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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1997


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Lars-Jörgen Geburtig


XIV. Europäische Gemeinschaften

12. Assoziierungsabkommen Europäische Gemeinschaften - Türkei

       148. Mit Fragen der ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne von Art. 6 Assoziationsratsbeschluß 1/80 befaßte sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 29.4.1997 (1 C 3.95 - NVwZ 1998, 81 = InfAuslR 1997, 346). Das Gericht stellte fest, daß Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 zugunsten des türkischen Arbeitnehmers nur die Folgen einer Unterbrechung der Beschäftigung regelt, nicht dagegen die Folgen einer Unterbrechung der Reccfmäßigkeit einer nicht unterbrochenen Beschäftigung. Die Vorschrift lasse sich weder unmittelbar noch entsprechend auf den Fall anwenden, daß eine nicht unterbrochene Beschäftigung zeitweise nicht ordnungsgemäß ist. Das zeitweilige Fehlen der nach deutschem Recht erforderlichen Arbeitserlaubnis berühre die Ordnungsmäßigkeit des Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80. Eine derartige nicht ordnungsgemäße Beschäftigung begründe keine Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Ein nach ursprünglich ordnungsgemäßer Beschäftigung bestehender assoziationsrechtlicher Anspruch nach Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich ARB 1/80 auf Verlängerung der Arbeitserlaubnis und der Aufenthaltserlaubnis entfalle, wenn der Ausländer es versäumt, ihn rechtzeitig geltend zu machen. Auf ein Verschulden des Ausländers komme es dabei nicht an.

       149. Der VGH Baden-Württemberg entschied in seinem Urteil vom 19.3.1997 (11 S 2990/96 - InfAuslR 1997, 286), daß für das Entstehen und die Geltendmachung der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 Voraussetzung ist, daß der türkische Arbeitnehmer, dessen Familienangehörige ein Bewerbungs- oder Zugangsrecht zu einer Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten können, dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland noch als Arbeitnehmer angehört.

       150. Das OVG Rheinland-Pfalz entschied mit Beschluß vom 10.3.1997 (10 B 10011/97 OVG - InfAuslR 1997, 192), daß Art. 6 Abs. 1 und 2 ARB 1/80 dem arbeitslos gewordenen türkischen Arbeitnehmer für Bewerbungen auf andere Stellen lediglich ein in der Regel auf 6 Monate befristetes Aufenthaltsrecht vermittelt. Es habe sich in diesem Zusammenhang in Anlehnung an die Rechtsprechung des EuGH zur Dauer des den EU-Angehörigen selbst für eine Arbeitssuche einzuräumenden Aufenthaltsrechts106 mittlerweile als allgemeine Richtschnur eine zeitliche Grenze von sechs Monaten herausgebildet, nach deren Verstreichen der türkische Arbeitnehmer bei fortdauernder Arbeitslosigkeit in der Regel als nicht mehr dem Arbeitsmarkt angehörend angesehen werden könne, es sei denn, er könnte gleichwohl den Nachweis erbringen, weiterhin und mit Aussicht auf Erfolg Arbeit zu suchen.

       151. Das OVG Bremen entschied mit Beschluß vom 22.5.1997 (1 B 43/97 - NVwZ-RR 1998, 202), daß ein befristetes Arbeitsverhältnis als wissenschaftlicher Mitarbeiter, das nach Beendigung des Studiums Gelegenheit zur wissenschaftlichen Weiterbildung geben soll, keine aufenthaltsrechtlichen Ansprüche nach Art. 6 Abs. 1 Assoziationsratsbeschluß 1/80 begründen kann. Durch die Beschäftigung zur wissenschaftlichen Qualifizierung habe der Antragsteller nicht dem regulären Arbeitsmarkt i.S. von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angehört.

       152. Mit Fragen des Aufenthaltsrechts für Familienangehörige nach Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 befaßte sich das OVG Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluß vom 4.12.1997 (18 B 2490/96 - NVwZ-Beilage 1998, 57 = InfAuslR 1998, 179). Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 komme nur solchen Ausländern zugute, die noch Familienangehörige im Sinne dieser Regelung sind. Eine frühere Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzung reiche nicht. Die Frage, welche Person von dem Begriff der Familienangehörigen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erfaßt werden, bedürfe im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, denn die Rechtsstellung aufgrund des ARB 1/80 könne nicht günstiger sein als diejenige, die freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EU zustehen. Abkömmlinge, die wie der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet haben, zählten nach § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz/EWG nur dann zu den Familienangehörigen, wenn ihnen von einer freizügigkeitsberechtigten Person, mit der sie in aufsteigender Linie verwandt sind, oder deren Ehegatten Unterhalt gewährt wird. Das sei hier nicht gegeben, weshalb sich der Antragsteller nicht auf Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 berufen könne.

       153. Das Bundesverwaltungsgericht befaßte sich in seinem Urteil vom 28.1.1997 (1 C 17.94 - InfAuslR 1997, 296) mit einem Fall, in dem ein 25-jähriger türkischer Staatsangehöriger wegen mehrfacher Verstöße gegen das BtMG ausgewiesen und seine Abschiebung angeordnet wurde. Art. 8 Abs. 1 EMRK stehe dem nicht entgegen, da der Eingriff von Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt sei. Die Ausweisung des Klägers bezwecke die Bekämpfung des illegalen Heroinhandels und sei damit für die nationale Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit notwendig und auch verhältnismäßig. Die Ausweisung widerspreche auch nicht dem Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13.12.1955107 - ENA. Zwar halte sich der Kläger seit über 10 Jahren ordnungsgemäß in Deutschland auf und könne sich somit auf Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 ENA berufen. Jedoch sei auch danach eine Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit möglich, so daß die Ausweisung aufgrund der Straftat Art. 3 Abs. 3 ENA nicht verletze. Denkbar sei es dagegen, daß der Ausweisung ein Aufenthaltsrecht des Klägers aufgrund des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) entgegensteht. Falls Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 denselben Ausweisungsschutz vermittelt, wie er freizügigkeitsberechtigten Angehörigen der EG-Mitgliedstaaten gemeinschaftsrechtlich zusteht, dürfe der Kläger nicht aus generalpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Wenn der Kläger in den Anwendungsbereich des ARB 1/80 fällt, sei diese Frage der Auslegung des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 dem EuGH vorzulegen. Zuvor habe jedoch das Berufungsgericht zu prüfen, ob der Kläger die Voraussetzungen der Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt.

       154. Der Bayerische VGH stellte in seinem Beschluß vom 14.11.1997 (10 CS 97.559 - NVwZ-RR 1998, 332 = DÖV 1998, 253 = InfAuslR 1998, 7) fest, daß die ermessensbindende Weisung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern über die Beschränkung der Höchstaufenthaltsdauer türkischer Spezialitätenköche auf 11 Monate nicht gegen Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verstößt. Der nach dieser Vorschrift gegebene Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung hindere die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des EuGH nicht daran, Vorschriften über die Voraussetzung für die erste Beschäftigung zu erlassen. Davon ist nach Auffassung des Bayerischen VGH auch diese Regelung gedeckt, die verhindern soll, daß die türkischen Spezialitätenköche die in Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 vorgesehenen Rechte in Anspruch nehmen können. Allerdings seien die Ausländerbehörden trotzdem verpflichtet, eine Einzelfallprüfung vorzunehmen und etwaige besondere Umstände (wie z.B. das behauptete erhebliche Defizit an türkischen Spezialitätenköchen im Großraum Fürth) bei der von ihnen zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen.

      



      106 Vgl. Urteil vom 26.2.1991, Rs. C-292/89 - Slg. 1991, 773.
      107 BGBl. 1955 II, 997.