3. Familienangehörige von Asylberechtigten
20. Das BayObLG erkannte mit Beschluß vom 18.2.1999 (1 Z BR 128/98 - NJW-RR 1999, 1452 f.), daß das aufgrund der Kollisionsnorm des Art. 10 Abs. I EGBGB grundsätzlich anzuwendende Heimatrecht eines in Deutschland geborenen Kindes aus Vietnam stammender Eltern, die als Flüchtlinge anerkannt worden sind, hinter Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen zurückzutreten hat, die unmittelbar anwendbares Recht geworden sind. Gemäß Art. 12 I der Genfer Flüchtlingskonvention (Genf-Konv.)37 bestimme sich das Personalstatut eines Flüchtlings nach dem Recht des Wohnsitzstaates, ersatzweise seines Aufenthalts. Diese Rechtsstellung sei unter anderem auf solche Ausländer ausgedehnt worden, die im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen von der Bundesrepublik Deutschland aufgenommen worden seien.38 An das nunmehr für die Eltern geltende deutsche Personalstatut könne auch für die kollisionsrechtliche Beurteilung des nicht als Flüchtling anerkannten minderjährigen Kindes angeknüpft werden. Zwar treffe Art. 1 Genf-Konv. keine ausdrückliche Bestimmung dahingehend, daß unter sie auch Personen fallen, die - wie i.d.R. minderjährige Kinder - ihre Staatsangehörigkeit von einem Flüchtling ableiteten. Dem Wesen des Flüchtlingsrechts sei jedoch zu entnehmen, daß aus dem Flüchtlingsstatus abgeleitete Rechtsfolgen auch für die minderjährigen Kinder des Flüchtlings gelten. Den gemeinsamen Belangen werde durch eine für Eltern und Kinder gleichermaßen geltende Rechtsordnung am ehesten Rechnung getragen.
38 § 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22.7.1980, BGBl. I 1057.