Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995


Inhalt | Zurück | Vor

Volker Röben


XI. Auslieferung und andere Formen internationaler Rechtshilfe

       61. Das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 30.3.1995 ((2) 4 Ausl 352/93 - NStZ 1995, 455) über die im Rechtshilfeverfahren Antragsberechtigten. Antragsberechtigt i.S.v. § 61 Abs. 1 2 IRG auf Herausgabe ist nur der "Dritte" i.S.v. § 66 Abs. 2 Nr. 3 IRG und nicht auch der Betroffene i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG. Gegen Z. lief in den Niederlanden eine strafrechtliche Untersuchung wegen illegalen Drogenhandels. In dem Ermittlungsverfahren wurde auf ein Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft beim LG Amsterdam auch gegen den in Essen ansässigen Kaufmann Sch. wegen des Verdachts der Beihilfe bzw. Begünstigung ermittelt. Bei diesem wurden Oldtimer als Anlagegegenstände der Gewinne des Beschuldigten aus seinen Drogengeschäften beschlagnahmt. Sie sollten von den deutschen an die niederländischen Behörden übergeben werden. Hiergegen wendete sich Sch. Er stellte einen Herausgabeantrag nach § 61 IRG mit der Begründung, er sei Eigentümer der Automobile. Das OLG lehnte den Antrag als unzulässig ab, da der Antragsteller nicht i.S.v. § 61 Abs. 1 Nr. 2 IRG antragsberechtigt sei. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 2 IRG entscheidet das OLG im Fall der isolierten Herausgabe von Gegenständen gem. § 66 IRG u.a. auf Antrag desjenigen, der geltend macht, er würde durch die Herausgabe in seinen Rechten verletzt. Nach Auffassung des OLG ist dieser hinsichtlich des Antragsberechtigten offene Wortlaut des § 61 Abs. 1 Nr. 2 IRG dahin zu verstehen, daß damit nur der Dritte i.S.v. § 66 Abs. 1 Nr. 2 IRG und nicht auch der Betroffene gemeint sei. Damit stehe dem Antragsteller ein Antragrecht nicht zu. Er sei nämlich nicht Dritter i.S. dieser Vorschrift, sondern wenn nicht "Betroffener", dann "Beteiligter" an der dem niederländischen Herausgabeersuchen zugrunde liegenden Tat, was sich nach deutschem Recht beurteile, und was der Mittäter, Anstifter, Gehilfe aber auch der Hehler und der Begünstige seien.

       Auf die Entscheidung des OLG München vom 10.7.1995 zur Bedeutung des Art. 3 EMRK im Auslieferungsverfahren [5] wird hingewiesen.