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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1995


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Volker Röben


XIII. Europäische Gemeinschaften

2. Allgemeines Diskriminierungsverbot

       86. OLG München, Beschluß vom 17.3.19995 (25 w 9522/95 - IPRax 1996, 339) hatte die Konsequenzen der vom EuGh1 festgestellten gemeinschaftsrechtswidrigen, weil diskriminierenden Vollstreckungssicherung gegen Schuldner aus einem Mitgliedstaat im nationalen Recht zu beurteilen. Die Antragstellerin und jetzige Beschwerdegegnerin hatte einen dinglichen Arrest beantragt und als Arrestgrund glaubhaft gemacht, daß sie ein künftiges Urteil gegen die Antragsgegnerin im Ausland vollstrecken müsse. Das OLG hielt die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin für unbegründet. Zwar habe das LG zu Unrecht den Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO bejaht. Diese Vorschrift sei nicht anzuwenden, weil die Antragsgegnerin ihren Sitz in einem Vertragsstaat des EWGV habe und ihr gegenüber die Berufung auf den Arrestgrund des § 917 Abs. 2 ZPO gegen das in Art. 7 Abs. 1 EWGV2 enthaltene allgemeine Diskriminierungsverbot verstoßen würde. Die Rechtsprechung des EuGH sei auch rückwirkend zu beachten. Da von der Beschwerdegegnerin keine weiteren Arrestgründe geltend gemacht worden seien, sei der Arrest ohne Arrestgrund erlassen worden. Doch führt dies nach Ansicht des OLG München nicht zur Nichtigkeit des Arrestes, sondern nur zur Anfechtbarkeit durch die vom Arrest betroffene Antragsgegnerin, so daß der Arrestbefehl Vollstreckungsgrundlage sein kann. Denn der vom Gericht angenommene Arrestgrund sei im Gesetz verankert und gelte gegenüber Angehörigen anderer Staaten, die nicht Mitgliedstaat der EG seien, weiterhin. Daher liege kein Fall vor, der ausnahmsweise zur Nichtigkeit des Beschlusses und damit zur Aufhebung auf eine Erinnerung führe.



      1 NJW 1994, 1271.

      2 Nunmehr Art. 6 Abs. 1 EGV.