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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


VIII. Asylrecht

5. Rechtsstellung der Flüchtlinge

       55. Das BVerwG kam am 28.4.1998 (5 C 5/97 - NVwZ-Beilage 1998, 89) zu dem Urteil, daß auch bei asylberechtigten Auszubildenden, die sich aus persönlichen Gründen gehindert sahen, den Ausbildungsabschnitt vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu beginnen, die gesamte Zeit bis zum Erreichen der Altersgrenze in die Würdigung einzubeziehen sei, was auch den vor der Ausreise aus dem Herkunftsland liegenden Zeitraum einschließe. Asylberechtigten Auszubildenden sei förderungsrechtlich ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, sich sprachlich und ggf. auch fachlich auf einen Hochschulbesuch und Zulassungsprüfungen vorzubereiten. Ein iranischer Staatsangehöriger hatte im Iran ein Reifezeugnis des Fachs "empirische bzw. experimentelle Wissenschaften" erworben und dann als Topograph und Schweißer gearbeitet. Er reiste später in die Bundesrepublik ein, besuchte hier Deutschkurse und bemühte sich wegen seines nur eingeschränkt anerkennungsfähigen fachgebundenen Reifezeugnisses erfolglos an Fachhochschulen um Zulassung zum Studium. Er ließ sich deshalb zum Kommunikationselektroniker umschulen, erwarb den Facharbeiterbrief und wurde daraufhin zum Studium der Elektrotechnik zugelassen. Er beantragte Ausbildungsförderung, die wegen Überschreitens der Altersgrenze abgelehnt wurde. Die Klage vor dem VG blieb erfolglos, das OVG verpflichtete den Beklagten jedoch in der Berufung zur Gewährung von Ausbildungsförderung. Die Revision des Beklagten führte zur Aufhebung und Rückverweisung des Berufungsurteils an das OVG. Das BVerwG führte dazu aus, daß ein persönlicher Hinderungsgrund i.S.d. § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 BAFöG vorliege, wenn der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden, in seinen persönlichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht habe wahrnehmen können. Dabei sei auf den gesamten Zeitraum bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres einschließlich der Zeit vor der Ausreise aus dem Herkunftsland abzustellen. Das OVG habe daher feststellen müssen, warum der Kläger im Iran nicht studiert, sondern eine praktische Berufstätigkeit ausgeübt habe. Stehe dies im Zusammenhang mit der politischen Verfolgung, sei das Vorliegen eines persönlichen Hinderungsgrundes kaum zweifelhaft, sei es jedoch die Folge eines nicht ausreichenden Reifezeugnisses, des Nichtbestehens universitärer Aufnahmeprüfungen oder einer vom Kläger frei getroffenen beruflichen Entscheidung, so habe der Kläger derartige Umstände wie ein deutscher Auszubildender zu vertreten. Asylberechtigte, die erst in der Bundesrepublik ein Fachhochschulstudium aufnehmen würden und dafür noch Qualifikationen erwerben müßten, seien förderungsrechtlich gehalten, die Zulassungsvoraussetzungen alsbald und möglichst noch vor Erreichen der Altersgrenze zu erwerben. Bei mangelnden Sprachkenntnissen sei ein angemessener Zeitraum zum Erlernen der Sprache zuzubilligen, bei mangelhafter fachlicher Prüfungsleistung aufgrund fehlender fachlicher Qualifikation, die nicht mit dem Verfolgungsschicksal zusammenhänge, liege ein fachlicher Eignungsmangel vor, der kein persönlicher Hinderungsgrund für die Einhaltung der Altersgrenze sei, weil das BAföG nicht am Maßstab der individuellen Lern- und Leistungsfähigkeit, sondern an typisierten Regelanforderungen orientiert sei. Das OVG müsse seine Entscheidung nach diesen Maßgaben erneut überprüfen.

       56. Für den VGH Baden-Württemberg war in seinem Beschluß vom 14.9.1998 (7 S 1874/98 - DÖV 1999, 123) die bloße Gestattung des Aufenthalts eines Ausländers nach § 55 AsylVfG wegen eines noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens auch dann noch keine hinreichende Begründung für einen reccfmäßigen bzw. erlaubten Aufenthalt i.S.d. Art. 23 GFK bzw. Art. 1 und 11 EFA,68 wenn dem Ausländer unanfechtbar die Rechtsstellung als sonstiger politischer Verfolgter gem. § 3 AsylVfG zuerkannt worden war. Eine Gestattung allein rechtfertige nicht die Zuerkennung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung mit Inländern auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge nach Art. 23 GFK bzw. Art. 1 EFA. Ein türkischer Staatsangehöriger hatte in die Bundesrepublik einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter gestellt und begehrte Leistungen nach dem BSHG, die abgelehnt wurden. Das VG wies seine Klage, der VGH seinen Berufungsantrag ab. Der VGH führte dazu aus, daß nach dem AsylbLG69 leistungsberechtigte Asylbewerber keine Leistungen mehr nach dem BSHG beanspruchen könnten. Darunter falle u.a. auch ein Ausländer wie der Antragsteller, der sich mit einer Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVfG im Bundesgebiet aufhalte. Mithin stünden ihm nur die wertmäßig abgesenkten Leistungen nach §§ 3 ff. AsylBewLeistG zu. Ein Anspruch auf ungekürzte Leistungen nach dem BSHG ergebe sich auch nicht aus Art. 1 EFA, da hiernach zwar den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten mit erlaubtem Aufenthalt in Deutschland die Inländerbehandlung auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge zugestanden werde, Art. 11 Abs. A S. 1 EFA dafür aber den Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis voraussetze. Aus Art. 19 EFA und dessen Anh. 3 ergebe sich, daß eine Aufenthaltserlaubnis i.S.d. EFA nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 5 AuslG sein könne, nicht aber eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG. Gleiches gelte für die GFK, da Art. 23 GFK für eine Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge voraussetze, daß sich Flüchtlinge reccfmäßig im Gebiet des Vertragsstaates aufhalten. Die Reccfmäßigkeit des Aufenthalts sei auch hierfür nach den nationalen Vorschriften über die Aufenthaltsnahme zu beurteilen. Die bloße Hinnahme der Anwesenheit des Flüchtlings genüge nach deutschem Recht aber nicht für einen reccfmäßigen Aufenthalt. Es bedürfe vielmehr eines behördlichen Einverständnisses mit der ständigen Niederlassung in Deutschland, die dem Antragsteller aber gerade nicht erteilt worden sei.

       57. Das OVG Berlin war in seinem Beschluß vom 28.1.1998 (6 S 162/97 - NVwZ-Beilage 4/1998, 34) der Ansicht, daß GFK-Flüchtlinge auch nach dem Zusatzprotokoll (ZP) zum EFA70 keine über § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG hinausgehenden Rechte auf Sozialhilfe hätten. Eine irakische Familie erhielt in Bayern Aufenthaltsbefugnisse, verzog dann nach Berlin und beantragte dort erfolglos Sozialhilfe. Das VG Berlin bestätigte die Ablehnung, weil Bayern die Aufenthaltsbefugnisse ausgestellt habe und die Sozialhilfepflichten daher Bayern träfen. Der VGH München verwies die Antragsteller mit ihrem Begehren jedoch zurück nach Berlin, weil Berlin die Aufenthaltsbefugnisse verlängert habe. VG und OVG Berlin wiesen die Beschwerden der Antragsteller gegen die Ablehnung wiederholter Anträge jedoch erneut ab. Das OVG führte dazu u.a. aus, daß § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG einem Sozialhilfeanspruch in Berlin nach wie vor entgegenstehe, da sich weder aus Art. 23 und 26 GFK, noch aus dem ZP zum EFA ein vorrangiger bundesweiter Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ergebe. Das ZP habe keine weitergehenden Rechte als die GFK begründen, sondern lediglich die sozialen Rechte der Flüchtlinge nach Art. 23 GFK auf die Vertragsstaaten des EFA ausdehnen wollen. Geist und Sinn des EFA und des ZP, Flüchtlingen die gleichen Fürsorgeleistungen wie Vertragsstaatern zu gewähren und eine Binnenwanderung damit auszuschließen, blieben gewahrt. Anders als die GFK erlaube das EFA selbst die Rückschaffung von Vertragsstaatern in ihr Heimatland wegen Hilfsbedürftigkeit, so daß eine räumliche Beschränkung des Fürsorgerechtes innerhalb eines Vertragsstaates nach Sinn und Zweck des Abkommens unbedenklich sei.

       58. Das SG Aachen urteilte am 16.4.1998 (S 15 Kg 43/95 - InfAuslR 1998, 325), daß der Ehegatte eines Arbeitnehmers aufgrund von Art. 73 VO 1408/71/EWG71 Anspruch auf Erziehungsgeld habe, weil nach Art. 3 Abs. 1 VO 1408/71/EWG anerkannte Flüchtlinge, die zugleich Arbeitnehmer seien und in einem Mitgliedstaat wohnen würden, ohne weiteres und ohne daß sie zuvor von der Freizügigkeit eines Wanderarbeitnehmers Gebrauch gemacht haben müßten, dieselben Rechte wie ein Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaates besäßen. Eine türkische Staatsangehörige beantragte vor und nach ihrer Anerkennung als Flüchtling i.S.d. GFK Erziehungsgeld für ihre neu geborenen Töchter, was ihr auch auf ihren Widerspruch hin versagt wurde. Das SG hielt ihre Klage nach Maßgabe der VO 1408/71/EWG für begründet und führte dazu u.a. aus, daß das Erziehungsgeld nach der Rechtsprechung des EuGH72 einer Familienleistung i.S.d. Art. 4 Abs. 1 lit. h VO 1408/71/EWG gleichzustellen sei. Danach komme es bei den Familienleistungen i.S.d VO auf den Unterschied zwischen eigenen und abgeleiteten Rechten gerade nicht an, so daß die Klägerin unabhängig davon Anspruch auf Erziehungsgeld habe, ob sie selbst oder lediglich ihr Ehemann dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnung unterfalle. Nach Art. 2 VO 1408/71/EWG gelte die VO u.a. für Arbeitnehmer und ihre Familienangehören, soweit sie als Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen würden. Als Arbeitnehmer gelte nach Art. 1 lit. a VO 1408/71/EWG i.V.m. Anh. I, Teil I, lit. C, wer für den Fall der Arbeitslosigkeit pflichtversichert sei oder im Anschluß an diese Versicherung Krankengeld oder entsprechende Leistungen erhalte. Der Ehemann der Klägerin sei Arbeitnehmer i.d.S. und die Familie Flüchtlinge i.S.d. Art. 1 GFK, so daß sie dem persönlichen Geltungsbereich der VO 1408/71/EWG unterfallen würden. Aus deren Art. 3 Abs. 1 ergebe sich, daß sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige der Bundesrepublik hätten und demnach Erziehungsgeld beanspruchen könnten.

      



      68 Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953, BGBl. 1956 II 563.
      69 Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.6.1993, BGBl. 1993 I 1074, n.F. vom 5.8.1997, BGBl. 1997 I 2023, BGBl. III 2178-1, geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 25.8.1998, BGBl. 1998 I 2505.
      70 Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11.12.1953, BGBl. 1956 II 563.
      71 Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, ABlEG Nr. L 149 vom 5.7.1971, 2-50.
      72 EuGH, Urteil vom 10.10.1996, Rs. C-245/94 und C-312/94, Slg. 1996, 4895.