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Tätigkeitsbericht für das Jahr 2001


IX. Aktivitäten im Wissenstransfer

F. Rechtsgutachten für den Flughafen Zürich

Im Berichtszeitraum wurde Prof. Wolfrum von einer internationalen Anwaltsfirma kurzfristig gebeten, an einem Gutachten für den Flughafen Zürich mitzuwirken.

Der An- und Abflug zu und vom Flughafen Zürich wird zu einem erheblichen Umfang über deutsches Territorium abgewickelt. Hiergegen wenden sich in erster Linie Gemeinden im südbadischen Raum. Sie richten sich gegen eine Erweiterung des Flugsverkehrs, streben aber auch eine Einschränkung der derzeitigen Überflüge an.

Regelungen für den Überflug deutschen Gebiets enthielt ein Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz. Dieses wurde von der Bundesrepublik Deutschland einseitig gekündigt; diese stellte in Aussicht, daß sie für den südbadischen Raum, der von dem Flugverkehr betroffen ist, eine Flugkontrollregelung erlassen würde, die den An- und Abflug über deutsches Gebiet, vor allem in der Nachtzeit, wesentlich eingeschränkt hätte. Die Schweiz berief sich demgegenüber auf das durch das Abkommen von Chicago geschützte Recht des freien Flugverkehrs. Außerdem wies sie darauf hin, daß der von einem Flughafen ausgehende Lärm gleichmäßig verteilt werden müsse. Es sei nicht zulässig, dicht besiedelte Gebiet in der Schweiz stärker zu belasten als dünn besiedelte Gebiete in Deutschland, nur weil der Flughafen in der Schweiz belegen sei. Die Schweiz wies zudem darauf hin, daß sie bei ihrer Planung die Belange Deutscher sowie deutscher Gemeinden berücksichtigt habe. Diese hätten vor allem an dem durchgeführten Anhörungsverfahren in der Schweiz teilnehmen können. Bestimmte Modifikationen des Fluzghafenverkehrs gingen auf eben diese Einwände zurück. Deutschland müsse auch berücksichtigen, daß der Flughafen Zürich überregionale Bedeutung habe. Schließlich wies die Schweiz darauf hin, daß Deutschland für den Flughafen Zürich schärfere Beschränkungen fordere als für deutsche Flughäfen. Da diese Flughäfen miteinander in Konkurrenz stünden, enstehe damit eine Wettbewerbsverzerrung.

Deutschland demgegenüber stellte sich auf den Standpunkt, daß es die Belange der Schweiz bei der Planung in Deutschland nicht zu berücksichtigen habe. Ein Staat habe das Recht Emissionen aus einem Nachbarstaat zu verhindern. Bezweifelt wurde, daß An- und Abflug von der Freiheit des Überflugs erfaßt werde. An- und Abflug sei, bedingt durch die besonders geringe Flughöhe, nicht mit der Freiheit des Überflugs gleichzusetzen.

Letztlich standen also Fragen des internationalen Flugrechts, des internationalen Nachbarrechts und des internationalen Wirtschaftsrechts zur Diskussion.

Das Gutachten ist in der Zeitschrift für Luftrecht veröffentlicht worden.