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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


V. Staatsangehörigkeit

4. Staatenlosigkeit

       26. Das BSG legte mit Beschluß vom 15.10.1998 (B14 KG 19/97 R - InfAuslR 1999, 223) dem EuGH zur Vorabentscheidung die Fragen vor, ob VO 1408/71/EWG44 auf Staatenlose und deren Familienangehörige anwendbar sei, wenn diese nach dem EGV kein Recht auf Freizügigkeit hätten und ob VO 1408/71/EWG auch auf staatenlose Arbeitnehmer und deren Familienangehörige anwendbar sei, die unmittelbar aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat eingereist und innerhalb der Gemeinschaften nicht gewandert seien. Ein Palästinenser aus dem Libanon reiste mit seiner Familie in die Bundesrepublik ein und stellte erfolglos einen Asylantrag. Sein Aufenthalt wurde jedoch zunächst geduldet und ihm später eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Infolge der Neuregelung des § 1 Abs. 3 BKiGeldG verlor er seinen Anspruch auf Kindergeld, das er zuvor 5 Jahre lang bezogen hatte. Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch in der Berufung wurden die wesentlichen Anträge des Klägers abgewiesen. Das BSG führte aus, daß dem Kläger seit der Neuregelung des § 1 Abs. 3 BKiGeldG kein Anspruch auf Kindergeld mehr zustehe, da Ausländer nunmehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 15 AuslG bzw. einer Aufenthaltsberechtigung nach § 27 AuslG sein müßten, der Kläger jedoch nur eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG besitze. Er habe auch als Bürgerkriegsflüchtling keinen Anspruch, nach § 42 BKiGeldG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71/EWG wie ein Unionsbürger behandelt zu werden, da GFK-Flüchtlinge den Staatsangehörigen des Wohnstaates hinsichtlich des Anspruchs auf Familienleistungen zwar grundsätzlich gleich stünden soweit sie Arbeitnehmer oder Selbständige seien, die GFK aber nur die materiellen Voraussetzungen und damit die Rechtsstellung der Flüchtlinge festlege. Das Verfahren zur Verleihung des Flüchtlingsstatus werde hingegen den einzelnen Vertragsstaaten überlassen. Nach dem deutschen Ausländer- und Asylrecht fehle es dem Kläger aber an der formellen Anerkennung als Flüchtling durch unanfechtbare behördliche oder gerichtliche Entscheidung. Aus dem StlÜbk45 würden sich ebensowenig Ansprüche herleiten lassen, da Art. 24 Abs. 1 lit. b (ii) StlÜbk vorsehe, daß die Gleichbehandlung Staatenloser mit Inländern nicht für Leistungen gelte, die wie das Kindergeld ausschließlich aus öffentlichen Mitteln bestritten würden. Jedoch könne der Kläger möglicherweise aus § 42 BKiGeldG i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 VO 1408/71/EWG Ansprüche herleiten, wenn die VO auch auf Staatenlose ohne Recht auf Freizügigkeit anwendbar wäre, weil das Gleichstellungsgebot der VO eine Schlechterstellung im Vergleich zu Unionsbürgern verbiete, deren Kindergeldanspruch aber nicht vom Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis abhänge. Die Einbeziehung der Staatenlosen und Flüchtlinge in den persönlichen Geltungsbereich der VO sei jedoch zweifelhaft, da sie die Koordinierung der nationalen Bestimmungen über soziale Sicherheit für einen Personenkreis anstrebe, dem das Recht auf Freizügigkeit zustehe, Staatenlose und Flüchtlinge dieses Recht aber nicht besäßen. Eine solche Auslegung der VO könne daher über ihre Ermächtigungsgrundlage in Art. 51 S. 1 EGV hinausgehen und allenfalls durch die Blankettermächtigung des Art. 235 EGV legitimiert werden. Entscheidungserheblich sei weiter, ob die Gleichstellungsregelung auch gelte, wenn der Flüchtling aus einem Drittstaat in einen EU-Mitgliedstaat eingereist sei, also kein EU-interner grenzüberschreitender Sachverhalt vorliege. Mangels Wanderung des Arbeitnehmers komme es dann nämlich im Grunde nur auf die Vorschriften eines Mitgliedstaates an, so daß es keiner Koordinierungsregel bedürfe, doch umfasse der Flüchtlingsbegriff der VO 1408/71/EWG nach Ansicht der Referatsleiterin der europäischen Kommission auch Personen, die nur Berührung mit dem Recht eines Mitgliedstaates hätten.

       27. Das OVG Schleswig-Holstein urteilte am 18.11.1998 (2 L 9/96 - InfAuslR 1999, 285), daß es bei der Frage, ob ein Asylsuchender staatenlos sei, auf die Rechtsanwendung durch die Behörden und Gerichte im Land seines gewöhnlichen Aufenthalts ankomme, nicht jedoch auf die Auslegung des fremden Staatsangehörigkeitsrechts durch deutsche Gerichte. Eine palästinensische Familie wurde wegen Beteiligung an der Intifada-Bewegung aus Ost-Jerusalem ausgewiesen, reiste in die Bundesrepublik ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt lehnte den Antrag ab und drohte die Abschiebung nach Jordanien oder in einen anderen Staat an, wogegen die Kläger vor dem VG erfolgreich Klage erhoben. Die Berufung der Beklagten wurde vom OVG abgewiesen. Es führte dazu aus, daß es zur Prüfung eines Asylanspruches zunächst der Feststellung bedürfe, welchem Staat ein Asylbewerber angehöre bzw. in welchem Land ein staatenloser Flüchtling seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt habe, da politische Verfolgung grundsätzlich staatliche Verfolgung sei. Die Kläger besäßen weder die israelische noch die jordanische Staatsangehörigkeit und müßten folglich als Staatenlose gelten. Damit sei für die Beurteilung der politischen Verfolgung Israel als Land des gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Die Ausweisung des Klägers müsse als ein politischer Akt der israelischen Regierung verstanden werden, der eine Abschwächung der Intifada-Bewegung anstrebe und keine völkerrechtlich legitime Strafmaßnahme sei. Der Kläger habe an gewalttätigen Protesten für die Schaffung eines eigenen Staates teilgenommen, sei festgenommen, inhaftiert und während der Haft mißhandelt worden. Abwehrmaßnahmen gegen separatistische Unternehmungen seien zwar nicht von vornherein politische Verfolgung, doch hätten die Abwehrmaßnahmen hier an asylrelevante Merkmale wie die Volkszugehörigkeit und die politische Überzeugung angeknüpft und die Teilnehmer solcher Aktionen durch Ausweisung aus dem Staat ausgegrenzt. Die Verfolgung durch den Staat Israel dauere auch an, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, daß dem Kläger eine Rückkehr nach Ost-Jerusalem unter Hinweis auf seine Vergangenheit verweigert werden würde.

      



      44 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABlEG Nr. L 149 vom 5.7.1971, 2-50.
      45 Übereinkommen vom 28.9.1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen, BGBl. 1976 II 473.