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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1997


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Lars-Jörgen Geburtig


III. Völkerrechtliche Verträge

       4. In seinem Urteil vom 19.11.1997 (14 A 362/93 - NJW 1998, 2302) hatte sich das OVG Nordrhein-Westfalen mit der Frage auseinanderzusetzen, ob einem polnischen Fähnrich, der im Zweiten Weltkrieg als Kriegsgefangener zur Zwangsarbeit herangezogen wurde, ein Vergütungsanspruch zusteht. Der Senat ließ die Frage offen, ob Art. 5 Abs. 2 des Abkommens über deutsche Auslandsschulden vom 27.2.19534, welcher eine Prüfung der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Forderungen gegen das Reich unter anderem von Staatsangehörigen der Staaten, die sich mit Deutschland im Kriegszustand befanden oder deren Gebiet von Deutschland besetzt war, bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückgestellt hatte, der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage entgegengestanden hat, da diese in Art. 5 Abs. 2 LSchA enthaltene Bedingung inzwischen durch Inkrafttreten des zwischen den vier Hauptsiegermächten und den beiden deutschen Staaten geschlossenen Vertrages über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.9.19905 eingetreten sei. Davon gehe auch die Bundesregierung aus. Unter der endgültigen Regelung der Reparationsfrage i.S.d. genannten Vorschrift sei zwar allgemein ein Friedensvertrag mit Gesamtdeutschland verstanden worden.6 Der Zwei-Plus-Vier-Vertrag verhalte sich demgegenüber nicht ausdrücklich zur Frage der aus dem Zweiten Weltkrieg herrührenden Reparationsforderungen der Siegermächte gegenüber Deutschland. Auch dürfte der Vertrag nach seinem Inhalt nicht als Friedensvertrag im herkömmlichen Sinne zu qualifizieren sein. Gleichwohl lasse der Zwei-Plus-Vier-Vertrag die in Art. 5 Abs. 2 LSchA vereinbarte Rückstellung entfallen. Denn mit dem Abschluß dieses Vertrages stelle sich die Frage der Reparationen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr. Aus der Präambel ergebe sich, daß der Vertrag mit dem Ziel geschlossen worden sei, die abschließende Regelung in Bezug auf Deutschland zu vereinbaren. Hierdurch werde klargestellt, daß es keine weiteren (friedens-)vertraglichen Regelungen über rechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg und der Besatzung Deutschlands mehr geben werde. Nach dem Willen der Vertragspartner solle insbesondere auch die Reparationsfrage in bezug auf Deutschland nicht mehr vertraglich geregelt werden. Die Reparationsfrage habe sich damit "erledigt". Auch zwischen Deutschland und Polen sei die Reparationsfrage mit dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag abschließend geregelt, denn nach der Präambel des am 14.11.1990 zwischen Polen und Deutschland geschlossenen Vertrages7, mit dem Polen und Deutschland in Ausführung des Art. 1 Abs. 2 des Zwei-Plus-Vier-Vertrages die zwischen ihnen bestehende Grenze bestätigten, sei dieser Vertragsschluß unter Berücksichtigung des Zwei-Plus-Vier-Vertrages erfolgt. Diese Auslegung werde gestützt durch den schon 1953 erfolgten Verzicht Polens gegenüber ganz Deutschland auf weitere Reparationsleistungen.8 Es könne dahin stehen, ob die Verzichtserklärung der polnischen Regierung vom 23.8.1953 auch individuelle Forderungen polnischer Staatsangehöriger gegenüber Deutschland erfasse. Wenn man der Auffassung der beklagten Bundesrepublik folge, wonach alle Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern in den Bereich der Reparationsfrage gehörten, sei ein Anspruch des Klägers auf Vergütung von Zwangsarbeit unabhängig davon, ob und aus welchem Rechtsgrund er überhaupt entstanden sei, durch Verzicht erloschen. Dagegen spreche allerdings, daß der Begriff der Reparation - anders als der Begriff der Wiedergutmachung - im engeren Sinne einer Kriegsentschädigung zu verstehen sei, die von Staat zu Staat geltend gemacht werde. Zudem habe die polnische Regierung bei Abschluß des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über die Grundlagen der Normalisierung ihrer gegenseitigen Beziehungen vom 7.12.19709 deutlich gemacht, daß der erklärte Verzicht auf Reparationen die Ansprüche natürlicher Personen aus Freiheitsberaubung und körperlichen Schäden nicht erfassen soll. Die Regelungen der individuellen Ansprüche natürlicher Personen sei von polnischer Seite als Teil der Wiedergutmachung betrachtet worden, die der Bundesrepublik als moralische Pflicht obliegen soll.10 Aber auch bei dieser einschränkenden Auslegung der Verzichtserklärung der polnischen Regierung vom 23.8.1953 habe der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung der von ihm geleisteten Zwangsarbeit. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich nicht aus den zur Zeit der Kriegsgefangenschaft des Klägers geltenden Bestimmungen des Abkommens über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27.7.1929.11 Er sei zwar unter Verletzung von Art. 27 Abs. 3 des Genfer Abkommens über die Behandlung von Kriegsgefangenen (GKGA) zu körperlicher Arbeit gezwungen worden und habe dafür entgegen Art. 34 Abs. 2 GKGA keinen Arbeitslohn erhalten. Die genannten Bestimmungen seien jedoch nicht in dem Sinne unmittelbar anwendbar, daß der einzelne hieraus gegenüber dem am Abkommen beteiligten Staat subjektive Rechte geltend machen könne. Zwar könne nach der neueren Völkerrechtslehre auch der einzelne unmittelbar selbst Träger völkerrechtlicher Rechte oder Verpflichtungen sein. Jedoch verleihten die Art. 27 Abs. 3 und Art. 34 Abs. 2 GKGA dem einzelnen Kriegsgefangenen keine subjektiven Rechte gegenüber dem Gewahrsamsstaat. Als völkerrechtliche Vertragsbestimmungen könnten sie nur dann innerstaatlich rechtlich verbindlich geworden sein, wenn sie nach Wortlaut, Zweck und Inhalt geeignet seien, wie eine innerstaatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. Art. 34 GKGA gewähre dem Kriegsgefangenen keinen Anspruch auf Vergütung geleisteter Zwangsarbeit. Auch Art. 27 Abs. 2 GKGA sei nicht bestimmt genug gefaßt, um als Grundlage für einen Entschädigungsanspruch dienen zu können. Die Bestimmungen über die Arbeit der Kriegsgefangenen im Dritten Abschnitt des Genfer Abkommens von 1929 seien in erster Linie Ausdruck von Humanität. Der einzelne Kriegsgefangene sei durch sie im Wege der Reflexwirkung begünstigt, könne aber die Einhaltung dieser Bestimmung nicht gerichtlich durchsetzen.

       5. Das OLG Hamm bestätigte mit Beschluß vom 25.6.1997 (6 UF 290/97 - NJW-RR 1988, 149) die Zurückweisung eines Antrags eines Vaters auf Rückführung der beiden gemeinsamen Kinder nach Polen, die durch das Familiengericht mit der Begründung erfolgt war, die Einjahresfrist des Art. 12 Abs. 1 HaagKindEntfÜbk sei nicht gewahrt. Nach Auffassung des Senates sei diese Frist nur dann gewahrt, wenn der Antrag auf Rückführung des Kindes innerhalb eines Jahres seit dem rechtswidrigen Verbringen bzw. Zurückhalten des Kindes beim Familiengericht eingehe. Die Eingabe des Rückgabeverlangens bei der zentralen Behörde (Generalbundesanwalt) reiche zur Fristwahrung nicht aus. Der Senat folge hierbei der überzeugenden Rechtsprechung des OLG Bamberg.12

       6. Mit der Frage der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte und der materiellen Voraussetzungen für den Erlaß von Schutzmaßnahmen nach Art. 4 Minderjährigenschutzabkommen (MSA) bei sog. Doppelstaatern beschäftigte sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 18.6.1997 (XII ZB 156/95 - NJW 1997, 3024 = FamRZ 1997, 1070). Das FamG hatte die Sorgerechtsanträge der deutschen Mutter und des türkischen Vaters für ihre gemeinsame Tochter, welche sowohl die deutsche als auch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt und in der Türkei lebt, zurückgewiesen mit der Begründung, die deutschen Gerichte seien nicht zuständig. Auf die gegen die bestätigende Entscheidung des OLG eingelegte weitere Beschwerde, führte der BGH aus, daß die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Schutzmaßnahme nach Art. 4 MSA gegeben ist. Nach dieser Vorschrift können die Behörden des Staates, dem der Minderjährige angehöre, nach ihrem innerstaatlichen Recht zum Schutz der Person oder des Vermögens des Minderjährigen Maßnahmen treffen, wenn sie der Auffassung sind, daß das Wohl des Minderjährigen solche Maßnahmen erfordert. Diese Regelung sei dann eindeutig, wenn der Minderjährige die Staatsangehörigkeit nur eines Vertragsstaates habe und sich in einem anderen Vertragsstaat gewöhnlich aufhalte. Habe er - wie im vorliegenden Fall - eine Doppelstaatsangehörigkeit, sei die Regelung nicht mehr eindeutig. Da das MSA generell keine Regelung für sog. Doppelstaater enthalte, könne man nicht ohne weiteres davon ausgehen, daß Art. 4 Abs. 1 MSA die Behörden beider Heimatstaaten zur Vornahme von Schutzmaßnahmen berufen wolle. Der Senat sei aber nicht der Ansicht, daß bei Doppelstaatern die deutschen Behörden und Gerichte nur dann nach Art. 4 Abs. 1 MSA zuständig seien, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit die "effektive" sei. Auch im Rahmen des Art. 4 MSA müsse bei Mehrstaatern mit deutscher Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit den Ausschlag geben. Zu diesem Ergebnis führe zumindest eine verfassungskonforme Auslegung des deutschen Zustimmungsgesetzes vom 30.4.1971 zu dem MSA13, da der Staat wegen seiner sich aus Art. 6 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 GG ergebenden Schutzpflichten für Verfahren, die das Sorgerecht betreffen, Regelungen zu schaffen habe, die eine hinreichende Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des betroffenen Kindes garantieren. Es wäre deshalb mit unverzichtbaren Grundsätzen des deutschen Verfassungsrechts nicht vereinbar, wenn deutsche Gerichte und Behörden einem deutschen Minderjährigen den Mindestschutz des Art. 4 Abs. 1 MSA nur deshalb nicht gewähren könnten, weil er zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit noch eine andere besitzt. Jedoch seien im vorliegenden Fall die materiellen Voraussetzungen für den Erlaß einer Schutzmaßnahme i.S.d. Art. 4 Abs. 1 MSA nicht gegeben. Bei Anwendung des Art. 4 MSA sei Zurückhaltung geboten. Von ihrer konkurrierenden Zuständigkeit sollten die deutschen Behörden nur dann Gebrauch machen, wenn wegen besonderer Umstände das Eingreifen durch die Heimatbehörden dem Kindesinteresse mehr diene als das Tätigwerden der nach Art. 1 MSA in erster Linie berufenen Behörden oder Gerichte des Aufenthaltsstaates. Die Behörden und Gerichte des Aufenthaltsstaates könnten im allgemeinen besser ermitteln und beurteilen, in welchen Verhältnissen das Kind lebe und welche Maßnahmen im Interesse des Kindeswohles erforderlich seien. Außerdem seien sie weit besser in der Lage, die von ihnen getroffenen Maßnahmen durchzusetzen. Diese Zurückhaltung sei in besonderem Maße angebracht, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Kind neben der deutschen Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Aufenthaltsstaates besitzt.

       7. In seinem Beschluß vom 13.5.1997 (5 StR 596/96 - NStZ 1998, 149) befaßte sich der Bundesgerichtshof mit der Reichweite der ne bis in idem-Regelung in Art. 54 Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) im Hinblick auf eine belgische "transactie". Der Angeklagte, dem durch die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Zollvergehen vorgeworfen wurde, hatte wegen derselben Tat mit dem belgischen Finanzminister eine Vereinbarung getroffen, aufgrund der bei Nachzahlung der hinterzogenen Beträge von einer gerichtlichen Verfolgung der Tat abgesehen wird (sog. "transactie"). Der BGH bat in einem Beschluß den Bundesminister der Justiz, der zuständigen staatlichen Verbindungsstelle des Königreichs Belgien die Anfrage vorzulegen, ob einer solchen Vereinbarung im Strafverfahren in Belgien materielle Rechtskraft zukommt mit der Folge, daß nach dem Grundsatz ne bis in idem Strafklageverbrauch eintritt. Falls dies bejaht werde, werde die Regierung des Königreichs Belgien um eine Stellungnahme gebeten, ob nach dortiger Rechtsauffassung die "transactie" eine rechtskräftige Aburteilung i.S.v. Art. 4 SDÜ darstellt mit der Folge, daß auch im Verhältnis zu den übrigen Vertragsstaaten Strafklageverbrauch eingetreten ist. Der BGH begründete diese Anfrage damit, daß bei umfassendem Strafklageverbrauch nach belgischem Recht sich die Frage stellt, ob die "transactie" auch nach deutschem Recht ein Strafverfolgungshindernis darstellt. Der BGH führte zunächst aus, daß sich das Verbot der Doppelbestrafung aus Art. 103 Abs. 3 GG nicht auf ausländische Verurteilungen bezieht. Es bestehe derzeit auch noch keine allgemeine Regel des Völkerrechts, die ein grenzübschreitendes Verbot der Doppelbestrafung aufstellt. Ebenso verbiete Art. 14 Abs. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte14 (IPBPR) die Doppelbestrafung nur innerhalb der einzelnen Vertragsstaaten, aber nicht grenzüberschreitend. Dasselbe gelte für Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK. Zudem sei dieses Zusatzprotokoll von der Bundesrepublik Deutschland nicht ratifiziert worden. Das Übereinkommen vom 25.5.1987 zwischen den Mitgliedstaaten der EG über das Verbot der doppelten Strafverfolgung15 sei für die Bundesrepublik Deutschland bislang noch nicht in Kraft getreten. Allerdings habe sich die Bundesrepublik Deutschland im Schengener Durchführungsübereinkommen zur Beachtung ausländischer Erkenntnisse in Strafsachen innerhalb der Schengen-Staaten völkerrechtlich verpflichtet.16 In Art. 54 SDÜ ist geregelt: "Wer durch eine Vertragspartei rechtskräftig abgeurteilt worden ist, darf durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden, vorausgesetzt, daß im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann." Der BGH sei berufen, Art. 54 SDÜ in eigener Zuständigkeit auszulegen, da eine gemeinsame gerichtliche Instanz aller Schengener Vertragsstaaten zur verbindlichen Auslegung der Vereinbarung im Vertrag nicht vorgesehen sei. Auch eine Zuständigkeit des EuGH bestehe nicht, solange nicht die Mitgliedstaaten der EG eine Vereinbarung darüber getroffen haben, daß das Übereinkommen integrierter Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechts sein soll. Die Auslegung der drei Ursprungsfassungen des Vertragstextes (deutsch, französisch und niederländisch) spreche dafür, daß sich die Regelungen des Schengener Durchführungsübereinkommens in Art. 54 nur auf gerichtliche Entscheidungen beziehen. Die deutsche Fassung spreche von einer rechtskräftigen Aburteilung. Damit werde auf jeden Fall die Entscheidung eines Gerichts verlangt. Die französische Vertragsfassung ("définitivement jugée") bestätige diese Auslegung, da der Begriff "juger" eher auf eine gerichtliche Entscheidung abstelle. Ebenso gehe der niederländische Vertragstext eher in diese Richtung der Auslegung. Dort werde der Begriff "vonnis" verwendet, zu übersetzen mit: das Urteil, die Entscheidung. Zum selben Ergebnis komme die systematische Auslegung des Vertrages, da der Vertrag in allen Fassungen zwischen Aburteilung auf der einen und Justizentscheidung auf der anderen Seite unterscheide und unterschiedliche Folgen an verschiedene Begriffe knüpfe. Auch eine teleologische Auslegung führe zu keiner anderen Interpretation. Das Verbot der Doppelbestrafung nach Art. 54 SDÜ sei im Rahmen der Regelungen über den Informationsaustausch und die gegenseitige Unterstützung im Ermittlungs- und Strafverfahren zu sehen: Durch die Anerkennung der ausländischen rechtskräftigen Entscheidungen sollte gewährleistet werden, daß nicht ein Vertragspartner die ausländischen Informationen und Unterstützungshandlungen benutzt, um im Ausland abgewickelte Strafverfahren aufzurollen und so seine Wertvorstellungen im Strafrecht gegenüber den Wertvorstellungen des ausländischen Staates durchzusetzen. Die Entstehungsgeschichte stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, daß die Vertragsparteien den Grundsatz ne bis in idem nur für gerichtliche Entscheidungen formulieren wollten. Art. 54 SDÜ entspreche wörtlich einer Bestimmung des für die Bundesrepublik Deutschland noch nicht in Kraft getretenen Übereinkommens zwischen den Mitgliedstaaten der EG über das Verbot der doppelten Strafverfolgung. Bei diesem Übereinkommen sei von belgischer Seite im Jahre 1987 versucht worden, den Grundsatz ne bis in idem auch im Hinblick auf Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten anzuwenden, denen zufolge eine Person die strafrechtliche Verfolgung durch die Erfüllung ihr auferlegter Verpflichtungen abgewendet hat. Dieser Vorschlag habe sich damals als nicht konsensfähig erwiesen. Die herkömmliche Auslegung führe also zu dem Ergebnis, daß ein Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ nur durch eine von einem Gericht in einem der Vertragsstaaten getroffene abschließende Entscheidung eintreten kann. Dagegen werde eine weitere Strafverfolgung nicht durch die Beendigung eines Strafverfahrens im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens - wie im Fall der hier vorliegenden belgischen "transactie" - gehindert. Indessen könne nicht außer acht bleiben, daß es sich bei dem Schengener Übereinkommen und dem Durchführungsübereinkommen nicht um herkömmliche völkerrechtliche Verträge, sondern um Verträge zur Vertiefung und Förderung einer bereits fortgeschrittenen Integration im Rahmen der EG handelt. Der Senat vermöge deshalb nicht auszuschließen, daß die zunächst beteiligten Vertragsstaaten entgegen dem hier aufgezeigten Ergebnis eine umfassendere Auslegung des Grundsatzes ne bis in idem nach Art. 54 SDÜ angestrebt haben. Daher halte es der Senat für geboten, die Regierung des Königreichs Belgien um eine Stellungnahme zu bitten, ob das Rechtsinstitut der "transactie" nach belgischer Rechtsauffassung als "rechtskräftige Aburteilung" i.S.v. Art. 54 SDÜ anzusehen sei, falls die Annahme zutrifft, daß nach nationalem belgischen Recht durch die "transactie" die Strafklage verbraucht wird.

       8. Der Bundesfinanzhof bestätigte in seinem Urteil vom 11.2.1997 (I R 36/96 - HFR 1997, 563 = DStRE 1997, 559) die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen FG vom 12.12.199517 zur Frage der inländischen Steuerpflichtigkeit von Arbeitslohn eines im Inland ansässigen Steuerpflichtigen, den dieser von einem inländischen Arbeitgeber für eine Tätigkeit als Besatzungsmitglied eines unter philippinischer Flagge fahrenden Seeschiffs erhält. Gemäß Art. 24 Abs. 1 a DBA-Philippinen werden u.a. solche Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, die nach dem Abkommen in der Republik der Philippinen besteuert werden können. Nach Art. 15 Abs. 3 DBA-Philippinen wird die Vergütung für unselbständige Arbeit von Besatzungsmitgliedern an Bord von Seeschiffen in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. Maßgeblich sei dabei, daß dieses Unternehmen auch Arbeitgeber des Besatzungsmitglieds ist. Arbeitgeber des Klägers sei hier die deutsche Reederei gewesen, die ihn u.a. auf dem unter philippinischer Flagge fahrenden Seeschiff eingesetzt habe. Daher sei der Kläger mit allen von ihm erzielten Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig.

       9. Mit der Wirkung von Steuerfreistellungen aus Doppelbesteuerungsabkommen befaßte sich der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 21.5.1997 (I R 79/96 - DStRE 1998, 10 = HFR 1998, 194 = BB 1998, 412). Die österreichische Klägerin hatte für ihre Einnahmen aus künstlerischen Veranstaltungen in Deutschland eine Freistellungsbescheinigung gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 i.V.m. Art. 15 DBA-Österreich beantragt, da sie davon ausgegangen ist, daß die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des DBA-Österreich kein Besteuerungsrecht mehr hat. Diese Gesetzesinterpretation beruhe nach Ansicht des BFH auf einem zu engen Normverständnis und widerspreche dem heutigen Abkommensverständnis. Danach habe jeder Staat staatsrechtlich ein originäres Besteuerungsrecht. Dieses werde ihm auch durch solche Abkommensregelungen, die für bestimmte Einkünfte die Steuerfreistellung vorschreiben, nicht genommen. Die vom Abkommen von der Steuer freigestellten Einkünfte würden wie steuerfreie Einkünfte behandelt. Insoweit werde nur die Ausübung des Besteuerungsrechts eingeschränkt. Es sei der Klägerin zuzugestehen, daß der Wortlaut älterer DBA insoweit mehrdeutig sein könne. Für den hier zu entscheidenden Sachverhalt verdeutliche aber Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich die Richtigkeit des vom BFH vertretenen Abkommensverständnisses. Danach dürfe, wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht habe, der andere Staat kein Besteuerungsrecht "ausüben". Art. 15 Abs. 2 DBA-Österreich unterstelle mithin ein verbleibendes Besteuerungsrecht. Die Klägerin könne daher nur einen Anspruch auf Freistellungsbescheinigung gemäß § 50 d Abs. 3 EStG gegenüber dem Bundesamt für Finanzen verfolgen. Dieses Ergebnis wäre nach Auffassung des Gerichts im übrigen kein anderes, wenn man dem Abkommensverständnis der Klägerin folgen wollte, da für diesen Fall § 50 d Abs. 1 Satz 1 EStG ein völkerrechtlich zulässiges treaty overriding enthielte. § 50 d EStG verletze auch nicht Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, da die Bundesrepublik ihrer Verpflichtung zur Freistellung nachgekommen und ein bestimmtes Verfahren hierfür abkommensrechtlich nicht vorgesehen sei.

       10. Mit der Frage der Steuerfreiheit der Vergütungen eines für den Europarat tätigen Dolmetschers befaßte sich das FG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 6.8.1997 (2 K 334/94 - EFG 1997, 1440). Der Kläger ist als selbständiger Dolmetscher für den Europarat in Straßburg tätig. Er meint, seine Einnahmen seien nach Art. 18 b des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vom 2.9.194918 steuerfrei, da er Bediensteter des Europarats und damit "Beamter" im Sinne dieser Bestimmung sei. Das FG folgte dem Kläger dahin, daß mit dem Begriff "Beamter" in Art. 18 b des Europarat-Abkommens nicht der Begriff des Beamten i.S.d. Beamtenrechts der Bundesrepublik Deutschland gemeint sein kann. Da es zum einen um die Rechte der "officials" bzw. "agents" des Europarats gehe und es sich andererseits bei der deutschen Fassung des Europarat-Abkommens um eine Übersetzung, nicht um eine Urfassung des Abkommens handele, sei der Begriff "officials" bzw. "agents" so auszulegen und in die entsprechenden deutschen Begriffe umzusetzen, wie er dem Sinn und Zweck der Bestimmungen des Teil VI des Europarat-Abkommens entspreche. Danach entspreche der Begriff "officials" bzw. "agents" am ehesten dem Begriff des "Bediensteten". Dieser Begriff sei weit auszulegen und umfasse auch solche Bedienstete, die aufgrund eines Werkvertrags selbständig tätig sind. Der Kläger gehöre mit seiner Dolmetschertätigkeit für den Europarat zur Gruppe der Beamten bzw. "officials" oder "agents" i.S.d. Teils VI des Europarat-Abkommens, weshalb die streitigen Bezüge nach Art. 18 b des Europarat-Abkommens steuerfrei seien.

       11. Das OVG Brandenburg stellte mit Beschluß vom 26.9.1997 (4 B 98/97 - NVwZ-Beilage 1998, 11) fest, daß die Bundesrepublik entgegen der Ansicht des bosnisch-herzegowinischen Antragstellers, dem der weitere Aufenthalt in Deutschland versagt worden war, die Bestimmungen des Annex VII zum sog. Dayton-Abkommen über das Rückkehrrecht in die Heimatorte nicht habe beachten müssen. Zwar habe die Bundesrepublik als Mitglied der internationalen Kontaktgruppe diese Vereinbarungen wesentlich mitbestimmt. Dieser Teil des Dayton-Abkommens stelle aber einen selbständigen völkerrechtlichen Vertrag zwischen der Republik Bosnien-Herzegowina und seinen beiden Gebietseinheiten Föderation Bosnien-Herzegowina und Republik Srpska dar. Unmittelbare Wirkung für den Antragsteller könnten Annex VII oder das Rahmenabkommen von Dayton zudem nur entfalten, wenn sie gemäß Art. 59 II 1 GG in Form eines Bundesgesetzes in Recht der Bundesrepublik Deutschland transformiert worden wären, was wegen des Fehlens einer völkervertraglichen Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland - konsequenterweise - nicht geschehen sei. Annex VII des Dayton-Abkommens stelle auch keine allgemeine Regel des Völkerrechts dar. Auch ein völkerrechtliches "Recht auf Heimat" befinde sich derzeit allenfalls in der Entwicklung, könne aber keinesfalls - wie für eine allgemeine Regel des Völkerrechts erforderlich - als von der überwiegenden Mehrheit der Staatengemeinschaft anerkannt gelten. Auch dem am 20.11.1996 in Bonn zwischen den Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und von Bosnien und Herzegowina geschlossenen Abkommen über die Rückführung und Rückübernahme von Personen19 lasse sich eine völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, aufgrund derer sie für die Rückkehr der Betroffenen in ihre angestammten Heimatorte zu sorgen hätte, nicht entnehmen. Vielmehr obliege die Verantwortung dafür nach dem Abkommen den Behörden Bosnien-Herzegowinas. Ferner ergebe sich aus der Formulierung des Abkommens, aber auch aus der Formulierung in Annex VII des Dayton-Abkommens, daß es nach diesen Bestimmungen kein Recht auf Rückkehr in eine unversehrte Wohnung gibt, sondern lediglich ein Recht auf Rückkehr in den früheren Heimat- bzw. Aufenthaltsort.

      



      4 Sog. Londoner Schuldenabkommen - LSchA, BGBl. II, 333.
      5 BGBl. II, 1318 - sog. Zwei-Plus-Vier-Vertrag.
      6 Vgl. H. Rumpf, Die deutsche Frage und die Reparationen, ZaöRV 33 (1973), 344 (350, 363).
      7 BGBl. II 1991, 1329.
      8 Vgl. auch BVerfGE 40, 141 (169) = NJW 1975, 2287, unter Bezugnahme auf Rumpf(Anm. 6), 344 (351).
      9 Sog. Warschauer Vertrag, BGBl. II, 362.
      10 Vgl. Rumpf (Anm. 6), 344 (368).
      11 GKGA, RGBl. II 1934, 227.
      12 FamRZ 1995, 305.
      13 BGBl. II, 217, 219.
      14 BGBl. II 1973, 1534 ff.
      15 Vgl. BR-Drs. 283/97 vom 25.4.1997.
      16 BGBl. II 1993, 1010 ff.
      17 Vgl. Roeben (Anm. 2), [14].
      18 BGBl. II 1954, 493 - Europarat-Abkommen.
      19 BGBl. II 1997, 746.