Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


Inhalt | Zurück | Vor

Kai Peter Ziegler


IX. Auslieferung und andere Formen internationaler Rechtshilfe

       61. Das OLG Düsseldorf erklärte mit Beschluß vom 27.8.1998 (4 Ausl. (A) 201/98 - 249-250/98 III - Archiv VöR 1999, 623) die Auslieferung eines Verfolgten nach Italien für unzulässig, wenn er dort in einem rechtskräftig abgeschlossenen Abwesenheitsverfahren mit Wahl- bzw. Pflichtverteidiger verurteilt worden sei, weil das italienische Strafverfahrensrecht keinen rechtlich und tatsächlich wirksamen Rechtsbehelf zur erneuten Prüfung des Tat- und Schuldvorwurfs vorsehe. Der Verfolgte war aufgrund einer Interpolausschreibung festgenommen und seine Auslieferung nach Italien aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung im Abwesenheitsverfahren zu fünf Jahren Haft u.a. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung beantragt worden. Nach Auffassung des OLG ist die Auslieferung zur Strafverfolgung jedoch unzulässig, weil das durchgeführte Abwesenheitsverfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen widerspreche, die § 73 IRG fordere. Zwar hätten die deutschen Gerichte grundsätzlich davon auszugehen, daß Strafurteile in ersuchenden Staaten auf reccfmäßige Weise zustandegekommen seien, doch sei auch zu prüfen, ob die Verurteilung mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik und dem völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandard elementarer Verfassungsgerechtigkeit als Bestandteil des Bundesrechts aus Art. 25 GG vereinbar sei. Eine solche unverzichtbare Mindestanforderung sei der Grundsatz des fair trial, wonach ausreichendes rechtliches Gehör und die Wahrung der Mindestrechte einer angemessenen Verteidigung gewährleistet sein müßten. Dazu müsse ein Verfolgter in der praktischen Anwendung des ausländischen Rechts auf das Verfahren einwirken, sich persönlich zu den Vorwürfen äußern und entlastende Umstände zur Berücksichtigung bringen können. Dies sei nur gewährleistet, wenn er nachweislich durch amtliche Mitteilung von dem Strafverfahren Kenntnis erhalten habe und nicht schon, wenn nur die theoretische Möglichkeit der Kenntnisnahme bestanden habe. Nur wenn ein Verfolgter sich dem Strafverfahren in dessen Kenntnis durch Flucht entziehe, habe er keinen Anspruch auf weiteren Rechtsschutz im Auslieferungsverfahren. Zwar genüge grundsätzlich die Ersatzzustellung an einen Wahl- oder Pflichtverteidiger, doch müsse dieser die reale Möglichkeit der Kontaktaufnahme zur tatsächlichen Wahrnehmung der Verteidigungsrechte haben. Der Verfolgte habe aber weder eine direkte Ladung der italienischen Strafverfolgungsbehörden erhalten - obwohl sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei und eine Ladung im Wege der Rechtshilfe möglich gewesen wäre - noch habe er nachweislich über den beigeordneten Pflichtverteidiger oder seine Familie Kenntnis von dem Verfahren erlangt. Dieser Verstoß gegen unabdingbare Rechtsstaatsgrundsätze könne auch nicht geheilt werden, weil das italienische Strafverfahrensrecht keinen rechtlich und tatsächlich wirksamen einfachen Rechtsbehelf vorsehe, mit dem eine neue Sachprüfung des Tat- und Schuldvorwurfs erreicht werden könne.

       62. Das OLG Karlsruhe erklärte in seinem Beschluß vom 30.11.1998 (1 AK 24/98 - NStZ 1999, 252), daß an die Zustimmung eines Verfolgten zur vereinfachten Auslieferung strenge Belehrungserfordernisse zu stellen seien und eine Einverständniserklärung ohne einen Hinweis nach Art. 18 AuslV D-USA73 auf die vertragliche Verzichtsautomatik unwirksam sei. Bestehe das Risiko einer Todesstrafe, so sei nach Art. 12 AuslV D-USA eine vereinfachte Auslieferung nicht möglich, selbst wenn eine Zustimmung des Verfolgten zur Auslieferung vorliege. Die USA hatten einen Auslieferungsantrag zur Strafverfolgung eines Tötungsdeliktes gestellt. Die Auslieferungsunterlagen enthielten die Anmerkung, daß in der Sache keine Todesstrafe verhängt werde, da in Texas die Todesstrafe nur für Kapitalverbrechen verhängt werden dürfe, es sich hier jedoch um ein Verbrechen ersten Grades handele. Der Senat wertete dies als amtliche Zusicherung. Nach Belehrung auf der Rechtsgrundlage des § 41 Abs. 1 und 2 IRG hatte der Verfolgte sein Einverständnis mit einer vereinfachten Auslieferung erklärt. Aus Art. 18 S. 2 AuslV D-USA ergebe sich, daß auf die Spezialitätsgewährleistung des Art. 22 AuslV D-USA in Fällen vereinfachter Auslieferung verzichtet werde, weshalb eine umfassende Belehrung auch über den Verlust dieser Schutzwirkung erforderlich sei. Diese strengen Anforderungen seien hier nicht gewahrt worden, doch habe eine nachgereichte ausdrückliche Verzichtserklärung den Mangel geheilt. Diese Zustimmung lasse das Erfordernis der amtliche Zusicherung, daß die Todesstrafe keine Anwendung finde, allerdings unberührt. Sie müsse auch dann Anwendung finden, wenn ein qualifizierter Sachverhalt festgestellt werde, der mit der Todesstrafe bedroht sei. Die vereinfachte Auslieferung stehe unter dem Vorbehalt des Art. 12 AuslV D-USA, da eine Auslieferung mit dem Risiko der Todesstrafe nach deutschem Recht nicht zulässig sei. Mit diesen Maßgaben sei die Auslieferung weiterhin zulässig.

       63. Nach Auffassung des OLG Karlsruhe in seinem Beschluß vom 10.7.1998 (1 AK 18/98 - Die Justiz 1999, 33) entspricht es der in Art. 12 EuAlÜbk74 vorausgesetzten Zusicherung, wenn das Strafgesetzbuch eines ersuchenden Staates für eine Tat zwar die Todesstrafe vorsehe, für den Fall der Auslieferung aber bestimme, daß eine Todesstrafe nicht auferlegt oder vollzogen werde, wenn dies Bedingung der Auslieferung sei. Das bulgarische Justizministerium hatte zur Strafverfolgung die Auslieferung des Inhaftierten ersucht und eine Sachverhaltsschilderung sowie eine Liste der anwendbaren bulgarischen Strafbestimmungen beigefügt. Daraus ergab sich, daß dem Inhaftierten ein Mord bzw. Totschlag zur Last gelegt wurde, auf den die Todesstrafe stand. Aus Sicht des OLG ergibt sich aus § 15 Abs. 2 IRG, daß die Verhängung von Auslieferungshaft und die Auslieferung des Verfolgten nicht von vornherein unzulässig gewesen seien. Die verfolgte Tat erfülle die Vorschriften der §§ 211 und 212 StGB und sei damit eine rechtswidrige Tat i.S.d. § 3 IRG. Nach dem Recht beider Staaten sei sie mit einer Höchststrafe von mindestens einem Jahr bedroht und damit gem. Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk auslieferungsfähig. Auslieferungshindernisse gem. Art. 3-11 EuAlÜbk bzw. § 73 IRG seien nicht ersichtlich, da Art. 116 bulg. StGB die Todesstrafe hier zwar fakultativ vorsehe, Art. 38 Abs. 3 bulg. StGB jedoch bestimme, daß eine Todesstrafe nicht auferlegt oder vollzogen werden dürfe, sofern eine ausgelieferte Person unter dieser Bedingung von einem fremden Staat überstellt worden sei. Eine Auslieferung habe daher mit der entsprechenden Maßgabe zu ergehen. Es bestehe folglich weiterhin die Gefahr, daß sich der Verfolgte ohne Verlängerung der Haft der Auslieferung entziehen würde. Dem Antrag auf Erlaß eines Auslieferungshaftbefehls nach § 17 IRG gegen den Verfolgten sei gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG zu entsprechen gewesen.

       64. Das OLG Hamburg hielt in seinem Beschluß vom 17.2.1998 (2 VAs 11/97 - NStZ 1999, 197) den Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde für eröffnet, die Überstellung eines ausländischen Verurteilten zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe in seinem Heimatstaat nach dem ÜberstÜbk75 nicht anzuregen. Bei der Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde über die Einleitung eines Vollstreckungshilfeverfahrens seien auch bei Anwendbarkeit des ÜberstÜbk das Interesse an der sozialen Wiedereingliederung des Verurteilten gegen das öffentliche Interesse des Urteilstaates an der Durchsetzung aller Strafzwecke unter Berücksichtigung von Vollstreckungsrecht und -praxis des Vollstreckungsstaates abzuwägen. Der Antragsteller war zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden, die er in einer Hamburger JVA verbüßte. Er bemühte sich erfolglos bei der Staatsanwaltschaft um Überstellung in die Türkei zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe. Das OLG hielt die Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei der Bewilligungsbehörde kein Überstellungsersuchen nach § 71 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 IRG anzuregen, für einen Rechtsakt mit unmittelbarer Außenwirkung, der nach Art. 19 Abs. 4 GG gerichtlich überprüfbar sei. Der Rechtsweg sei in seiner Ausgestaltung nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet und richte sich nicht nach § 71 IV IRG analog, da nach § 1 ÜAG76 das IRG auf die Überstellung verurteilter Personen keine Anwendung finde. Im übrigen sei der Antrag unbegründet, da die Staatsanwaltschaft das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt habe. Insbesondere lasse das ÜberstÜbk die Interessen der deutschen Strafrechtspflege nicht zurücktreten, da die Bundesregierung bei Ratifikation des Übereinkommens die Erklärung abgegeben habe, daß das Abkommen auch den Interessen der Rechtspflege dienen solle.

       65. Aus der Sicht des OLG Nürnberg in dem Beschluß vom 10.3.1998 (Ws 51/98 - NStZ 1998, 534) ist bei eingeschränkter Bewilligung der Auslieferung zur Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe in analoger Anwendung des § 460 StPO eine neue Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Der Beschwerdeführer war wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Hehlerei und unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt worden. Er entfloh mehrfach aus dem Maßregelvollzug und wurde zuletzt in Österreich festgenommen. Das dortige BMJ bewilligte die Auslieferung zur Vollstreckung des Urteils, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Mit diesen Vorgaben bildete das LG München eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nach § 458 StPO, wogegen der Verurteilte sofortige Beschwerde mit dem Ziel der Bildung einer niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe erhob. Das OLG hielt für umstritten, auf welche Weise dem Spezialitätsgrundsatz des § 11 IRG bei eingeschränkter Auslieferungsbewilligung bzgl. der Vollstreckung einer Gesamtfreiheitsstrafe Rechnung zu tragen sei. Nach Auffassung des Senats habe die durch § 72 IRG vorgeschriebene Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes durch Bildung einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe in analoger Anwendung des § 460 StPO zu erfolgen. Gegen eine Strafzeitberechnung nach § 458 StPO spreche, daß durch die beantragte gerichtliche Entscheidung nicht Zweifel über die Auslegung des Urteils oder die Berechnung der Strafe beseitigt werden sollten. Auch könne gegen eine analoge Anwendung des § 460 StPO nicht zwingend angeführt werden, daß seit Inkrafttreten des IRG in Strafsachen keine Regelungslücke mehr vorliege. Ebensogut sei denkbar, daß ein Regelungsbedarf wegen der damals praktizieren Rechtsprechung der OLG Stuttgart und Hamm nicht angenommen wurde.77 Das LG München II sei als Gericht des ersten Rechtszuges gem. § 462 a Abs. 3 StPO für die Entscheidung zuständig, so daß die Sache dorthin zu verweisen gewesen sei.

       66. Das OLG Karlsruhe stellte in seinem Beschluß vom 14.12.1998 (1 AK 36/98 - Die Justiz 1999, 344) an die Hafturkunde eines ersuchenden Staates die Anforderung, eine inhaltlich hinreichende und zum Zeitpunkt der Zulässigkeits- bzw. Bewilligungsentscheidung im ersuchten Staat wirksame Rechtsgrundlage für die Festnahme des Verfolgten im ersuchenden Staat darzustellen. Zeitliche Begrenzungen der Untersuchungshaft würden jedoch i.d.R. nicht den Bestand des Haftbefehls befristen, sondern beträfen lediglich den Vollzug der Untersuchungshaft, ihre zulässige Dauer und Haftprüfungen im ersuchenden Staat; im übrigen würden sie erst ab der Überstellung des Verfolgten wirksam. Der Senat hatte nach vorläufiger Festnahme des Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Nach fristgerechter Übermittlung eines Haftbefehls der Staatsanwaltschaft Bukarest gemäß Art. 16 Abs. 4 EuAlÜbk78 wandelte der Senat sie in eine endgültige Auslieferungshaft um. Art. 12 Abs. 2 a EuAlÜbk setze einen Haftbefehl voraus, der eine Inhaftierung zur Verfolgung einer nach Zeit, Ort, Art und Weise der Begehung individualisierten Straftat enthalte und eine wirksame Rechtsgrundlage für die Festnahme des Verfolgten im ersuchenden Staat sein müsse. Die Haftentscheidung der rumänischen Staatsanwaltschaft entspreche diesen Anforderungen, obwohl sie für die Dauer von 30 Tagen befristet sei, da Fortbestand und Wirksamkeit des rumänischen Haftbefehls nach Klarstellung der rumänischen Justizbehörden gewährleistet sei: nicht der Bestand des Haftbefehls sei damit befristet, sondern nur der Vollzug der Untersuchungshaft, deren zulässige Dauer und notwendige Haftprüfungen für den Fall sachlich veranlaßter Verlängerungen. Die Auslieferung sei danach gemäß §§ 12, 29 und 32 IRG zulässig.

       67. Das OLG Hamm erklärte in seinem Beschluß vom 28.4.1998 ((2) 4 Ausl. 156/95 (20/98) - NStZ 1998, 416), daß gemäß § 77 IRG i.V.m. § 304 StPO Beschwerde eingelegt werden könne, wenn der Erlaß einer Festhalteanordnung nach den §§ 4 und 5 ÜAG79 abgelehnt werde. Das Gericht habe einen Ermessensspielraum sowohl bei der Entscheidung über den Erlaß einer Festhalteanordnung nach §§ 4 und 5 Abs. 1 S. 1 ÜAG selbst, als auch bei der Entscheidung über die Frage einer Anordnung schon vor der Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat. Der Verurteilte war u.a. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden und beantragte, die Freiheitsstrafe in der Türkei weiter verbüßen zu dürfen. Im Überstellungsverfahren bestätigte ein Gericht in Ankara die lebenslange Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft beantragte den Erlaß einer Festhalteanordnung, den die Strafvollzugskammer mangels Angaben über eine Mindestverbüßungsdauer ablehnte. Die Staatsanwaltschaft legte hiergegen erfolglos Beschwerde ein. Das OLG Hamm führte dazu aus, daß entscheidend für den Erlaß einer Festhalteanordnung sei, welche Reststrafzeit der Verurteilte in der Türkei mindestens noch verbüßen müsse. Durch den Beschluß des Gerichtes in Ankara sei eine Umwandlung des deutschen Urteils erfolgt, womit sich die weitere Vollstreckung nach türkischem Recht richte, das damit auch die Mindestverbüßungszeit bestimme. Ob die Strafvollzugskammer die Mindestverbüßungszeit nach türkischem Recht noch hätte feststellen müssen, könne jedoch offen bleiben, da die Voraussetzungen für den Erlaß einer Festhalteanordnung gemäß den §§ 4 und 5 ÜAG nicht erfüllt seien. Der Wortlaut der §§ 4 und 5 Abs. 1 S. 1 ÜAG räume dem Gericht bei der Entscheidung über den Erlaß und bei der Frage, ob eine Festhalteanordnung schon vor der Übergabe des Verurteilten an den Vollstreckungsstaat getroffen werden solle, ein Ermessensspielraum ein, bei dessen Ausübung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen seien. Die Festhalteanordnung stehe einem Haftbefehl gleich und solle einen etwa wieder aufgelebten Vollstreckungsanspruch der Bundesrepublik sichern. Entscheidend für den Erlaß sei demgemäß, ob damit zu rechnen sei, daß die verurteilte Person wieder in die Bundesrepublik einreise. Dies komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, so daß die Strafvollzugskammer den Erlaß einer Festhalteanordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt habe.

      



      73 Auslieferungsvertrag vom 20.6.1978 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl. 1980 II 646.
      74 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.9.1957, BGBl. 1964 II 1371.
      75 Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 21.3.1983, BGBl. 1991 II 1006.
      76 Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21.3.1983 über die Überstellung verurteilter Personen vom 26.9.1991, BGBl. 1991 I 1954.
      77 OLG Stuttgart, NJW 1980, 1240; OLG Hamm, NJW 1979, 2484.
      78 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.9.1957, BGBl. 1964 II 1371.
      79 Gesetz zur Ausführung des Übereinkommens vom 21.3.1983 über die Überstellung verurteilter Personen vom 26.9.1991, BGBl. 1991 I 1954, ber. 1994 I 1425, BGBl. III 319-94.