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Tätigkeitsbericht für das Jahr 2003


X. Aktivitäten im Wissenstransfer

H. Kooperationsprojekt Nachhaltigkeit und Recht - Forschungsfreiheit und Umweltrecht

In Zusammenarbeit mit dem Umweltforschungszentrum Leipzig-Halle (UFZ) beteiligt sich das Max-Planck-Institut an dem Forschungsprojekt Nachhaltigkeit und Recht - Forschungsfreiheit und Umweltrecht im Zusammenhang mit dem Rahmenprogramm des Bundesforschungsministeriums "Handlungsorientierte Nachhaltigkeitskonzepte". Laufzeit des vom Bundesforschungsministerium finanzierten Projektes sind 31 Monate (01.12.2003 - 30.6.2006).

Das Projekt besteht aus vier Teilprojekten. Davon werden zwei Projekte von dem UFZ bearbeitet (TP 1: Indikatoren für ein Nachhaltigkeitsrecht / TP 2: Restriktionen für die Umweltforschung durch das Umweltrecht - Bestandsaufnahme und Bewertung) und zwei Teilprojekte vom Max-Planck-Institut (Querschnittsstandardbildung im internationalen Umweltrecht durch internationale Organisationen / Einschränkung nachhaltiger Nutzung durch Forschungsregelungen im Umweltvölkerrecht).

1. Für das Teilprojekt "Querschnittsstandardbildung im internationalen Umweltrecht durch internationale Organisationen" stellen sich die folgenden zu bearbeitenden Fragen:

Das Umweltvölkerrecht ist kein aufeinander abgestimmtes, hierarchisches Rechtssystem. Vielmehr gelten eine Vielzahl von umweltvölkerrechtlichen Verträgen mit unterschiedlichen, aber oft überschneidenden Anwendungsbereichen, die unterschiedliche Regelungen enthalten. So entstehen Konflikte innerhalb der umweltvölkerrechtlichen Vertragssysteme, die unterschiedliche Schutzansätze, unterschiedliche Ziele, unterschiedliche Pflichten, unterschiedliche Implementierungen etc. betreffen. Solche Konflikte stehen aber einer effektiven Anwendung des Umweltvölkerrechts entgegen und müssen insbesondere dann gelöst werden, wenn die selben Staaten durch verschiedene umweltvölkerrechtliche Verträge gebunden werden.

Die Lösung solcher Konflikte kann auf unterschiedliche Art und Weise erfolgen. Zum einen durch entsprechende Klauseln in den betreffenden Verträgen selbst. Diese können, sofern eindeutig formuliert, in ihrem Anwendungsbereich die geregelten Konflikte außer Streit stellen. Fehlen, wie oftmals, solche Klauseln können die Konflikte wegen ihrer Komplexität in der Regel nicht durch die allgemeinen völkerrechtlichen Regeln zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge (insbesondere die lex posterior und die lex specialis-Regel) gelöst werden.

Eine drängende Frage ist daher, wie die Konfliktfälle gelöst werden können, die nicht durch die Verträge selbst oder allgemeines Völkerrecht geregelt sind. Hier wird zu untersuchen sein, inwieweit internationale Organisationen dazu geeignet sind, umweltvölkerrechtliche Standards zu bilden und die Konfliktfälle zu entschärfen. In weit größerem Umfang als bisher geschehen, muß die Praxis der Kooperation zwischen umweltvölkerrechtlichen internationalen Organisationen untersucht werden und müssen die rechtlichen Voraussetzungen und Grenzen einer solchen Kooperation geklärt werden. Dies betrifft spezielle Organe umweltvölkerrechtlicher Verträge genauso wie internationale Organisationen im Bereich der Vereinten Nationen. Gerade neueste Entwicklungen einer Hierarchisierung oder Konstitutionalisierung des Völkerrechts werden beleuchtet werden müssen. Besonderes Gewicht ist dabei auf die sich ändernde Praxis der umweltvölkerrechtlichen Organisationen zu legen. Zudem muß der zunehmende Einfluß von NGOs in internationalen Organisationen in die Untersuchung miteinbezogen werden. Nur wenn das Problem der konkurrierenden Vertragssysteme in Zukunft gelöst werden kann, kann das Umweltvölkerrecht seine normative Kraft zur Unterstützung nachhaltiger Entwicklungen entfalten.

Diese Analysen sind daher nicht nur zum Verständnis des aktuellen Umweltvölkerrechts und zur Beantwortung der Frage erforderlich, inwieweit das Umweltvölkerrecht eine nachhaltige Entwicklung ermöglicht. Sie ermöglicht auch ein besseres Verständnis der Möglichkeiten der Einflußnahme auf die Standardbíldung im internationalen Umweltrecht und die Möglichkeiten der Partizipation an dieser Standardbildung.

2. Das Teilprojekt "Einschränkung nachhaltiger Nutzung durch Forschungsregelungen im Umweltvölkerrecht" geht von der folgenden Fragestellung aus:

Für eine nachhaltige Nutzung von Umweltressourcen ist u.a. entscheidend, ob und inwieweit Nutzungsverbote bestehen und mit welcher Reichweite sie bestehen. Derartige Regelungen, vor allem, wenn sich daraus Forschungsverbote ergeben, können sich durchaus als Sperre für eine nachhaltige Nutzung erweisen. In diesem Zusammenhang verdient auch das oben bereits angesprochene Spannungsfeld von Schutz vor Nutzung, d.h. auch vor der Nutzung durch Eingriffe im Rahmen grundlagen- oder anwendungsorientierter Forschung, und dem dem Nachhaltigkeitskonzept zu Grunde liegenden Konzept des Schutzes von Ressourcen durch deren Nutzung vertiefte Erörterung. Die Nutzungsgrenzen, die das Umweltvölkerrecht zieht, wie zum Beispiel durch das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Sicherheit, müssen auf diese Fragestellung hin analysiert und systematisiert werden. Dies ist bisher noch nicht geschehen. Dabei wird sich zeigen wie eine nachhaltige Nutzung durch das Umweltvölkerrecht ermöglicht oder erschwert wird und in welchem Bereich der größte Bedarf an Weiterentwicklungen und Neuregelungen besteht.

Das Projekt wurde 2003 von Dr. Silja Vöneky betreut.