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Tätigkeitsbericht für das Jahr 2001


X. Symposien und Tagungen

A. Symposium aus Anlaß des 60. Geburtstages von Prof. Rüdiger Wolfrum

Aus Anlaß des 60. Geburtstages von Prof. Rüdiger Wolfrum veranstalteten seine Schüler am 14. und 15. Dezember ein Symposium am Institut zum Thema "International Law Enforcement and Dispute Settlement - Recent Developments and the Law of the Sea", das von Prof. König und Prof. Stoll, unterstützt von Ref. Vennemann und Dr. Vöneky, organisiert wurde. An dem in englischer Sprache durchgeführten Symposium nahmen außer Gästen und Mitarbeitern des Instituts auch von außerhalb geladene Gäste teil.

In Mittelpunkt des Eingangsvortrages über "Enforcement of the International Law of the Sea by Coastal and Port States in the Common Interest" von Prof. König stand die Frage, wie das marine Umweltrecht im Interesse der internationalen Staatengemeinschaft wirksam durchgesetzt werden kann. Eine Analyse der Durchsetzungskompetenzen der Küsten- und Hafenstaaten ergibt, nach Ansicht der Vortragenden, daß letztere sowohl im eigenen als auch - im Rahmen von Art. 218 LOSC - im Gemeinschaftsinteresse tätig werden können, von ihren Rechten aber nur unzulänglich Gebrauch machen. Die Effektivität der Hafenstaatskontrolle werde durch regionale Hafenstaatskontrollabkommen und das EG-Recht gesteigert. Umgekehrt gebe es auch den Fall, daß Staaten ohne entsprechendes Mandat im Gemeinschaftsinteresse handeln. Am Beispiel des Shrimp-Falls werde deutlich, daß solche Maßnahmen gemäß Art. XX lit. g GATT 1994 gerechtfertigt sein können, wenn bestimmte völkerrechtliche Voraussetzungen eingehalten werden.

Daran anschließend vertieften Prof. Stoll und Dr. Vöneky in ihrem gemeinsamen Vortrag die Fragen der Konkurrenz verschiedener globaler Regime und Streitbeilegungsverfahren anhand des Themas "The Swordfish Case: Law of the Sea vs. Trade". Dr. Vöneky vertrat im Hinblick auf die materiellen Vorschriften des Seerechts die Ansicht, daß das chilenische Verbot, Schwertfische, die auf Hoher See gefischt werden, in ihren Häfen umzuladen, das Recht zur Fischerei auf Hoher See, wie es in dem Seerechtsübereinkommen (SRÜ) garantiert werde, verletze. Das Verbot behindere nicht nur die Fischerei auf Hoher See, es könne als einseitige Maßnahme eines Küstenstaates auch nicht durch das Kooperationsgebot zum Schutz weit wandernder Arten nach Art. 64 SRÜ oder durch das UN Straddling Fish Stock Agreement von 1995 gerechtfertigt werden. Im Hinblick auf die prozessuale Frage, ob der Internationale Seegerichtshof für die Beilegung des Streites zwischen Chile und der EG ganz, teilweise oder gar nicht zuständig sei, vertrat die Referentin die Ansicht, daß bei einer Konkurrenz von Streitbeilegungsverfahren auf den Willen der Parteien abzustellen sei, so wie er in den konkurrierenden Vertragsregimen niedergelegt worden sei. Die lex posterior-Regel in Art. 311 Abs. 2 des SRÜ, die im vorliegenden Fall im Hinblick auf das SRÜ tatbestandlich einschlägig sei, gelte jedoch nur insoweit, wie die Streitbeilegungsverfahren inkompatibel seien. Solange dies - wie vorliegend - nicht der Fall sei, spreche nichts dagegen, den Parteien die parallele Inanspruchnahme vorn Streitbeilegungsmechanismen zuzugestehen. Prof. Peter-Tobias Stoll unterstrich in seinem Teil des Vortrages, daß im Ergebnis eine Verletzung von Art. V und XI GATT 1994 durch das chilenische Landungsverbot zum Schutz der Schwertfische nicht angenommen werden könne, da die Rechtfertigung des Verbotes nach Art. XX lit. g GATT 1994 möglich sei. Diese Bestimmung des GATT, nach der "Maßnahmen zur Erhaltung erschöpflicher Naturschätze" zulässig seien, sei weit auszulegen und rechtfertige auch einseitige staatliche Maßnahmen. Erforderlich sei nur, daß sie nicht zu einer willkürlichen und ungerechtfertigten Diskriminierung einzelner Staaten führen. Dies könne für das Landungsverbot nicht angenommen werden, da das SRÜ und das UN Straddling Fishstock Agreement ausreichend darlegten, daß grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz weit wandernder Arten, wie des Schwertfisches, von Staaten getroffen werden dürfen und müssen. Im Hinblick auf die Konkurrenz der Streitbeilegungssysteme vertrat der Referent die Ansicht, daß auch aus dem Blickwinkel des WTO-Rechts nicht davon ausgegangen werden könne, daß die Streitbeilegung nach WTO-Recht grundsätzlich Vorrang besitze oder die Inanspruchnahme der anderen Streitbeilegungsverfahren ausschließe.

Im Anschluß an die Vorträge legte Frau Matz, Doktorandin von Prof. Wolfrum, in ihrem Kommentar des Vortrages von Prof. König dar, daß zur Bestimmung eines normativen Gehalts des Konzepts eines internationalen Gemeinschaftsinteresses vier mögliche rechtliche Auswirkungen denkbar seien. Nach ihrer Ansicht handelt es sich dabei um 1. positive Pflichten, 2. eine Rechtfertigung einseitiger Maßnahmen gegen andere Staaten, 3. Unterlassungspflichten und 4. die Haftung für Verstöße gegen das Gemeinschaftsinteresse. Obwohl es durchaus Ansätze zu rechtlichen Auswirkungen des Konzepts gebe, könne das Gemeinschaftsinteresse als solches bislang nicht als konkretes Rechtsprinzip angesehen werden. Vielmehr sei das Gemeinschaftsinteresse ein Katalysator, der die Entwicklung von völkerrechtlichen Pflichten beschleunige, ohne selbst unmittelbare Pflichten zu begründen.

Ref. Rau ging in seinem daran anschließenden Kommentar des Vortrags von Dr. Vöneky und Prof. Stoll zunächst allgemein auf das Phänomen der Proliferation internationaler Gerichte und Tribunale in den vergangenen Jahren ein, das er trotz der daraus resultierenden Probleme als Beleg für die Verrechtlichung der internationalen Beziehungen und die Fortentwicklung des Völkerrechts wertete. Den Schwertfisch-Fall ordnete er hinsichtlich der jurisdiktionellen Problematik der Fallgruppe "specific jurisdiction versus specific jurisdiction" zu, die nur dann problematisch sei, wenn zwei verschiedene Streitbeilegungsorgane ein und dasselbe materielle Recht auszulegen hätten. Dies sei im Schwertfisch-Streit nicht zwingend der Fall; insbesondere sei im Rahmen der Auslegung von Art. XX GATT keine vertiefte Analyse des Seerechts erforderlich. Im Hinblick auf die materiellrechtlichen Aspekten des Schwertfisch-Falles gelangte der Vortragende zu dem Ergebnis, daß das Landungsverbot Chiles weder mit dem GATT 1994 unvereinbar sei noch gegen die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens über die Fischereifreiheit auf Hoher See verstoße.

Am nächsten Tag wurde das Symposium von Thomas A. Mensah, Richter am Internationalen Seegerichtshof, mit einem Vortrag zum Thema "Provisional Measures by ITLOS" eröffnet. Richter Mensah legte vertieft dar, wie sich die Voraussetzungen zum Erlaß vorläufiger Maßnahmen nach dem Seerechtübereinkommen von den Voraussetzungen nach allgemeinem Völkerrecht unterscheiden und welche Regeln der Internationale Seegerichtshof beim Erlaß vorläufiger Maßnahmen beachten müsse. Insbesondere die Rechtsprechung des Internationalen Seegerichtshofes im Hinblick auf das Erfordernis der "prima facie" Zuständigkeit des Gerichts in Art. 290 Abs. 1 SRÜ und im Hinblick auf die Besonderheiten des Art. 290 Abs. 5 SRÜ standen im Mittelpunkt der Untersuchung des Vortragenden. Das "Erfordernis der Dringlichkeit" als Voraussetzung für einstweilige Maßnahmen des Gerichts wurde an den Beispielen des Bluefin Tuna-Falles und - als jüngsten Fall - des Mox Plant-Falles aufgezeigt. Bezüglich der Kompetenzen im Bluefin Tuna-Fall bemerkte Richter Mensah im übrigen, daß das Schiedsgericht durch die Verneinung seiner Zuständigkeit nicht die andersartige "prima facie" Entscheidung des Internationalen Seegerichtshofes verworfen hätte, da beide Gerichte bei ihrer Entscheidung einen unterschiedlichen Maßstab angelegt hätten.

Prof. Frowein ging in seinem anschließenden Vortrag mit dem Thema "Provisional Measures by the ICJ - The LaGrand-Case" auf die neueste Rechtsprechung des IGH im Hinblick auf vorläufige Maßnahmen ein. Besondere Bedeutung kommt der neueren Entscheidung des IGH im LaGrand-Fall im Hinblick auf die Frage der Bindungswirkung vorläufiger Maßnahmen des IGHs für die Parteien zu. Während in der Rechtsprechung des IGHs selbst bisher nicht von einer Bindungswirkung seiner Anordnungen bezüglich vorläufiger Maßnahmen ausgegangen wurde, hatte der IGH in dem LaGrand-Fall eindeutig die Bindungswirkung seiner Anordnungen festgestellt. Diese im Ergebnis begrüßenswerte Entscheidung sei jedoch, nach Ansicht des Vortragenden, mit nur teilweise überzeugenden Argumenten begründet worden. So sei die Berufung auf den Wortlaut der Vorschrift des Art. 41 IGH-Statut zur Begründung nicht geeignet, da durch ihn gerade die Unverbindlichkeit vorläufiger Maßnahmen indiziert werde. Auch eine historische Auslegung könne nicht die Entscheidung des Gerichts stützen. Eindeutig müsse jedoch im Hinblick auf Sinn und Zweck des Art. 41 IGH-Statut von einer Bindungswirkung ausgegangen werden; dies gelte um so mehr, als mit Blick auf die Kompetenzen des Internationalen Seegerichtshofes zum verbindlichen Erlaß vorläufiger Maßnahmen nicht davon ausgegangen werden könne, daß der IGH über weniger weitreichende Befugnisse verfüge.

In dem Abschlußvortrag The Bluefin Tuna Arbitration: "A Re-regionalization of Dispute Settlement in the Law of the Sea?" ging Dr. Röben auf die Entscheidung des Schiedsgerichts im Bluefin Tuna-Fall ein. Nach seiner Ansicht kann diese Entscheidung nur insoweit überzeugen, als sie die Convention on the Conservation of Southern Bluefin Tua (CCSBT) nicht als lex specialis gegenüber dem Seerechtsübereinkommen ansehe. Soweit aus Art. 286, 281 Abs. 1 SRÜ i.V.m. Art. 16 CCSBT gefolgert werde, dass der Rechtsweg gem. Teil XV SRÜ nicht eröffnet sei, werde die Funktion und Struktur von Teil XV SRÜ verkannt, der die bindende Beilegung aller Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung des Übereinkommens bezwecke; zudem werde der Streitgegenstand unzutreffed bestimmt. Die Klarstellung durch ITLOS im Mox Plant-Fall, wonach bereits der durch Auslegung oder Anwendung des SRÜ bestimmte Streitgegenstand den Rechtsweg gemäß Teil XV eröffne, sei zu begrüßen. Im übrigen sei Internationalisierung oder Regionalisierung eine Antinomie, die durch ein Verständnis des SRÜ als (funktionales) Verfassungsrecht überwunden werden könne. Enthalte das SRÜ Verfassungsprinzipien und -regeln, deren Ausfüllung etwa im Fischerei- und Umweltbereich Regionalabkommen obliegen solle, so sei das Recht des SRÜ auch von den dort bestehenden Streitbeilegungsmechnanismen und zwar mit Vorrang anzuwenden, Art. 293 Abs. 1 SRÜ. Komme es zu einer Fehlanwendung des SRÜ, so stehe der Rechtsweg zu einem Gericht oder Schiedsgericht nach Teil XV offen. Art. 281 Abs. 1, 282 SRÜ seien entsprechend auszulegen. Umgekehrt werde ein Gericht oder Schiedsgericht nach Teil XV seine Zuständigkeit ggf. vorläufig nicht ausüben, wenn der Rechtsstreit eine spezifische Frage des Regionalabkommens aufwerfe, die durch den dafür eingerichteten sachnahen Mechanismus entschieden werden sollte.

Ref. Carstensen sprach in seinem Kommentar zu dem Vortrag von Dr. Röben von den Implikationen, die der jüngste Beschluß des Internationalen Seegerichtshofes für die Rolle der Streitbeilegungsvorschriften des Seerechtsübereinkommens haben könnte. Ausgangspunkt für die Überlegungen waren dabei die unterschiedliche Positionen, die der Seegerichtshof gegenüber dem Annex VII Tribunal im Bluefin Tuna-Fall eingenommen hat. Der Vortragende legte dar, daß die vom Seegerichtshof vorgenommene Interpretation zu einer Stärkung des Seerechtsübereinkommens führen werde. Der durch den Bluefin Tuna-Fall eingeschlagene Weg einer Re-regionalisierung sei damit einer Re-internationalisierung gewichen.