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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


V. Staatsangehörigkeit

2. Verlust29

      18. Durch Beschluß vom 23.10.2000 (1 B 53/00 = Buchholz 130, � 25 STAG Nt. 11) stellte das BVerwG klar, daß es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach � 25 StAG nicht darauf ankommt, ob der Antragsteller diese aufgeben will oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr, ob er den Willen zum Ausdruck gebracht habe, die ausländische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Darin, daß mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne oder gegen den Willen des Antragstellers eintrete, liege kein Verstoß gegen Art. 16 Abs. 1 S. 1 GG. Mit dieser Begründung trat das BVerwG der Auffassung des Beschwerdeführers entgegen, der in dem Beschwerdeverfahren den Standpunkt vertreten hatte, das Verbot der Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit stünde einem Verlust nach � 25 StAG entgegen, der nicht auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluß des Antragstellers, sondern auf einem von den Behörden ausgelösten Willensmangel beruhe. Das Gericht stellte darauf ab, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines dahin gehenden Willen des in den fremden Staat Eingebürgerten eintrete, ohne daß es darauf ankomme, ob der Antragsteller den Verlust wünsche oder er sich über die Folgen des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit irre.




      29 Siehe dazu auch das Urteil des Hamburgischen OVG vom 16.10.2000 [33].