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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1881. VORABENTSCHEIDUNGSVERFAHREN

Nr.88/1

Nationale Gerichte müssen nur dann eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Gültigkeit eines entscheidungserheblichen Sekundärrechtsakts einholen, wenn sie diesen für ungültig halten oder zumindest an seiner Gültigkeit zweifeln.

National courts are required to request the European Court of Justice to give a preliminary ruling on the validity of a relevant act of secondary legislation only if they consider this act invalid or at least doubt its validity.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.2.1988 (VII R 31/86 u.a.), HFR 1988, 329 (ZaöRV 50 [1990], 131)

Entscheidungsauszüge:

      3. Der Senat ist nicht verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen ... Für die Rechtmäßigkeit von Gemeinschaftshandlungen spricht eine Vermutung (EuGHE 1979, 623, 636). Die nationalen Gerichte können die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung selbst prüfen und, wenn sie die Gründe, die von den Beteiligten für die Ungültigkeit vorgebracht werden, für nicht zutreffend halten, diese Gründe mit der Feststellung zurückweisen, daß die Handlung in vollem Umfang gültig ist (EuGH-Urteil vom 22. Oktober 1987 Rs.314/85, HFR 1988, 82, Abs.14 der Gründe). Wenn die nationalen Gerichte so vorgehen, stellen sie die Existenz der Gemeinschaftshandlung nicht in Frage ... Die Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Gemeinschaft, deren Verhinderung Ziel der in Art.177 Abs.3 EWGV geregelten Vorlagepflicht letztinstanzlicher nationaler Gerichte ist (EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs.283/81, EuGHE 1982, 3415 ...), besteht also nicht. Infolgedessen besteht bei der Prüfung der Gültigkeit von Gemeinschaftshandlungen die Pflicht solcher Gerichte zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nur, wenn sie eine Gemeinschaftshandlung für ungültig halten ... oder wenn sie zumindest Zweifel an der Gültigkeit dieser Gemeinschaftshandlung haben ...