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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1998


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Kai Peter Ziegler


XIII. Europäische Gemeinschaften

10. Steuerpolitik

       122. Nach Ansicht des BFH in seinem Urteil vom 19.3.1998 (VII R 24/97 - DStRE 1998, 730) widerspricht die unterschiedliche Regelung des Art. 2 VO 611/93/EWG173 über die endgültige Vereinnahmung vorläufiger Anti-Dumping-Zölle auf DRAMS aus Korea nicht dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz. Die Klägerin führte sog. DRAMS aus Singapur ein, die jedoch, wie das HZA feststellte, von einem koreanischen Hersteller gefertigt worden waren. Das HZA erhob gemäß VO 2686/92/EWG und 611/93/EWG vorläufige Anti-Dumping-Zölle, die später endgültig vereinnahmt wurden. Klage und Revision blieben ohne Erfolg. Der BFH führte u.a. aus, daß eine Vermutung für die Reccfmäßigkeit von Gemeinschaftsrechtsakten spreche und nur der EuGH über ihre Gültigkeit entscheiden könne. Der Senat sei zur Vorlage an den EuGH nur verpflichtet, wenn er selbst Zweifel an der Gültigkeit des Rechtsaktes habe, was hier jedoch nicht der Fall sei. Art. 2 VO 611/93/EWG verstoße nicht gegen den gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz, weil er für die endgültige Vereinnahmung von Sicherheiten danach differenziere, in welchem Zeitraum sie geleistet worden seien. Der Umstand, daß für beide Zeiträume jeweils eigenständige Rechtsakte174 vorliegen würden, rechtfertige diese Differenzierung. Der Rat habe die unterschiedliche Behandlung nach Zeiträumen auch mit dem Hinweise auf besondere Umstände begründet, wegen derer eine Vereinnahmung der vorläufigen Anti-Dumping-Zölle für den zweiten Zeitraum nicht erfolgt sei. Diese zwar sehr allgemein gehaltene Begründung sei als wirtschaftspolitische Bewertung des Gemeinschaftsgesetzgebers nach Art. 12 Abs. 2 lit. b VO 2423/88/EWG175 nur sehr beschränkt gerichtlich überprüfbar. Fehler in der Ausübung des weiten Beurteilungsermessens oder willkürliches Handeln ließen sich nicht daraus ableiten, daß in anderen Fällen Entscheidungen eingehender begründet worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH müsse die nach Art. 190 EGV vorgeschriebene Begründung die Überlegungen des Gemeinschaftsgesetzgebers so klar zum Ausdruck bringen, daß die Betroffenen ihr die Gründe entnehmen und der EuGH seine Kontrolle ausüben könne. Nr. 46 der Erwägungsgründe zu der VO 611/93/EWG werde diesen Anforderungen gerecht.

       123. Der BFH urteilte am 12.3.1998 (V R 17/93 - DStRE 1998, 451), daß bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung zur Ermittlung des steuerbaren Teils der Beförderung in den Mitgliedstaaten nach richtlinienkonformer Auslegung des § 3a Abs. 2 Nr. 2 S. 2 UStG das Gesamtentgeld nach dem Verhältnis der jeweils zurückgelegten Strecken aufzuteilen sei. Eine Veranstalterin von Busreisen zu Pauschalpreisen erbrachte ihre grenzüberschreitenden Beförderungsleistungen mit eigenen Reisebussen und teilte bei der Umsatzsteueranmeldung das auf die Beförderung entfallende Gesamtentgeld auf die steuerbare Beförderung im Inland und die nicht steuerbare Beförderung im Ausland nach Maßgabe der Streckenlängen und der Nutzungsdauer der Busse im In- und Ausland auf. Das Finanzamt teilte das Entgelt jedoch allein nach Maßgabe der Streckenlängen im Erhebungsgebiet bzw. im Außengebiet auf und setzte die Umsatzsteuer entsprechend herauf. Klage und Revision blieben erfolglos. Der BFH führte aus, daß nach § 3a Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Beförderungsleistung dort ausgeführt werde, wo die Beförderung bewirkt werde und Art. 9 Abs. 2 (b) RL 77/388/EWG176 als Ort einer Beförderungsleistung den Ort festlege, an dem die Beförderung nach Maßgabe der zurückgelegten Beförderungsstrecke jeweils stattfinde. Nach dem Vorlage-Entscheid des EuGH wirke sich diese Regelung bei pauschaler Ermittlung der Besteuerungsgrundlage zwangsläufig auf die Aufteilung unter den Mitgliedstaaten aus, in denen die Leistung stattgefunden habe.177 Das deutsche Umsatzsteuergesetz sei an die Richtlinie angepaßt worden und müsse in entsprechender Weise ausgelegt und angewendet werden.

      



      173 Verordnung (EWG) Nr. 611/93 des Rates vom 15.3.1993 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf DRAMS aus Korea, ABlEG Nr. L 66/1.
      174 Verordnung (EWG) Nr. 2686/92 der Kommission vom 16.9.1992 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf DRAMS aus Korea, ABlEG Nr. L 272/13 und Verordnung (EWG) Nr. 53/93 des Rates vom 8.1.1993 zur Verlängerung der Geltungsdauer des vorläufigen Antidumpingzolls auf DRAMS aus Korea, ABlEG Nr. L 9/1.
      175 Verordnung (EWG) Nr. 2423/88 des Rates vom 11.7.1988 über den Schutz gegen gedumpte oder subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Wirtschaftgemeinschaft gehörenden Ländern, ABlEG Nr. L 209/1.
      176 Sechste Richtlinie des Rates vom 17.5.1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/380/EWG.
      177 EuGH, Urteil vom 6.11.1997, Rs. C-116/96, Slg. 1997, 6103.