Deutsch-Italienisches Verfassungskolloquium

Vom 31. Mai bis 3. Juni 2007 fand in Erfurt das XIII. Deutsch-Italienische Verfassungskolloquium statt. Diese nunmehr seit 30 Jahren regelmäßig veranstalteten Kolloquien dienen der Herausbildung eines gemeineuropäischen öffentlichen Rechts. In dieser Tradition befasste sich das XIII. Treffen mit der sehr aktuellen und problematischen Frage der “Gleichen Freiheit“, einmal mit Bezug auf die Unionsbürger, und zum anderen im Verhältnis zwischen Privaten in Folge der Umsetzung von vier EG-Diskriminierungsrichtlinien in das nationale Recht.

Zum ersten Thema, “Gleiche Freiheit der Unionsbürger: Bruchlinien zum jeweiligen nationalen Verständnis gleicher Freiheit“ referierte von italienischer Seite Prof. Ferrari von der Universität Mailand; von deutscher Seite berichteten Prof. Tomuschat, Berlin, und Prof. Huber, München. Alle drei Redner betonten die Tatsache, dass über die Unionsbürgerschaft in Kombination mit dem Diskriminierungsverbot die besondere Beziehung zwischen dem Bürger und seinem Staat aufgeweicht und in seine verfassungsrechtliche Sonderstellung eingegriffen wird. Die Rechte, die neben den jedermann zustehenden allgemeinen Menschen- und Grundrechten nur den Staatsangehörigen verliehen sind und die eine besondere Beziehung und Einbindung in den jeweiligen Staat voraussetzen, werden durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften zunehmend über das Vehikel des Gleichheitssatzes auf alle EU-Ausländer in den jeweiligen Mitgliedstaaten ausgedehnt, so dass die zugrundeliegende Idee der “republikanischen Gleichheit und Freiheit“ für die Staatsbürger ausgehöhlt wird. Der Begriff der Staatsangehörigkeit wandelt sich somit in Richtung auf eine Definition des Bürgers, die sich weniger durch eine besondere Beziehung zum Heimatstaat und vor allem auch seine politische Rolle in diesem Zusammenhang auszeichnet, als vielmehr über das Diskriminierungsverbot zur Gleichheit führt, obwohl diese nach EG-Recht ursprünglich auf den wirtschaftlichen Bereich beschränkt war. Die skeptische Haltung gegenüber dieser Entwicklung war nicht nur in den Referaten deutlich zu spüren, sondern wurde auch in der Diskussion zum Ausdruck gebracht, die vor allem die Frage betraf, ob der Begriff der Staatsangehörigkeit angesichts der Unionsentwicklung einer Neudefinition bedarf und wie weit es zulässig ist, über den Gleichheitssatz im Unionsrecht nationale Institute wie die der Staatsangehörigkeit zu berühren.

Zum Thema “Gleiche Freiheit zwischen Privaten: die verfassungsrechtliche Problematik der Umsetzung der EG-Diskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG vor dem Hintergrund des jeweiligen verfassungsrechtlichen Verständnisses gleicher Freiheit in den privaten Beziehungen“ berichteten Prof. Badura, München, Prof. Uerpmann-Wittzack, Regensburg und Prof. Manetti, Siena. Das Thema der gleichen Freiheit zwischen Privaten ist in Deutschland in das Interesse der Allgemeinheit getreten durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz von 2006, das in Umsetzung und z.T. Übererfüllung der entsprechenden EG-Richtlinien ergangen ist. Sowohl in der italienischen als auch in der deutschen Rechtsordnung rührt die Verpflichtung aus den Richtlinien an den Grundsatz der Privatautonomie, da die gleiche Freiheit in den privatrechtlichen Beziehungen, insbesondere eine Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft sowie das Gleichbehandlungsgebot in Beschäftigung und Beruf, die Freiheit der privaten Vertragspartner elementar einschränkt. Insbesondere in Deutschland, wo die Vorgaben der Richtlinien im Gleichbehandlungsgesetz sogar noch überschritten wurden, ergeben sich massive Probleme, während in Italien die Diskussion weniger heftig ist, da die Richtlinien nur im vorgegebenen Rahmen umgesetzt wurden und ohnehin bereits über das Gleichheitsrecht in Art. 3 der Verfassung die Gleichbehandlung auch im Privatrechtsverkehr weiter akzeptiert und implementiert ist als in Deutschland. In den Vorträgen wurde die Vereinbarkeit der Richtlinien mit der Verfassung bejaht, Bedenken gab es jedoch bezüglich des deutschen Umsetzungsgesetzes. In diesem Zusammenhang wurde in die Diskussion der Begriff der Einführung einer “Menschenrechtsverwaltung“ eingebracht, der in prononcierter Form die Richtung widerspiegelt, in die die Entwicklung geht.

Die aktuelle Thematik des Treffens und die Diskussion unter Fachleuten beider Länder haben bestätigt, dass gerade auch bilateraler Gedankenaustausch besonders fruchtbar sein kann. In einer Union mit 27 Mitgliedern zeigt die Diskussion zwischen zwei, in ihrer Bedeutung und Struktur vergleichbaren Staaten Bruchlinien zwischen Gemeinschaftsrecht und Verfassungsrecht, die weitreichende Konsequenzen haben und deren Problematik sich in Anwendung auf alle Mitgliedstaaten nur potenzieren kann. In regelmäßigen Abständen eine Bestandsaufnahme der Ausrichtung des europäischen öffentlichen Rechts vorzunehmen und in relativ kleinem Kreis offen diskutieren zu können, ist daher von größter Bedeutung sowohl für die Zukunft der Union als auch für die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Verfassungsgefüge.


  • Geändert am: 14.01.2010
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