Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Institut Das Institut Büro Berlin Im Dialog mit der Praxis 9. Workshop MPIL-AA

Gegenmaßnahmen im Völkerrecht: Rechtliche Grundlagen und politische Herausforderungen. 9. Workshop des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht und des Auswärtigen Amts

Zum neunten Mal fand am 7. November 2025 der gemeinsame Workshop des Max-Planck-Instituts für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (MPIL) und des Auswärtigen Amts (AA) statt. Die Veranstaltung wurde vom Berliner Büro des Instituts in Zusammenarbeit mit der Rechtsabteilung des AA (Referat 500) organisiert und von Alexandra Kemmerer in Kooperation mit Leon Muthunayake (AA) kuratiert. Erstmals in den Räumlichkeiten des Auswärtigen Amts, kamen im Rathenau-Saal 36 Wissenschaftler:innen und Praktiker:innen zusammen, darunter Vertreter:innen des AA, des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV), des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI), des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) sowie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ).

Unter dem gemeinsamen Vorsitz von Anne Peters (MPIL) und Tania von Uslar, Leiterin der Rechtsabteilung des Auswärtigen Amtes, widmete sich der Workshop zentralen Fragen der völkerrechtlichen Einordnung und Grenzen von Sanktionen, insbesondere im Spannungsfeld zwischen Retorsionen, Gegenmaßnahmen und sog. „unilateral coercive measures“.

Aus der Perspektive der EU-Praxis gelten Sanktionen regelmäßig nicht als völkerrechtliche Gegenmaßnahmen, sondern als zulässige Retorsionen. Diese Sichtweise wird jedoch insbesondere von Sanktionsgegnern in den Vereinten Nationen in Frage gestellt, die Sanktionen als unzulässige einseitige Zwangsmaßnahmen und als völkerrechtswidrigen Eingriff in die inneren Angelegenheiten von Staaten kritisieren. Vor diesem Hintergrund diskutierten die Teilnehmenden, ob und unter welchen Voraussetzungen auf die völkerrechtliche Figur kollektiver Gegenmaßnahmen zurückgegriffen werden kann.

Nach einem gemeinsamen Mittagsbuffet im Internationalen Klub im AA eröffnete Anne Peters den inhaltlichen Teil des Workshops mit einem Impulsreferat. Ergänzend beleuchtete Wiebke Rückert, Beauftragte für Völkerrecht im Auswärtigen Amt, in einem Kommentar insbesondere die unterschiedlichen Perspektiven und praktischen Herausforderungen im Umgang mit der Rechtsfigur der Gegenmaßnahmen.

Im Anschluss stellte Valentin von Stosch (MPIL) die erste Fallstudie vor, zu den EU-Sanktionen gegen Russland – mit besonderem Fokus auf das 19. Sanktionspaket der Europäischen Union. Monika Meents (AA) kommentierte aus der Sicht der völkerrechtlichen Praxis. Im Zentrum der anschließenden Diskussion stand die Frage, wann Sanktionen a priorivölkerrechtskonforme Retorsionen darstellen und wann sie als rechtfertigungsbedürftige Repressalien bzw. Gegenmaßnahmen im engeren Rechtssinne einzuordnen sind. Erörtert wurden die Zulässigkeit kollektiver Gegenmaßnahmen sowie die Problematik von Sekundärsanktionen, also Maßnahmen, die nicht unmittelbar den sanktionierten Staat, sondern Drittstaaten oder deren Unternehmen betreffen, welche weiterhin wirtschaftliche Beziehungen zu diesem unterhalten. Ein weiterer Schwerpunkt lag auf der Frage, ob im Ausland belegene russische Staatsvermögenswerte nicht nur immobilisiert, sondern auch konfisziert oder in anderer Weise genutzt werden könnten. Die Immobilisierung der Vermögenswerte der Russischen Zentralbank blockiert die Durchsetzung ihrer Auszahlungsansprüche, lässt deren rechtlichen Bestand jedoch unberührt. Vor diesem Hintergrund wurde diskutiert, ob ein durch staatliche oder europäische Garantien abgesicherter hoheitlicher Zugriff auf die Aktiva von Banken, denen bilanziell die immobilisierten Forderungen der Russischen Zentralbank gegenüberstehen, völkerrechtlich als Gegenmaßnahme zu qualifizieren wäre, sofern der Bestand der Auszahlungsansprüche selbst unangetastet bleibt. Dabei wurden sowohl politische als auch rechtliche Grenzen eines solchen Vorgehens erörtert, insbesondere im Hinblick auf die Staatenimmunität, die EU-Grundrechte und das Investitionsschutzrecht.

Im zweiten Teil des Workshops eröffnete Leonie Brassat (MPIL) mit einem Impuls zu einer weiteren Fallstudie, der von Lukas Wasielewski (AA) aus Sicht der Praxis kommentiert wurde, den Austausch über die Sanktionen der USA gegen den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH). Erörtert wurde die Frage, ob es sich hierbei um völkerrechtlich zulässige Gegenmaßnahmen handeln könne oder ob die Maßnahmen die Grenzen der Ausübung eigener Jurisdiktion überschritten. Ausgangspunkt war die gegenwärtige Sanktionspraxis der USA gegenüber dem IStGH, die mit dem Vorwurf begründet wird, der Gerichtshof überschreite seine Zuständigkeit gegenüber Nichtvertragsstaaten, etwa durch den Erlass von Haftbefehlen gegen hochrangige Amtsträger.  Die in Rede stehenden US-Sanktionen sehen unter anderem die Listung von Richter:innen, Ankläger:innen und weiteren mit dem IStGH verbundenen Personen vor. Die Teilnehmenden diskutierten die völkerrechtliche Einordnung dieser Maßnahmen, wobei insbesondere die möglichen chilling effects auf die unabhängige Ausübung internationaler Strafgerichtsbarkeit thematisiert wurden.

Bericht: Chiara Rimkus