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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1997


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Lars-Jörgen Geburtig


XIV. Europäische Gemeinschaften

9. Umweltpolitik

       136. In seinem Beschluß vom 17.2.1997 (4 VP 17.96 - Natur und Recht 1998, 305) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG mit Art. 6 der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985 (85/337/EWG) vereinbar ist. Bei der Planung von Bundesfernstraßen wird gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die Bestimmung der Linienführung die Umweltverträglichkeit grundsätzlich nach dem jeweiligen Planungsstand des Vorhabens geprüft, wobei gemäß § 15 Abs. 2 UVPG die Linienbestimmung in diesem Falle eine Beteiligung der Öffentlichkeit erfordert. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG ist § 15 UVPG in den neuen Bundesländern indes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Einbeziehung der Öffentlichkeit erst im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren stattfindet. Dies stehe nicht im Widerspruch zu Art. 6 der UVP-Richtlinie. Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, daß der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag zugänglich gemacht wird und daß der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, sich vor Durchführung des Projekts zu äußern. Nach Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie bestimmen die Mitgliedstaaten u.a., in welcher Weise die Öffentlichkeit angehört werden solle. Mit diesen Vorgaben sei § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG verträglich. Das allgemeine Planfeststellungsrecht sehe eine Beteiligung der Öffentlichkeit vor. § 2 Abs. 2 Satz 1 VerkPBG schließe nämlich nicht die Beteiligung der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit der Auslegung des Plans nach § 73 Verwaltungsverfahrensgesetz aus. Mit der Möglichkeit der Erhebung von Einwendungen gegen den ausgelegten Plan gemäß § 73 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz erfülle das deutsche Verwaltungsverfahrensrecht die Anforderungen des Art. 6 der UVP-Richtlinie. Soweit gegen die Regelung des deutschen Verfahrensrechts aus dem Gebot der Frühzeitigkeit der Öffentlichkeitsbeteiligung EG-rechtliche Bedenken hergeleitet würden, seien diese jedenfalls hinsichtlich eines Verfahrens der Planfeststellung nicht begründet. Das deutsche Verfahrensrecht ermögliche die Berücksichtigung eines substantiellen Vorbringens der betroffenen Öffentlichkeit in einer Phase der Planungsarbeiten, in der eine Änderung der bisherigen planerischen Überlegungen noch offen ist. Das Anhörungsverfahren sei auf diese Möglichkeit jedenfalls rechtlich ausgerichtet. In diesem Zeitpunkt möglicherweise bereits entstandene tatsächliche Bindungen seien erst dann als rechtlich erheblich anzusehen, wenn die Planfeststellungsbehörde sich von ihnen nicht mehr befreien kann. Dies sei indes eine Frage des Einzelfalles und stelle die Richtlinienkonformität der Öffentlichkeitsbeteiligung nach deutschem Verwaltungsverfahrensrecht nicht bereits als solche in Frage.

       137. In seinem Urteil vom 23.4.1997 (11 A 7/97 - BVerwGE 104, 337 = NVwZ 1998, 847) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, daß es nicht gegen Art. 6 der UVP-Richtlinie verstößt, wenn sich die Unterrichtung der Öffentlichkeit von einem Projekt auf die Bekanntmachung der Auslegung des Plans allein im amtlichen Anzeiger und die anschließende Auslegung beschränkt, sofern nach den Normen des Landesrechts die Bekanntmachung der Auslegung des Plans allein im amtlichen Anzeiger ortsüblich ist.

       138. Mit umweltgefährdender Beseitigung PCB-belasteter Schredderrückstände hatte sich der Bundesgerichtshof in Strafsachen in seinem Urteil vom 6.6.1997 (2 StR 339/96 - BGHSt 43, 219 = Natur und Recht 1998, 389) zu befassen. Die Beschwerdeführer waren der Meinung, daß nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 91/689/EWG am 27.6.1995 in der Bundesrepublik Deutschland Abfälle, die nicht im europäischen Verzeichnis gefährlicher Abfälle aufgenommen sind, nicht mehr als besonders überwachungsbedürftige Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 2 Abfallgesetz 1986 eingestuft werden dürften. Danach sei die Einstufung der Schredderrückstände als Sonderabfall rückwirkend rechtswidrig, weil sie nicht im europäischen Verzeichnis enthalten seien. Demgegenüber führte der Bundesgerichtshof aus, daß es fern liege anzunehmen, daß die Abfallrichtlinien der Gemeinschaft polizeiliche Maßnahmen verbieten, die sich gegen akute Umweltgefahren richten, die von den Abfallrichtlinien nicht erfaßt werden. Zudem räumten sowohl die Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) als auch Art. 130t EGV den Mitgliedstaaten die Befugnis ein, verstärkte Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Gemäß Art. 1 Abs. 4 der genannten Richtlinie seien gefährliche Abfälle nicht nur die in dem europäischen Verzeichnis enthaltenen Abfälle, sondern auch sämtliche sonstige Abfälle, die nach Auffassung eines Mitgliedstaates eine der in Anhang 3 aufgezählten Eigenschaften aufwiesen, wobei hier insbesondere die Eigenschaft "öko-toxisch" einschlägig sei. Zudem seien die Mitgliedstaaten bis zu einer Entscheidung im Anpassungsverfahren nach Art. 18 der Abfall-Rahmenrichtlinie 75/442/EWG befugt, Stoffe, die sie ebenfalls als gefährlich ansehen, vorläufig als gefährlichen Abfall zu behandeln. Zumindest insoweit sei das europäische Verzeichnis gefährlicher Abfälle nicht abschließend. Zudem sei die Richtlinie über gefährliche Abfälle auf Art. 130s EGV gestützt, so daß Art. 130t EGV anwendbar sei. Danach hinderten Schutzmaßnahmen, die gemeinsam aufgrund des Art. 130s getroffen wurden, die einzelnen Mitgliedstaaten nicht, verstärkte Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu ergreifen. Im Falle der Anordnung des Regierungspräsidiums zur Einordnung der Schredderrückstände als Sonderabfall handele es sich um eine solche verstärkte, nicht um eine andere Schutzmaßnahme. Ein Verstoß der Anordnung des Regierungspräsidiums gegen europäisches Recht scheide danach aus. Somit sei die Entsorgung der Abfälle auf Hausmülldeponien nicht zulässig gewesen, weshalb die Schuldsprüche wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung aufrecht zu erhalten gewesen seien.

       139. In einem Normenkontrollbeschluß vom 24.11.1997 (10 S 3287/96 - ESVGH 48, 98 = DVBl. 1998, 343 = VBlBW 1998, 263) befaßte sich der VGH Baden-Württemberg mit der in §§ 3, 4 Sonderabfallverordnung (SAbfVO) geregelten Andienungs- und Zuführungspflicht für Erzeuger besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Die Antragstellerin rügte, daß es sich bei den Regelungen der Sonderabfallverordnung um unzulässige Ausfuhrbeschränkungen handele, die gegen Art. 34 EGV, die europäische Abfallrahmenrichtlinie (75/442/EWG in der Fassung von 91/156/EWG) und die europäische Abfallverbringungsverordnung (259/93/EWG) verstießen. Der VGH verneinte einen Verstoß gegen Art. 34 EGV. Art. 34 EGV sei anwendbar, da auch Abfall unter den Begriff der Waren falle. Das partielle Ausfuhrverbot aus der Sonderabfallverordnung stelle auch einen tatbestandlichen Eingriff dar. Die Zulässigkeit dieses Eingriffes ergebe sich aber aus zwingenden Erfordernissen des Umweltschutzes als ungeschriebenem Rechtfertigungsgrund und aus dem Vorrang der Bestimmungen des EG-Vertrages über die Umweltpolitik gegenüber den Bestimmungen über den freien Warenverkehr. Gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfungspunkt hierfür sei Art. 130r Abs. 2 EGV, wonach die Umweltpolitik der Gemeinschaft auch auf dem Grundsatz beruhe, daß Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen seien, in Verbindung mit den Grundsätzen der Entsorgungsautarkie und Entsorgungsnähe, die sich aus dem Basler Übereinkommen von 198998 ergäben, welches auch für die Gemeinschaft verbindlich sei99. Im übrigen halte der Senat den Grundsatz der Entsorgungsnähe gegenüber demjenigen der Entsorgungsautarkie für untergeordnet. Der Grundsatz der Entsorgungsnähe habe dienende Funktion in bezug auf die Entsorgungsautarkie. Dem entspreche es, daß in dem gemeinschaftsrechtlich verbindlichen Basler Übereinkommen von 1989 ausdrücklich nur der Grundsatz der Inlandsentsorgung Aufnahme gefunden hat (Art. 4 Abs. 2 lit. b). Daher könne nicht argumentiert werden, der Grundsatz der Entsorgungsnähe spreche für eine - möglicherweise im Ausland gelegene - Verbrennungsanlage, wenn diese nur näher am Ort des Ursprungs der Abfälle liege als die vorgesehene inländische Entsorgungsanlage. Bei dieser Sachlage sei der Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit aus zwingenden Erfordernissen des Umweltschutzes der Gemeinschaft gerechtfertigt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Sonderabfallverordnung seien erforderlich, um das unbestritten hohe deutsche Schutzniveau sicherzustellen, denn ein vergleichbar hohes Niveau im Ausland könne nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Schließlich sei auch die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne zu bejahen, da die Regelung nur für ein bestimmtes Kontingent ein Ausfuhrverbot enthalte und zudem die Möglichkeit zur Erteilung von Ausnahmen von der Andienungspflicht vorgesehen sei. Die Sonderabfallverordnung stehe auch in Einklang mit der Rahmenrichtlinie, da diese entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keinen Vorrang der Entsorgungsautarkie auf Gemeinschaftsebene vor derjenigen auf nationaler Ebene beinhalte. Schließlich stehe die Sonderabfallverordnung auch mit der Abfallverbringungsverordnung im Einklang, denn die Abfallverbringungsverordnung gestatte sogar ein allgemeines Verbringungsverbot auf nationaler Basis.

       140. In seinem Beschluß vom 4.12.1997 (7 M 1155/97 - Natur und Recht 1998, 275) stellte das Niedersächsische OVG fest, daß der Bundesgesetzgeber aufgrund der EG-Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) nicht verpflichtet war, im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzuschreiben. Gemäß Art. 2 der Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit vor der Erteilung der Genehmigung die Projekte, bei denen insbesondere aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in bezug auf ihre Auswirkungen unterzogen werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung könne im Rahmen der bestehenden Verfahren zur Genehmigung der Projekte durchgeführt werden. Unter Genehmigung verstehe die Richtlinie die Entscheidung der zuständigen Behörde, aufgrund derer der Projektträger das Recht zur Durchführung des Projekts erhalte. Keineswegs sei der Richtlinie somit zu entnehmen, daß schon in einem dem Genehmigungsverfahren vorausgehenden Verfahren eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung stattzufinden habe; jedenfalls sei dies dann nicht geboten, wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren - wie hier - durchgeführt werde.

      



      98 ABl. EG 1993 Nr. L 39, 1, und ABl. EG 1994 Nr. L 74, 52.
      99 Vgl. EuGH, Slg. 1992, 4431.