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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1996


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Kerrin Schillhorn


II. Völkerrechtliche Verträge

      3. Das VG Berlin hatte im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes über die Wirkungen des Abkommens von Dayton in der Bundesrepublik Deutschland zugunsten bosnischer Flüchtlinge zu entscheiden (Beschluß vom 22.1.1996 - 35 A 1608/95 = NVwZ-Beilage 7/1996, 51ff. = InfAuslR 1996, 188ff.). Das Gericht führte aus, bei der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge hätten die Behörden das Abkommen von Dayton vom 14.12.1995 als Ermessensreduzierung zu berücksichtigen. Dieses Abkommen enthalte Regelungen, nach denen alle Flüchtlinge und Vertriebenen das Recht hätten, frei in ihre angestammte Heimat zurückzukehren. Diesbezüglich werde der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) beauftragt, einen Plan für eine frühzeitige, friedliche, geordnete und in Phasen ablaufende Rückkehr der Flüchtlinge zu entwickeln. Ein solcher Plan sei bereits aufgestellt, und der Hohe Flüchtlingskommissar habe Deutschland und andere Aufnahmeländer aufgefordert, die Bosnien-Flüchtlinge nicht überstürzt zurückzuschicken. Die Vorstellungen und Planungen der Behörden der Bundesrepublik Deutschland sähen hingegen eine wesentlich schnellere und insbesondere unfreiwillige Rückführung der bosnischen Flüchtlinge aus Deutschland in ihre Heimat vor. Diese Pläne seien ohne Berücksichtigung des Abkommens von Dayton und der Planungen des UNHCR ergangen und damit ermessensfehlerhaft. Das Gericht führte weiter aus, eine direkte völkerrechtliche Bindung der Bundesrepublik Deutschland an das Abkommen von Dayton könne sich weder aus Art. 24 GG noch aus Art. 25 GG ergeben, da sie nicht Vertragspartei sei. Eine völkerrechtlich erhebliche Beachtlichkeit des Dayton-Abkommens ergebe sich jedoch daraus, daß dieses Abkommen im Hinblick auf seine Bedeutung zum völkerrechtlichen soft law gehöre. Den soft law-Charakter des Dayton-Abkommens leitete das Gericht aus der umfangreichen internationalen Beteiligung an seinem Abschluß sowie aus dem Umstand ab, daß durch das Abkommen ein Krieg beendet worden sei bzw. beendet werden sollte, der Zerstörung und Elend in einem unvorstellbaren Maß geschaffen habe. Für die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich die Beachtlichkeit des Dayton-Abkommens auch aus dem Prinzip des friedlichen Zusammenlebens der Völker, das nach der Rechtsprechung des BVerfG Verfassungsrang habe. Dieser Grundsatz verpflichte auch außerhalb der von Art. 25 GG erfaßten allgemeinen Regeln des Völkerrechts die staatlichen Organe der Bundesrepublik zur besonderen Völkerrechtsfreundlichkeit und begründe bei der Rechtsanwendung das Gebot völkerrechtskonformer Auslegung. Aus diesen Gründen seien das Dayton-Abkommen und die auf seiner Grundlage erstellten Programme und Pläne des UNHCR im Rahmen der Ermessensausübung hinsichtlich der Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen für bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge zu beachten.6 Vgl. in diesem Zusammenhang auch [26].

      4. Das BVerfG entschied in einem Vorlageverfahren, daß individuelle Ansprüche ehemaliger Zwangsarbeiter nicht durch allgemeine Regeln des Völkerrechts ausgeschlossen seien (Beschluß vom 13.5.1996 - 2 BvL 33/93 = EuGRZ 1996, 407ff. = NJW 1996, 2717ff.)7. Gegenstand des Verfahrens waren öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche von ehemaligen Zwangsarbeitern deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit für die zwangsweise erbrachte Arbeit. Das BVerfG wies die Vorlagen als unzulässig ab und stellte fest, daß die Geltung des öffentlichen Rechts vom vorlegenden Gericht unter dem Aspekt des Territorialprinzips hätte eingehender begründet werden müssen. Hinsichtlich der Vereinbarkeit der deutschen Regelung im Bundesentschädigungsgesetz8 mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts führte das BVerfG aus, es gelte grundsätzlich die Regel, daß ein Anspruch aus völkerrechtlichen Delikten durch Handlungen gegenüber fremden Staatsbürgern nicht dem Betroffenen selbst, sondern seinem Heimatstaat zustehe. Dieses Grundprinzip des diplomatischen Schutzes schließe aber solche Ansprüche nicht aus, die nach dem nationalen Recht des verletzenden Staates den Verletzten außerhalb völkerrechtlicher Verpflichtungen gewährt würden. Dies gelte jedoch nur, soweit dieser Anspruch neben die völkerrechtlichen Ansprüche des Heimatstaates trete. In diesem Zusammenhang bezog sich das BVerfG auf den Grundsatz der Doctrine of Exhaustion of Local Remedies, wonach ein Staat erst dann diplomatischen Schutz ausüben dürfe, wenn der Betroffene in dem verletzenden Staat den Rechtsweg hinsichtlich der in Frage stehenden Handlungen erschöpft habe. Dieser Grundsatz, so das BVerfG, gelte auch für Ansprüche aus Zwangsarbeit während des II. Weltkrieges. Das Gericht stellte klar, daß selbst unter Anwendung des Grundsatzes, Ansprüche aus Kriegshandlungen nur zwischenstaatlich geltend machen zu können, eine nationale Regelung zur Gewährung von Ersatzansprüchen für Verletzte nicht ausgeschlossen ist. Dem stehe nicht entgegen, daß es Friedensverträge gebe, nach denen Individualforderungen ausgeschlossen seien. Das Gericht prüfte eine Reihe solcher Friedensverträge im Anschluß an die beiden Weltkriege und stellte fest, daß in den Verträgen jeweils die Ansprüche der Staatsangehörigen ausdrücklich neben den Forderungen der Staaten geregelt worden sind. Daraus leitete das Gericht den Schluß ab, daß es keine Regel des Völkergewohnheitsrechts gebe, nach der Individualentschädigungen im Zusammenhang mit Kriegsentschädigungen allein völkervertragsrechtlich geregelt werden könnten, wobei darauf hingewiesen wurde, daß ein solcher Ausschluß durch Vertrag möglich sei.

      5. In einem Beschluß hatte sich das BVerfG mit den Zielen des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung9 zu beschäftigen (Beschluß vom 31.1.1996 - 2 BvR 166/96 = NJW 1996, 1953). Gegenstand des Verfahrens war der Antrag eines ägyptischen Vaters auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf Rückführung seiner Kinder in die Niederlande. Nach dem Sachverhalt stand zu befürchten, daß der Vater die Kinder nach Rücküberstellung in die Niederlande unter Verletzung des Sorgerechts der Mutter nach Ägypten bringen werde. Aus diesem Grund wies das BVerfG den Erlaß der einstweiligen Anordnung unter Bezugnahme auf das Haager Übereinkommen ab. Ziel des Haager Übereinkommens sei es, so das Gericht, die Beteiligten von einem widerrechtlichen Verbringen des Kindes ins Ausland abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am Ort des früheren gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes sicherzustellen. Das Gericht führte aus, eine solche Sorgerechtsentscheidung sei durch die Rückführung der Kinder in die Niederlande nicht gefährdet, da sowohl die Niederlande als auch die Bundesrepublik Deutschland an das Europäische Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechtsverhältnisses10 gebunden seien. Ägypten dagegen sei weder Vertragsstaat des Haager Übereinkommens noch des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens. Deshalb sei ein Zurückholen der Kinder aus Ägypten mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden bzw. sogar unmöglich. Damit sei die Durchsetzung einer Entscheidung der niederländischen Gerichte über das Völkerrecht nicht gewährleistet und das Ziel des Haager Übereinkommens gefährdet,11 weshalb dem Antrag nicht stattgegeben werde.

      6. In einem Beschluß vom 9.1.1996 (VII B 225/95 = BFHE, Bd. 179, 501ff.) hatte sich der Bundesfinanzhof mit der Frage der Vereinbarkeit eines auf der Grundlage der Bananenmarktordnung ergangenen Zollvorbescheides mit den für die Bundesrepublik geltenden Altverpflichtungen aus dem GATT zu beschäftigen. Gegenstand des Verfahrens war ein Antrag auf Absehen von der Sicherheitsleistung bei Aussetzung der Vollziehung nach dem Zollkodex. Der Gerichtshof hielt begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids für gegeben. Diese bestünden im Hinblick auf die Frage des Verstoßes der dem Bescheid zugrundeliegenden Bananenmarktordnung gegen etwaiges vorrangig zu beachtendes Völkerrecht, hier GATT, und der Folge eines solchen Befundes für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts. In seiner summarischen Prüfung führte der Gerichtshof aus, ein Verstoß der Bananenmarktordnung gegen Verpflichtungen aus dem GATT könne die Anwendbarkeit der maßgebenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der durch den EuGH festgestellten Gültigkeit dieser Bestimmungen12 in Frage stellen.13 Bei einer GATT-Widrigkeit der Bananenmarktordnung könne sich für die Bundesrepublik aus Art. 234 EGV die Berechtigung ergeben, bei der Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen das Gemeinschaftsrecht außer acht zu lassen. Diese Frage, so das Gericht, sei zur Zeit im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 177 EGV beim EuGH anhängig, und es sei noch nicht abzusehen, wie der Gerichtshof entscheiden werde. Insbesondere könne in diesem Zusammenhang nicht auf bereits vom EuGH erlassene Urteile zur Bananenmarktordnung14 verwiesen werden. Weiterhin wies der BFH darauf hin, daß die zu erwartende Antwort des EuGH wohl entscheidungserheblich sei. In Anbetracht der ungeklärten Rechtslage bestätigte der BFH die Entscheidung des Vorgerichtes, die Vollziehung des Zollvorbescheides ohne Sicherheitsleistung auszusetzen.

      7. Der BFH beschäftigte sich in einem Urteil vom 10.7.1996 (I R 83/95 = BB 1997, 662ff. = HFR 1997, 139ff.) mit der Frage der Steuerpflichtigkeit nach dem deutschen Steuerrecht von in der Bundesrepublik ansässigen Seeleuten, die auf unter ausländischer Flagge fahrenden Schiffen tätig sind. Grundlage der Entscheidung war Art. 15 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liberia,15 wonach Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Der BFH führte aus, dies gelte auch für die Besteuerung von Besatzungen auf Seeschiffen im internationalen Verkehr. Der Gerichtshof wies darauf hin, daß insoweit eine Abweichung des DBA-Liberia von Art. 15 Abs. 3 des OECD-Musterabkommens bestehe. Nach der Mustervorschrift sei vorgesehen, daß Vergütungen der Schiffsbesatzungen in den Vertragsstaaten besteuert werden könnten, wenn sich dort der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befinde, in dessen Diensten die betreffende Person stehe. Unter Anwendung der besonderen Vorschrift des DBA-Liberia entschied der BFH, daß der Kläger, ein in Deutschland ansässiger und arbeitender Seemann auf einem unter liberianischer Flagge stehenden Schiff, nach inländischem Recht zu besteuern sei.

      8. Das OLG Saarbrücken hatte in einem Urteil vom 16.12.1996 (Ss 90/95 = NStZ 1997, 245) über die Anwendbarkeit des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.6.1990 (Schengener Abkommen)16 und die Auslegung einzelner Bestimmungen des Schengener Abkommens zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war die Verurteilung eines Angeklagten durch deutsche Gerichte wegen einer Tat, für die der Angeklagte bereits in Belgien zu einer rechtskräftigen Freiheits- und Geldstrafe verurteilt worden war. Das Gericht stellte fest, daß der Anwendung des Schengener Abkommens nicht entgegenstehe, daß dieses zwar vor Beginn des Strafverfahrens, nicht aber schon vor Begehung der Tat in Kraft getreten sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß Verfahrensvorschriften mit dem Gesetz in Kraft träten, das sie aufstelle und somit von ihrem Inkrafttreten an ihre Wirkung auch innerhalb bereits anhängiger Verfahren entfalteten. Hinsichtlich Art. 54 des Schengener Abkommens, wonach, wenn in einem Vertragsstaat eine rechtskräftige Verurteilung erfolgt und diese bereits vollstreckt ist, gerade vollstreckt wird oder nicht mehr vollstreckt werden kann, eine Verfolgung durch einen anderen Vertragsstaat wegen derselben Tat ausgeschlossen ist, legte das Gericht den Terminus "gerade vollstreckt wird" wie folgt aus: "Gerade vollstreckt wird" noch nicht, wenn der Verurteilte zum Strafantritt geladen sei, sondern vielmehr erst dann, wenn er die Freiheitseinbuße tatsächlich erleide. Da die Freiheitsstrafe hier zur Bewährung ausgesetzt war, werde diese nicht "gerade vollstreckt". Im Hinblick auf die Geldstrafe stellte das Gericht fest, es werde nicht "gerade vollstreckt", wenn der Verurteilte zur Zahlung der Geldstrafe aufgefordert werde. Hierin liege lediglich die Einleitung der Vollstreckung, nicht aber die tatsächliche Vollstreckungshandlung.



      6 Vgl. zur Duldung von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina auch [1].

      7 Vgl. auch NJW-Informationen, 1996, XII.

      8 BGBl. 1956 I, 559ff.

      9 25.10.1980, BGBl. 1990 II, 206ff.

      10 20.5.1980, BGBl. 1990 I, 220 ff., für die Niederlande BGBl. 1991 II, 392ff.

      11 Vgl. eine weitere Entscheidung zum Haager-Übereinkommen des OLG Hamburg, Beschluß vom 16.1.1996 - 15 UF 201/95 F, 210/95 F = FamRZ 1996, 685f., wonach Kinder nach dem Haager-Übereinkommen den Sorgeberechtigten ohne Prüfung, ob die Rückgabe dem Kindeswohl entspreche, zurückzugeben sind.

      12 EuGHE 1994, I-5039, vgl. auch Urteil vom 9.11.1995, Rs. C-466/93, wonach die Bananenmarktordnung mit den GATT-Vorschriften vereinbar ist.

      13 Vgl. dazu auch Beschluß des BVerfG vom 26.4.1995 - 2 BvR 760/95 = EuZW 1995, 412ff.

      14 Ibid.

      15 Vgl. zum DBA-Liberia auch Röben (Anm. 1), [14].

      16 BGBl. 1993 II, 1010ff.