Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law Logo Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law

You are here: Publications Archive Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999


Inhalt | Zurück | Vor

Ludger Radermacher


VIII. Auslieferung und andere Formen internationaler Rechtshilfe

       25. Das LG Düsseldorf erkannte mit Urteil vom 25.3.1999 (4 O 198/97 - GRUR 1999, 775 ff.), daß der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft gemäß Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ49 für einen von mehreren Beklagten vor dem Gericht eines Vertragsstaates nicht schon dadurch begründet wird, daß einer der anderen Beklagten irgendwo in diesem Vertragsstaat seinen Wohnsitz bzw. Sitz hat. Zugleich erkannte das Gericht, daß im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ auch eine vorbeugende Unterlassungsklage erhoben werden kann. Der dem Fall zugrunde liegende Sachverhalt betraf Patentverletzungsklagen, die unter anderem auch gegen eine italienische Beklagte angestrengt wurden und hier zunächst den italienischen Teil des Klagepatents erfaßten. Das Gericht führte aus, daß die internationale Zuständigkeit hier nicht nach Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ eröffnet ist (Gerichtsstand der Streitgenossenschaft). Nach dieser Vorschrift könne eine Person auch vor dem Gericht verklagt werden, in dessen Bezirk einer der übrigen Beklagten seinen Wohnsitz habe. Dieser Gerichtsstand werde also nicht schon dadurch eröffnet, daß einer der Beklagten irgendwo in diesem Vertragsstaat seinen Wohnsitz habe. Es müsse sich vielmehr um einen Sitz/Wohnsitz im gleichen Gerichtsbezirk handeln, da Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ zu den Normen des EuGVÜ gehöre, die neben der internationalen gleichzeitig auch die örtliche Zuständigkeit regelten. Die strittige und vom EuGH bislang nicht beantwortete Frage, ob Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ - wie Art. 32 ZPO - auch den vorbeugenden Unterlassungsanspruch erfasse, sei trotz des Wortlautes, der von einem bereits eingetretenen Ereignis spreche, zu bejahen. Aus der Entstehungsgeschichte ergebe sich, daß ein gezielter Ausschluß vorbeugender Unterlassungsklagen nicht beabsichtigt gewesen sei. Nach den nationalen Modellregelungen habe es mehr als ferngelegen, in der Formulierung auf etwas anderes als die begangene unerlaubte Handlung abzustellen. Im übrigen sei es auch nach anderen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen so (Art. 14 Abs. 4, Art. 17 Abs. 3 des Protokolls über die Regelungen von Streitigkeiten über die Verletzung und Rechtsgültigkeit von Gemeinschaftspatenten50 sowie Art. 93 Abs. 5, Art. 94 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung51) so, daß Gerichte der unerlaubten Handlung auch gegen erst drohende Verletzungshandlungen angerufen werden könnten.

       26. Der BGH entschied mit Urteil vom 26.10.1999 (1 StR 109/99 - NJW 2000, 370), daß bei der Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem52 erfolgten Festnahme und/oder nach festgestellten Verzicht auf den Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden ohne weiteres davon auszugehen ist, daß sich die Auslieferung auf die in der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten Staat bezieht. Der BGH hatte über die Frage zu befinden, ob ein Verfahrenshindernis besteht, wenn bei einem durch Portugal ausgelieferten Angeklagten ein Dokument portugiesischer Behörden nicht erlangt werden konnte, das ausdrücklich belegt, wegen welcher Tat der Angeklagte von Portugal nach Deutschland ausgeliefert worden ist. Der BGH führte aus, daß zwar grundsätzlich die einer Auslieferung zugrunde liegende Entscheidung des ausländischen Staats zum Gegenstand des Verfahrens gemacht werden muß, um etwaige sich aus dem Spezialitätsgrundsatz ergebende Verfolgungsschranken zweifelsfrei feststellen zu können. Erfolge jedoch eine Auslieferung aufgrund einer nach Ausschreibung im Schengener Informationssystem erfolgten Festnahme und/oder nach festgestelltem Verzicht auf den Spezialitätsschutz durch den Auszuliefernden, sei bei Fehlen weiterer Anhaltspunkte ohne weiteres davon auszugehen, daß sich die Auslieferung auf die in der Ausschreibung bezeichnete Tat ohne jede Einschränkung durch den ersuchten Staat beziehe.

       27. Das OLG Karlsruhe erklärte in seinem Beschluß vom 12.3.1999 (9 W 69/97 - RIW 1999, 538 ff.), daß die französische remise au parquet nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Zustellung nach Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ53 genügt und gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 EGV verstößt. Der Beschluß bezog sich auf die durch eine französische Gläubigerin erstrebte Erteilung einer deutschen Vollstreckungsklausel für eine Ordonnance de référé des Tribunal de Grande Instance de Colmar. Die Beschwerde des deutschen Schuldners gegen die Klauselerteilung durch das LG war erfolgreich. Das Gericht erkannte, daß die Erteilung der deutschen Vollstreckungsklausel zu Unrecht angeordnet worden ist, da es an der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Zustellung der Klageschrift (Art. 34 Abs. 2, 27 Nr. 2 EuGVÜ) gefehlt hat. Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit der Zustellung müßten nach der Rechtsprechung des EuGH kumulativ vorliegen. Die Ordnungsmäßigkeit richte sich nach dem Verfahrensrecht des Urteilsstaates einschließlich der für ihn geltenden völkerrechtlichen Verträge. Nach französischem Recht habe der Kläger die Wahl zwischen der signification in Gestalt einer remise au parquet (Art. 683 Abs. 1, 684 Abs. 1 n.c.p.c.) und der Zustellung nach Vertragsrecht (Art. 683 Abs. 3 n.c.p.c.). Die remise au parquet sei eine fiktive Inlandszustellung, bei der der Kläger die Klage und Ladung bei der Staatsanwaltschaft niederlegen lasse und diese dann die Schriftstücke zur Übermittlung auf vertraglichem bzw. diplomatischem Wege weiterleite. Die ausländische Partei werde durch den Gerichtsvollzieher durch Einschreibebrief gegen Rückschein von der erfolgten Zustellung benachrichtigt. Konstitutiv für die Zustellung seien nur Niederlegung und Absendung des Einschreibebriefes. Eine solche remise au parquet erfülle nicht die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Zustellung gemäß Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ. Zwar gebe der Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 des Haager Zustellungsabkommens54 HZÜ ebensowenig Klarheit wie der von Art. 20 Abs. 3 EuGVÜ, da hier jeweils die Notwendigkeit einer Übermittlung nach dem HZÜ bereits vorausgesetzt werde. Immerhin sei hiermit bereits eine Handhabung des nationalen Zuständigkeitsrechts nahegelegt, die den Zweck dieser Vorschriften nicht unterlaufen dürfe. Dies folge auch aus dem Diskriminierungsverbot des Art. 6 Abs. 1 EGV (künftig Art. 12 EGV), da durch die Nachteile der remise au parquet typischerweise nichtfranzösiche Bürger belastet würden. Dieser Nachteil liege in der Belastung mit einer frühzeitigen Zustellungsfiktion. Im Extremfall werde ein EU-Bürger mit einer postalisch übersandten Klage in einer fremden Sprache überzogen. Es bleibe sein Risiko, die Reaktion zu wählen, die bei späterer Anerkennung die Billigung der Gerichte des Anerkennungsstaats finde. Dies sei auch vor dem Hintergrund zu sehen, daß Deutschland der nach dem HZÜ grundsätzlich möglichen postalischen Direktzustellung in völkervertraglich verbindlicher Form widersprochen habe. Die verständliche Information des Beklagten unter Beachtung klarer Anforderungen gehöre im übrigen auch zum fairen Rechtsschutz im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Mithin sei der Kläger in einer das Diskriminierungsverbot beachtenden Auslegung vor französischen Gerichten angehalten, die Zustellungsart zu wählen, mit der eine Diskriminierung von EU-Bürgern ausgeschlossen werde und die das französische Recht wahlweise selbst vorsehe (Art. 683 Abs. 3 n.c.p.c).

       28. Der BGH betonte in einem Urteil vom 2.2.1999 (5 StR 596/96 - HFR 2000, 49 f.), daß ein Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ55 nach dem Willen der Vertragsparteien nur Urteilen oder zumindest gerichtlichen Entscheidungen zukommt, nicht jedoch verfahrensabschließenden Entscheidungen einer Verwaltungsbehörde. Ein sich gegen eine deutsche Firma richtendes und durch belgische Zollbehörden vorgenommenes sog. transactie-Verfahren, durch das sich der deutsche Firmeninhaber gegenüber dem Finanzministerium des Königreiches Belgien zur Zahlung von Zollstraf und Säumniszinsen verpflichtet habe, um eine gerichtliche Verfolgung durch die Zollverwaltung abzuwenden, stelle lediglich eine verfahrensabschließende Entscheidung einer Verwaltungsbehörde dar. Gegen den Eintritt eines Strafklageverbrauches durch diese Entscheidung spreche, daß das Königreich Belgien selbst keinen allgemeinen Strafklageverbrauch nach Art. 54 SDÜ geltend mache und auch ausländischen transacties keine strafklageverbrauchende Wirkung zuerkenne. Der Vertragsstaat Belgien könne unter Bedacht des im Rechtshilferecht bekannten Gedanken der Gegenseitigkeit für seine transactie Verfahren keine weiterreichende Anerkennung erwarten, als er selbst im Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten anzuerkennen bereit sei. Das transactie-Verfahren besitze keine einer gerichtlichen Sanktion vergleichbare Wertigkeit und entferne sich in seiner Ausgestaltung so weit von den im SDÜ verwendeten Rechtsbegriffen - definitivement jugée, rechtskräftige Aburteilung -, daß daraus keine ne-bis-in-idem-Regel hergeleitet werden könne.

       29. In seinem Urteil vom 10.6.1999 entschied der 4. Strafsenat des BGH (4 StR 87/98 - BGHSt 45, 123 ff.), daß bei der Einstellung des Verfahrens (ordonnance de nonlieu) aus tatsächlichen Gründen durch den französischen Appellationsgerichtshof Art. 54 des SDÜ einer weiteren Strafverfolgung nicht entgegensteht. Im Fall ging es um einen französischen Staatsbürger, der 1985 in Frankreich einen deutschen Staatsbürger ermordet haben soll. Im März 1990 stellte die Anklagekammer des Appellationsgerichtshofes in Metz (chambre d´accusation de cour d´appel de Metz) das Strafverfahren ein. Nach dem Ende der Strafvollstreckung in Frankreich wurde der Angeklagte in Österreich aufgrund eines dort bestehenden Haftbefehls festgenommen und am 8.8.1994 an Deutschland ausgeliefert. Der BGH erkannte, daß nach Art. 54 SDÜ derjenige, der in einem der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, wegen derselben Tat in einem anderen Vertragsstaat nicht verfolgt werden darf. Die Fassung des amtlichen deutschen Textes des Art. 54 SDÜ, wie auch der Wille zumindest der deutschen Vertragspartei spreche für die Auffassung, daß der Grundsatz ne bis in idem nur auf ausländische Urteile und den Freispruch erstreckt werden solle, nicht jedoch auf die bloße Einstellung eines Verfahrens mangels hinreichender Beweise. Einem auf Freispruch erkennenden Urteil stehe die non-lieu-Entscheidung schon deshalb nicht gleich, da ihr nach einer Rechtsauskunft des französischen Justizministeriums bereits nach französischem Recht keine Rechtskraftwirkung zukomme. Die Entscheidung entspreche somit gerade nicht einem Hauptverfahren nach der deutschen Strafprozeßordnung, sondern gleiche vielmehr dem mit einem Nichteröffnungsbeschluß gemäß §§ 204, 211 StPO endenden Zwischenverfahren. Anderes folge auch nicht aus dem Übereinkommen vom 25.5.1987 zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft über das Verbot der doppelten Strafverfolgung.56 Zwar könne dieses noch nicht in Kraft getretene Übereinkommen gemäß Art. 6 Abs. 3 nach Notifizierung im Verhältnis zu Frankreich antizipiert angewandt werden werden. Jedoch würden in den Art. 1 bis 5 dieses Abkommens die Vorschriften der Art. 54-58 SDÜ nahezu wortgleich wiederholt, so daß sich keine andere Bewertung ergebe. Ein Verzicht auf weitere Strafverfolgung und somit ein Betreibungshindernis sei auch nicht wegen des deutschen Ersuchens um die Übernahme der Strafverfolgung gemäß Art. 6 Abs. 2 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk)57 i.V.m. Art. XI des zwischen beiden Staaten am 24.10.1974 geschlossenen Ergänzungsvertrages58 eingetreten. Ein Übernahmeersuchen werde nach Art. 6 Abs. 2 EuAlÜbK im ersuchten Staat so behandelt wie eine Strafanzeige, so daß ein Betreibungshindernis nicht abgeleitet werden könne.

       30. Der BGH erkannte mit Urteil vom 15.9.1999 (1 StR 286/99 - BGHSt 45, 188 ff.), daß § 247 a StPO es dem Tatrichter ermöglicht, auch einen sich im Ausland befindlichen Zeugen im Rahmen der Hauptverhandlung durch eine zeitgleiche Bild- und Tonübertragung zu vernehmen. Die Rechtshilfeleistung des ersuchten Staates müsse im konkreten Fall die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleisten. Der BGH gab in diesem Urteil der Rüge der Revision statt, daß das LG unzutreffend von einer Unerreichbarkeit eines sich in New York aufhaltenden Zeugen ausgegangen sei, der sich geweigert habe, in Deutschland als Zeuge auszusagen. Das LG habe in seiner nach Inkrafttreten des Zeugenschutzgesetzes am 1.12.199859 ergangenen Entscheidung nicht die Frage geprüft, ob der Zeuge mittels einer durch dieses Gesetz ermöglichten Videokonferenz im Rahmen der Hauptverhandlung (§ 247 a StPO) hätte gehört werden können. § 247 a StPO gebe die Möglichkeit, eine Aussage zeitgleich in Bild- und Ton in das Sitzungszimmer zu übertragen und dabei eine Konfrontation - wenn auch mediatisiert - unmittelbar mit dem zu vernehmenden Zeugen herzustellen. Eine Vernehmung im Ausland sei zwar zugleich hoheitliches Handeln im Ausland, da die Achtung der territorialen Integrität ganz allgemein alle Staatshandlungen erfasse, durch die in die Gebietshoheit ohne generell oder im Einzelfall erteilte Einwilligung oder ohne Vorliegen eines anderen völkerrechtlichen Rechtstitels eingegriffen werde. Im konkreten Fall jedoch könne nach den völkerrechtlichen Regeln des internationalen vertragslosen Rechtshilfeverkehrs verfahren werden. In dem auf deutscher Seite nach seinem § 1 Abs. 3 allein zum Zuge kommende Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen60 sei bewußt auf eine abschließende Aufzählung möglicher Rechtshilfeleistungen verzichtet worden, da sich der Gesetzgeber möglichen zukünftigen Entwicklungen nicht habe verschließen wollen. Nach dem Recht der Vereinigten Staaten sei die Möglichkeit transnationaler Kooperation durch Zeugenvernehmung mittels Videokonferenz gegeben. Im Lichte des Art. 14 Abs. 3 lit. g IPbpR61 verstehe es sich dabei von selbst, daß sich ein Zeuge bei einer derartigen Aussage nicht selbst zu belasten brauche. Die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung im Wege der Rechtshilfe entspreche einer solchen im Inland weitgehend, wenn die Einhaltung der für die Hauptverhandlung geltenden wesentlichen Verfahrensgarantien gewährleistet und die ungeschmälerte Ausübung der prozessualen Befugnisse der Prozeßparteien möglich sei.

       31. In Anknüpfung an den Beschluß des BVerfG vom 29.10.1998 (2 BvR 1206/98 - FamRZ 1999, 85) und unter Anwendung der dort entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe faßte das BVerfG im Jahr 1999 die folgenden, hier nur in den Leitsätzen wiedergegebenen Beschlüsse zum Themenbereich des Haager Übereinkommens vom 25.10.1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (HkiEntÜ)62: Zunächst erkannte das BVerfG mit Beschluß vom 9.3.1999 (2 BvR 420/99 - IPRax 2000, 221 ff.), daß die Rückkehr an den ursprünglichen gewöhnlichen Aufenthalt für den entführenden Elternteil als Folge der Entführung grundsätzlich zumutbar ist. In einem weiteren Beschluß vom 31.3.1999 (2 BvR 559/99 - IPRax 2000, 224) führte das BVerfG aus, daß es nicht den im Beschluß des Zweiten Senats vom 29.10.1998 aufgestellten Grundsätzen widerspricht, wenn ein Fachgericht die durch die gegenläufigen Rückführungsanträge hervorgerufene erhebliche Unsicherheit reduziert, indem es sich ausnahmsweise im Rückführungsverfahren von sorgerechtlichen Maßstäben leiten läßt. Schließlich erkannte das BVerfG mit Beschluß vom 3.5.1999 (2 BvR 6/99 - IPRax 2000, 224 ff.), daß es wegen des verfassungsrechtlichen Vorrangs des Kindeswohls bei einer Kollision zwischen Eltern- und Kindesinteressen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, daß eine Rückführung des Kindes unterbleibt, wenn die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 HKiEntÜ vorliegen, weil die Berücksichtigung des Willens des Kindes in diesem Fall dem Kindeswohl dient.

       32. Ebenfalls an den Beschluß des BVerfG vom 29.10.1998 anknüpfend erkannte das OLG Hamm mit Beschluß vom 2.3.1999 (7 UF 43/99 - FamRZ 2000, 371 f.), daß die Ausnahmebestimmung des Art. 13 HKiEntÜ eng auszulegen ist. Bei ihrer Anwendung sei, anders als bei Sorgerechtsentscheidungen, nicht allein das Wohl des Kindes bestimmender Maßstab, sondern in erster Linie die Zielsetzung des Übereinkommens, die schnelle Rückführung entführter Kinder an ihren früheren Aufenthaltsort und eine dort zu treffende Sorgerechtsentscheidung zu ermöglichen. Übereinstimmend hiermit unterstrich das OLG Bamberg mit Beschluß vom 9.6.1999 (7 UF 39/99 - FamRZ 2000, 371 ff.), daß bei feststehender Widerrechtlichkeit der Entführung nur ungewöhnlich schwerwiegende Beeinträchtigungen des Kindes geeignet sind, die Rückführung des Kindes zu verhindern. Es genüge nicht, daß das Kind sich noch im Kleinkindalter befinde, an den Kontakt mit der - entführenden - Mutter gewohnt sei und mit dieser schon längere Zeit in der neuen Umgebung verbracht habe.

       33. Mit Beschluß vom 8.6.1999 (7 UF 199/99 - FamRZ 2000, 373 f.) erkannte das OLG Hamm, daß Art. 16 HKiEntÜ dahingehend zu verstehen ist, daß die Behörden und Gerichte des ersuchten Staates eine Sachentscheidung erst dann treffen dürfen, wenn ein Rückgabeantrag nicht binnen angemessener Frist gestellt oder über das Rückgabeersuchen negativ entschieden worden ist. Im letzteren Fall dauere das Entscheidungsverbot jedenfalls so lange fort, wie über den am früheren Aufenthaltsort schwebenden Sorgerechtsstreit noch nicht entschieden worden sei. Nicht gefolgt werden könne der Ansicht, daß das Verbot der Sachentscheidung nur bis zu einer - wie auch immer gearteten - rechtskräftigen Entscheidung über das Rückgabeersuchen gelten solle. Durch ein solches Verständnis werde die Zielsetzung der Bestimmung verfehlt, die darin bestehe, im Zufluchtsstaat den Vorrang des HKiEntÜ zu wahren. Das Verbot der Sorgerechtsentscheidung nach Art. 16 HKiEntÜ schließe das Verbot ein, über das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entscheiden, da dieses zum Kernbereich des Sorgerechts gehöre.

       34. Die Sperrwirkung des Art. 16 HKiEntÜ gegen eine Sorgerechtsentscheidung im Aufenthaltsstaat des entführten Kindes erstreckt sich nach einem Beschluß des OLG Stuttgart vom 8.11.1999 (17 UF 347/99 - FamRZ 2000, 374 f.) auch auf ein unverzüglich eingeleitetes Verfahren auf Vollziehung der Rückgabeanordnung. Zwar betreffe die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nur die Fälle, in denen nach Mitteilung des rechtswidrigen Verbringens oder Zurückhaltens eines Kindes an die Behörde des Aufnahmestaates entweder ein Rückführungsantrag anhängig gemacht worden sei oder die angemessene Frist zum Anhängigmachen noch nicht abgelaufen sei. In dem hier vorliegenden Fall einer schon unanfechtbaren Rückführungsanordnung, aus welcher der Vollzug betrieben werde, führe eine erweiternde Auslegung entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift dazu, daß eine Sperrwirkung der Vorschrift gegen eine Sorgerechtsentscheidung auch während der vom Herausgabeberechtigten in angemessener Form eingeleiteten Vollziehung der Rückgabeanordnung anzunehmen sei. Andernfalls nämlich könne die vom HKiEntÜ beabsichtigte Rückführung regelmäßig dadurch unterlaufen werden, daß durch bloße Verzögerung der Rückgabe der entführten Kinder eine Sachentscheidungskompetenz des Aufnahmestaates erreicht werde.




      49 Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968, BGBl. 1972 II 773 i.d.F. des dritten Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989, BGBl. 1994 II 3707.

      50 ABlEG Nr. L 401 vom 30.12.1989, 34-44.

      51 Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 20.12.1993, ABlEG Nr. L 11 vom 14.1.1994, 1-36.

      52 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.6.1990, BGBl. 1993 II 1013.

      53 Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.9.1968, BGBl. 1972 II 773 i.d.F. des dritten Beitrittsübereinkommens vom 26.5.1989, BGBl. 1994 II 3707.

      54 Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15.11.1965, BGBl. 1977 II 1452.

      55 Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14.6.1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 19.6.1990, BGBl. 1993 II 1013.

      56 EG-Ne bis in idem-Übk, BGBl. 1998 II 2227.

      57 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13.9.1957, BGBl. 1964 II 1371.

      58 BGBl. 1978 II 329; 1980 II 1435.

      59 BGBl. 1998 I 820.

      60 Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 22.12.1982, BGBl. 1982 I 2071.

      61 Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.12.1966, BGBl. 1973 II 1533.

      62 BGBl. 1990 II 206.