur Durchsetzung des Auszugs zustand, stellte das OLG u.a. fest, daß die Mehrzahl der Literaturstimmen annehme, daß ein Anspruch gegen eine nach § 18 GVG i.V.m. Art. 31 Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen vom 18.4.19611 nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegende Person nicht klagbar und daher nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzbar sei. Das OLG brauchte die Frage aber aus anderen Gründen nicht zu entscheiden.

       39. Das AG Nürnberg ging in seinem Beschluß vom 19.6.1995 (UR Abs. 3 108/95 - StAZ 1995, 296) davon aus, daß nach dem Internationalen Abkommen über die Angabe von Familien- und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13.9.19732 Familiennamen und Vornamen ohne Übersetzung so weit wie möglich durch eine Transliteration wiederzugeben sind, die sich nach einer von der internationalen Normenorganisation ISO empfohlenen Norm richte. Art. 2 Abs. 1 des Abkommens lasse jedoch eine Ausnahme zu, wenn der Heimatstaat selbst in einer anderen Urkunde den Namen in lateinischen Schriftzeichen anders wiedergebe. Ein durch ein ausländisches Konsulat ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis stellt aber nach Ansicht des AG Nürnberg keine "andere Urkunde" i.S.v. Art. 12 Abs. 1 NamÜbk dar.3



      1 BGBl. 1964 II, 958.

      2 BGBl. 1976 II, 1473.

      3 Demgegenüber ist nach dem Bayerischen ObLG, Beschluß vom 14.2.1995 (1 Z BR 189/94 - StAZ 1996, 1790) ein Reisepaß des Heimatstaates, in dem die Namen in lateinischer Schrift wiedergegeben sind, gemäß Art. 2 Abs. 1 NamÜbk maßgebend, einer Transliteration bedarf es dann nicht.