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Tätigkeitsbericht für das Jahr 2002

IX. Aktivitäten im Wissenstransfer

D. Klage Liechtensteins gegen Deutschland vor dem IGH

Am 30. Mai des vergangenen Jahres hat Liechtenstein Klage gegen Deutschland vor dem Internationalen Gerichtshof (IGH) in Den Haag eingereicht. Gegenstand der Klage sind angebliche "Entscheidungen Deutschlands, Eigentum von Liechtensteiner Staatsangehörigen, das zu Reparations- oder Restitutionszwecken infolge des Zweiten Weltkrieges enteignet worden war, ohne Zusicherung von Entschädigung als deutsches Vermögen zu behandeln". Die Fakten, auf die Liechtenstein sich bezieht, beruhen auf den sog. Bene�-Dekreten von 1945, auf deren Grundlage nach dem zweiten Weltkrieg u.a. deutsches Eigentum enteignet wurde, das auf dem Staatsgebiet der damaligen Tschechoslowakei (CSSR) belegen war. Hierbei wurde als "deutsch" nicht nur derjenige eingestuft, der diese Nationalität hatte, sondern auch Personen, die zur deutschen Sprachminderheit gehörten. Daher wurden auch Liechtensteiner als Deutsche auf Grund der Dekrete enteignet. Dieses Eigentum wurde den Liechtensteinern später weder zurückgegeben, noch wurden sie für die Enteignung entschädigt. Die Anwendung der Bene�-Dekrete auf Liechtensteiner Eigentum ist ein ungelöstes Problem zwischen Liechtenstein und der CSSR bis zu deren Auflösung geblieben und bleibt weiterhin ungelöst zwischen Liechtenstein und der Tschechischen Republik, auf deren Gebiet der größte Teil des betroffenen Liechtensteiner Vermögens belegen ist.

Die Entscheidung Deutschlands, auf die Liechtenstein in seiner Klage Bezug nimmt, ist insbesondere die des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Januar 1998. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob deutsche Gerichte über Klagen entscheiden können, die Enteignungen nach den Bene�-Dekreten betreffen. Im konkreten Fall ging es um ein Gemälde, das dem Fürsten von Liechtenstein gehört hatte, enteignet worden war und sich als Leihgabe für eine Ausstellung in Köln befand. Deutsche Gerichte verneinten die Zulässigkeit der Klage, da Art. 3 Absatz 3, Teil VI des Vertrages über die Regelung von aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (Überleitungsvertrag) bestimmt:

"Ansprüche und Klagen gegen Personen, die auf Grund der in Absatz (1) und (2) dieses Artikels bezeichneten Maßnahmen Eigentum erworben oder übertragen haben, sowie Ansprüche und Klagen gegen internationale Organisationen, ausländische Regierungen oder Personen, die auf Anweisung dieser Organisationen oder Regierungen gehandelt haben, werden nicht zugelassen."

Als Grundlage für die Zuständigkeit des IGH wird das Europäische Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten von 1957 angeführt.

Mit der Vertretung ihrer Interessen vor dem IGH hat die Bundesregierung die Professoren Jochen Abr. Frowein, Bruno Simma und Christian Tomuschat beauftragt. Da die Bundesregierung der Auffassung ist, daß der Gerichtshof keine Zuständigkeit hat, die Klage zu entscheiden und daß die Klage zudem unzulässig ist, hat Deutschland vorgängige Einreden erhoben, über die der Gerichtshof vorab zu entscheiden hat.

Der Teil des Schriftsatzes, der die faktische Situation darlegt, die Einrede bezüglich der Unzuständigkeit>ratione temporis und den Einwand betrifft, daß der Streit in die innerstaatliche Zuständigkeit falle, wurde am Max-Planck-Institut von Prof. Frowein zusammen mit Dr. Karin Oellers-Frahm ausgearbeitet.

Die von Liechtenstein angeführte Zuständigkeitsgrundlage ist das Europäische Übereinkommen von 1957. Gemäß Art. 1 verpflichten sich die Vertragsstaaten, zwischen ihnen entstehende völkerrechtliche Streitigkeiten dem IGH vorzulegen. Allerdings bestimmt Art. 27, daß das Abkommen nicht anwendbar ist (a) "auf Streitigkeiten, die Tatsachen oder Verhältnisse aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens zwischen den am Streit beteiligten Parteien betreffen" und (b) "auf Streitigkeiten über Fragen, die nach Völkerrecht in die ausschließlich innerstaatliche Zuständigkeit fallen".

Zwischen Deutschland und Liechtenstein ist das Übereinkommen 1980 in Kraft getreten, da Liechtenstein am 18. Februar 1980 ratifiziert hat, Deutschland bereits am 2. März 1960. Die Zuständigkeit des IGH richtet sich also danach, ob die von Liechtenstein anhängig gemachte Streitigkeit Tatsachen oder Verhältnisse vor 1980 betrifft, was nach Auffassung Deutschlands der Fall ist, obwohl Liechtenstein sich auf eine angebliche Änderung der deutschen Haltung im Jahre 1998 bezieht.

In dem Schriftsatz wird die Frage der Zuständigkeit des IGH>ratione temporis zunächst anhand der Rechtsprechung des IGH untersucht, der bei der Beurteilung dieser Frage immer darauf abgestellt hat, was die "wirkliche Ursache" bzw. der "wirkliche Grund" für eine Klage ist. Nach Auffassung der Prozeßvertreter ist dies im vorliegenden Fall nicht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1998, die nur eine Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zu diesen Fragen darstellt und daher keine "neue Tatsache" bzw. Änderung in der deutschen Haltung bringt, sondern es sind die Bene�-Dekrete von 1945 und die daran anknüpfenden Ereignisse, die alle weit vor 1980 liegen.

Deutsche Gerichte haben in ständiger Rechtsprechung in Anwendung des Überleitungsvertrages Klagen wegen "Enteignung als deutsches Vermögen" als unzulässig abgewiesen. Diese Haltung ist nie geändert worden. Daher beruht die Klage Liechtensteins auf Tatsachen, die alle vor 1980 liegen. Das betrifft auch den Antrag Liechtensteins auf Schadensersatz, der sich ebenfalls auf Ereignisse vor 1980 bezieht und der im übrigen von Liechtenstein in der Zeit von 1945 bis 1999 niemals geltend gemacht worden war, eine Tatsache, die ebenfalls vom Gerichtshof zu würdigen wäre. Entsprechendes gilt für Liechtensteins Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung; auch hier liegen die erheblichen Tatsachen weit vor 1980.

Ergänzend wird in dem Schriftsatz zur Frage der Zuständigkeit weiter dargelegt, daß die Klage Liechtensteins im Sinne von Art. 27 b der Konvention von 1957 in die innerstaatliche Zuständigkeit fällt, weil Liechtenstein nicht vorbringt, daß bzw. welche völkerrechtlichen Regeln von deutschen Gerichten hätten angewendet werden sollen bei der Entscheidung über die Herausgabe des Bildes. Da in diesen Fällen nur deutsches Recht, nämlich deutsches internationales Privatrecht, zur Anwendung kommen konnte, handelt es sich um eine Streitigkeit, die in Ermangelung völkerrechtlicher Regeln ausschließlich in die innerstaatliche Zuständigkeit fällt.

Im weiteren wird in dem Schriftsatz durch die anderen beiden Prozeßvertreter einerseits dargelegt, daß eine "Streitigkeit" im Sinne des Statuts des IGH zwischen Deutschland und Liechtenstein nicht vorliegt, sondern allenfalls zwischen Liechtenstein und der Tschechischen Republik. Andererseits wird der Einwand der Unzulässigkeit der Klage damit begründet, daß die Klage zu wenig spezifiziert ist und daß der eigentliche Streitgegner nicht Deutschland, sondern die Tschechische Republik ist, daß es sich also um einen Fall der>indispensable third party handelt, ohne deren Zustimmung der IGH den Fall nicht entscheiden kann. Weiter wird geltend gemacht, daß die innerstaatlichen Rechtsmittel nicht erschöpft wurden, was Voraussetzung ist, wenn die Streitigkeit in Ausübung des diplomatischen Schutzes vor den IGH gebracht wird, wie es hier der Fall ist.

Aus diesen Gründen beantragt Deutschland, daß der IGH die Klage abweisen möge, da die Zuständigkeitsgrundlage nicht eingreift und die Klage nicht zulässig ist. Liechtenstein hatte bis 15. November Zeit, auf diesen Schriftsatz zu antworten.