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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


VI. Fremdenrecht

1. Allgemeine Fragen der Einreise und des Aufenthalts

      22. Das BVerwG entschied in seinem Urteil vom 29.6.2000 (BVerwGE 111, 284 = NVwZ 2000, 1424), daß die Haftung des Luftfahrtunternehmens für die Kosten der Zurückweisung eines ausländischen Fluggastes auch die diejenigen Personalkosten umfaßt, die bei einer amtlichen Begleitung des Ausländers zur Botschaft seines Heimatstaates anfielen, um ihm dort ein für die Rückreise notwendiges Reisedokument zu beschaffen. Internationale Verträge, namentlich das Chicagoer Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7.12.194433 oder das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Bahrain über den Luftverkehr vom 18.6.199134, stünden dieser Haftung nicht entgegen. Beide Abkommen gingen davon aus, daß der Beförderungsunternehmer - über die Rückbeförderungspflicht hinaus - die Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere die über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern einzuhalten habe35. Das gelte auch für die Bestimmungen des Ausländergesetzes über die Kostentragung in Fällen der Zurückweisung eingeflogener Ausländer.

      23. Der VGH Baden-Württemberg entschied durch Urteil vom 26.7.2000 (13 S 3017/00 = InfAuslR 2000, 488), daß für die länderübergreifende Verteilung geduldeter Kosovo-Albaner nach Maßgabe des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 10./11.6.1999 eine Rechtsgrundlage im AuslG fehlt. Das Gericht wies darauf hin aus, daß � 56 Abs. 3 S. 2 AuslG, der die Anordnung von Bedingungen und Auflagen bei Erteilung einer Duldung erlaube, keine Handhabe dafür biete, einen Ausländer einem anderen Bundesland zuzuweisen. Ferne lasse sich eine länderübergreifende Zuweisungsentscheidung nicht generell auf � 32 a Abs. 12 S. 1 AuslG stützen, der entsprechende Regelungen für Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge vorsehe. Eine analoge Anwendung der Norm über den Kreis der nach � 32 a AuslG aufgenommenen Ausländer komme nicht in Betracht, denn insoweit bestehe keine bewußte Regelungslücke. Wie ein Blick auf die Entstehungsgeschichte der im Rahmen von � 55 AuslG vorgesehenen Duldungsgründe zeige, habe der Gesetzgeber die eindeutige Entscheidung getroffen, von der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die länderübergreifende Verteilung geduldeter Ausländer abzusehen. Das Absehen von einer Ermächtigung der Ausländerbehörden zur länderübergreifenden Verteilung geduldeter Ausländer möge zwar angesichts der gegenwärtigen Entwicklung rechtspolitisch verfehlt sein, doch könne in Anbetracht der klar zutage tretenden legislativen Enthaltsamkeit nicht von einer durch Analogie zu behebenden - planwidrigen - Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden. Offenbleiben könne indes die Frage, ob Zuweisungsentscheidungen zur Durchsetzung einer länderübergreifenden Verteilung geduldeter Ausländer ihre Rechtsgrundlage in einer Anordnung nach � 54 AuslG finden können, welcher die Aussetzung von Abschiebungen erlaubt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, daß die den Antragstellern erteilte Duldung auf � 54 AuslG beruhte.

      24. Das BVerwG stellte in seiner Entscheidung vom 19.9.2000 (1 C 19/99 = BVerwGE 112, 63 = DVBl. 2001, 214) klar, daß eine Anordnung nach � 32 AuslG für die von ihr begünstigten Ausländer keine unmittelbaren Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis begründet. Nach � 32 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik anordnen, daß Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltsbefugnis auch ohne die strenge Bindung an die Voraussetzungen der �� 30, 31 Abs. 1 AuslG erteilt wird. Das BVerwG befand, daß diese Regelung Ausländern nur in sehr begrenztem Maße subjektive Rechte einräume. Ob die oberste Landesbehörde eine Anordnung nach � 32 AuslG treffe, stehe in ihrem Ermessen, das lediglich durch die im Gesetz genannten Motive ("aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland") begrenzt sei. Es handele sich dabei um eine politische Entscheidung, die grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege. Daneben enthielten Anordnungen nach � 32 AuslG grundsätzlich die an die Ausländerbehörde gerichtete Weisung, dem Ausländer bei Erfüllung der Voraussetzungen eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Dadurch werde das der Ausländerbehörde gemäß �� 30, 31 Abs. 1 AuslG zustehende Ermessen bei der Erteilung der Aufenthaltsbefugnis intern gebunden. Der Ausländer könne jedoch aus einer nach � 32 AuslG erlassenen Anordnung selbst keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ableiten. Denn Anordnungen nach � 32 AuslG seien im Verhältnis zum Bürger nicht als Rechtssätze zu behandeln, sondern als Willenserklärungen der obersten Landesbehörde, die von der Ausländerbehörde auszulegen seien. Weiche die Ausländerbehörde von der landeseinheitlichen Handhabung der Anordnung ab, so erwachse dem Ausländer nach Art. 3 GG allerdings ein gerichtlicher Anspruch auf Gleichbehandlung nach Maßgabe der tatsächlichen Verwaltungspraxis.

      25. Der BGH entschied durch Urteil vom 8.11.2000 (1 StR 447/00 = NStZ 2001, 157), daß der Straftatbestand des Einschleusens von Ausländern nach � 92 a Abs. 4 AuslG auch dann anzuwenden ist, wenn Asylbewerber zuerst aus der Bundesrepublik Deutschland "ausgeschleust" und dann in einen anderen Vertragsstaat des Schengener Übereinkommens unter Zuwiderhandlung gegen dessen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen wieder eingeschleust worden sind. Der Tatbestand des � 92 a Abs. 4 AuslG stelle seinem Wortlaut nach auf Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften über die Einreise von Ausländern "in das Europäische Hoheitsgebiet einer der Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens" und den Aufenthalt dort ab. Damit sei nicht nur das Einschleusen von außerhalb des Schengen-Raumes erfaßt, sondern auch das Schleusen über die gemeinsamen Grenzen (Binnengrenzen) der Schengen-Staaten hinweg. Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Tatbestandserweiterung. Mit ihr solle die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Art. 27 Abs. 1 des Schengener Übereinkommens36 erfüllt werden, wonach jede Vertragspartei des Übereinkommens Sanktionen für den Fall des Schleusens von Drittausländern "in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien unter Verletzung ihrer Rechtsvorschriften" vorzusehen habe. Deshalb komme es nicht darauf an, ob sich der geschleuste Drittausländer zuvor in einem anderen Vertragsstaat rechtmäßig aufgehalten habe. Diese Auslegung des Tatbestandes entspreche zudem der Zielsetzung des Abkommens, mit dem Abbau der Grenzkontrollen an den gemeinsamen Grenzen der Schengen-Staaten Ausgleichsmaßnahmen greifen zu lassen, um jedem Vertragsstaat einen gewissen Sicherheitsstandard zu erhalten.




      33 BGBl. 1956 II, 411, 934.

      34 BGBl. 1993 II, 818

      35 Siehe näher dazu Art. 13 und 38 des Chicagoer Abkommens sowie Art. 3 Abs. 3 des Deutsch-Bahrainischen Abkommens.

      36 BGBl. 1993 II, 1010.