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Tätigkeitsbericht für das Jahr 2003


II. Abgeschlossene Forschungsvorhaben

E. Internationales Wirtschafts- und Umweltrecht

4. Rechtsvergleichendes Gutachten zur innerstaatlichen Umsetzung des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Regelungen des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag

Für das Bundesforschungsministerium wurde im Frühjahr 2003 ein rechtsvergleichendes Gutachten abgeschlossen, das die innerstaatliche Umsetzung der nach dem Antarktisvertragssystem vorgeschriebenen Umweltverträglichkeitsprüfungen untersucht. Das Gutachten wurde von Prof. Rüdiger Wolfrum und Dr. Silja Vöneky durchgeführt und betreut.

Untersucht wurde die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls in acht Ländern (GB, F, Sp, I, N, USA, Neuseeland, Australien), wobei auf Länderberichte der mit der Implementierung befassten Experten vor Ort zurückgegriffen werden konnte.

Zentraler Untersuchungsgegenstand war vor allem die Frage der rechtlichen Anforderungen für die Genehmigung des Einsatzes hydroakustischer Meßverfahren. Kritiker solcher Meßverfahren befürchten, daß Meeressäugetiere durch die dabei eingesetzten Schallwellen gestört und sogar getötet werden können.

Es hat sich gezeigt, daß fünf der acht untersuchten Länder hydroakustische Meßverfahren in der Antarktis einsetzen. Dazu gehören die USA, Spanien, Großbritannien, Neuseeland und Australien. In diesen Ländern wird überwiegend davon ausgegangen, daß diese Methoden weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 (a) des Umweltprotokolls haben. Dies zumindest, wenn bestimmte Auflagen bei dem Einsatz eingehalten werden. Die Entscheidung, ob eine Umwelterheblichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 2 Anlage I des Umweltschutzprotokolls oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Artikel 3 Anlage I bei dem Einsatz von hydroakustischen Meßverfahren erforderlich ist, wird in den genannten Ländern für jeden Einzelfall gesondert entschieden. Wie in den USA, gehen die zuständigen Behörden auch in Spanien, Australien und Großbritannien aber davon aus, daß, solange das Projekt mit herkömmlichen Verfahren und Standards ausgeführt wird, keine weiteren Untersuchungen über Umweltauswirkungen erforderlich sind.

Auflagen für den Einsatz hydroakustischer Meßverfahren werden nur in Australien und Neuseeland den Ausführenden auferlegt. Dazu gehören u.a.

  • die Begrenzung der erlaubten maximalen Lautstärke oder/und der Anzahl der einzusetzenden Geräte;
  • das Aussenden von Warnimpulsen vor Beginn der Untersuchung mit reduzierter Lautstärke;
  • die visuelle Untersuchung des Gebietes auf Meeressäugetiere vor Beginn der Untersuchung;
  • Beginn der Messungen nur wenn keine Meeressäugetiere gesichtet werden;
  • wöchentliche Zählung der Meeressäugetiere während des Untersuchungszeitraums;
  • Dokumentation des Meeresbodens per Video vor und nach dem Einsatz der Geräte;
  • Erstellung eines detaillierten Berichtes am Ende der Untersuchung.

In Italien, Frankreich und Norwegen wurden bisher keine hydroakustischen Meßverfahren eingesetzt. Die Länder stimmten dennoch darin überein, daß die Umweltauswirkungen des Einsatzes dieser Verfahren in gleichem Maße wie die Umweltauswirkungen anderer Vorhaben anhand der Vorgaben des Umweltprotokolls zu überprüfen sind. Norwegen geht dabei davon aus, daß diese Verfahren mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkung im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 (a) des Umweltschutzprotokolls haben und daß deshalb eine Umwelterheblichkeitsprüfung wahrscheinlich notwendig sein wird; außerdem wird die Notwendigkeit der Untersuchung kumulativer Auswirkungen betont.

Die Berichte der untersuchten Länder zeigen, daß insgesamt von der Zulässigkeit des Einsatzes hydroakustischer Meßverfahren ausgegangen wird und daß zudem die Umweltauswirkungen dieser Methoden überwiegend als "weniger als geringfügig oder vorübergehend" eingestuft werden. Zwei der fünf diese Verfahren anwendenden Länder genehmigen den Einsatz jedoch nur unter Auflagen.