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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1996


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Kerrin Schillhorn


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

3. Konvention über die Rechte des Kindes

      64. Im Rahmen einer Entscheidung über das eigenständige Aufenthaltsrecht einer ausländischen Ehefrau und Mutter, deren Partner in Deutschland eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis innehat, prüfte das BVerwG auch die Konvention über die Rechte des Kindes als Anspruchsgrundlage für ein solches Aufenthaltsrecht (Urteil vom 11.6.1996 - 1 C 19/93 = BVerwGE 101, 236ff. = NVwZ 1997, 295ff. = DVBl. 1997, 168ff. = DÖV 1997, 388). Das Gericht führte aus, nach Art. 10 Abs. 1 der Konvention über die Rechte des Kindes80 seien die von einem Kind oder seinen Eltern zwecks Familienzusammenführung gestellten Anträge auf Einreise in einen Vertragsstaat wohlwollend, human und beschleunigt zu bearbeiten. Es sei zu gewährleisten, daß die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den Antragsteller oder seine Familienangehörigen habe. Das Gericht kam jedoch zu dem Schluß, daß sich aus dieser Bestimmung kein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergebe, sondern allenfalls das Gebot, von einem nach innerstaatlichem Recht gegebenem Ermessen wohlwollend Gebrauch zu machen.81



      80 Vom 20.11.1989, BGBl. 1992 II, 122ff.

      81 Vgl. zur Berücksichtigung die Konvention über die Rechte des Kindes bei Abschiebungen, Röben (Anm. 1), [81].