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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


IX. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

c) Die Verfahrensgarantien des Art. 6 Abs. 3 EMRK

      51. Durch Urteil vom 25.7.2000 (1 StR 169/00 = BGHSt 46, 106 = NJW 2000, 3595)57 nahm der BGH zur Verteidigerbestellung bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung Stellung. Er entschied, daß � 141 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK dem unverteidigten Beschuldigten ein Recht auf Bestellung eines Verteidigers bei der Vernehmung des zentralen Hauptbelastungszeugen durch den Ermittlungsrichter einräumt, wenn der Beschuldigte zuvor von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen worden ist. Der Revisionsführer hatte vor dem BGH mit einer Verfahrensrüge geltend gemacht, die ermittlungsrichterliche Vernehmung, auf welche das Urteil sich stütze, leide an an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, da eine Verteidigerbestelllung vor der Vernehmung des Hauptbelastungszeugen nicht erfolgt sei, obwohl auch der Angeklagte von der Vernehmung ausgeschlossen worden sei. Die Revision bezog sich insoweit auf das Urteil des EGMR vom 24.11.1986 im Fall Unterpertinger58, in dem der EGMR eine Verletzung der Verteidigungsrechte nach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 lit. d darin gesehen hatte, daß der Angeklagte in keinem Stadium des vorausgegangenen Verfahrens die Möglichkeit gehabt habe, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Der BGH schloß sich dieser Rechtsprechung an und erachtete die Verfahrensrüge des Revisionsführers für begründet. Er führte aus, die konventionskonforme Auslegung des deutschen Strafprozeßrechts gebiete bei der ermittlungsrichterlichen Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen eine Erweiterung der Grundsätze über die Verteidigerbestellung im Vorverfahren. In Fällen, in denen die ermittlungsrichterliche Vernehmung eines wichtigen Belastungszeugen anstehe, bei welcher der Beschuldigte kein Anwesenheitsrecht habe, sei es in der Regel geboten zu prüfen, ob dem nicht verteidigten Beschuldigten zuvor ein Verteidiger nach � 141 Abs. 3 StPO zu bestellen sei, der die Rechte des Beschuldigten bei der Vernehmung wahrnehme. Zwar obliege diese Prüfung nach � 141 Abs. 3 StPO in erster Linie der Staatsanwaltschaft. Dies entbinde den Ermittlungsrichter jedoch nicht von der Verantwortung, für ein konventionsgerechtes Verfahren mit Sorge zu tragen. Werde darüber hinaus der zentrale zeugnisverweigerungsberechtigte Belastungszeuge unter Ausschluß des Beschuldigten aus Gründen der Beweissicherung ermittlungsrichterlich vernommen, so reduziere sich das Ermessen bei der Frage der Bestellung eines Verteidigers auf Null. Nur diese Auslegung des � 141 Abs. 3 StPO sei mit den Vorgaben der EMRK vereinbar. In Fällen dieser Art müsse die Justiz von sich aus aktiv werden mit dem Ziel, daß die Verteidigung Gelegenheit hat, Fragen an den Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Andernfalls bestünde die Gefahr, daß das von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK garantierte Fragerecht auch im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gewährleistet werden könne.

      52. In seinem Vorlagebeschluß vom 26.10.2000 (3 StR 6/00 = BGHSt 46, 178 = NJW 2001, 309) entschied der BGH, daß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dem der Gerichtssprache nicht kundigen Angeklagten oder Beschuldigten für vorbereitende Gespräche mit dem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers selbst dann einräumt, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung i.S.d. � 140 Abs. 2 StPO oder des Art. 6 Abs. 3 lit.c EMRK gegeben ist. Das vorlegende OLG hatte die Ansicht verteten, der Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers zu vorbereitenden Gesprächen mit dem Verteidiger gehe nicht weiter als ein Anspruch auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Sei eine solche nach � 140 StPO nicht geboten, und damit auch nicht i.S.d. Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK im Interesse der Rechtspflege erforderlich, bedürfe es der unentgeltlichen Zurverfügungstellung eines Dolmetschers für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger auch dann nicht, wenn der Angeklagte mittellos sei. Der BGH schloß sich dieser Aufassung nicht an. Er stellte klar, daß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK dem sprachunkundigen Angeklagten oder Beschuldigten unabhängig von seiner finanziellen Lage für das gesamte Strafverfahren und damit auch für vorbereitende Gespräche mit einem Verteidiger einen Anspruch auf unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers einräumt. Der in der EMRK verankerte Anspruch des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren gebiete es, ihm nicht nur alle ihm gegenüber vorgenommenen, maßgeblichen schriftlichen und mündlichen Verfahrensakte kostenlos in einer ihm verständlichen Sprache bekannt zu geben, sondern es ihm auch zu ermöglichen, alle von ihm abgegebenen mündlichen und schriftlichen Erklärungen unentgeltlich in die Gerichtssprache übertragen zu lassen. Dies folge aus dem Zweck von Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK, zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK alle Nachteile auszuschließen, denen ein Angeklagter, der die Gerichtssprache nicht verstehe, im Vergleich zu einem dieser Sprache kundigen Angeklagten ausgesetzt sei. Darüber hinaus zähle zu den strafprozessualen Rechten des Angeklagten insbesondere auch die Befugnis, sich in jeder Verfahrenslage des Beistands eines Verteidigers zu bedienen (� 137 Abs. 1 S. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK). Ein des Deutschen nicht mächtiger Angeklagter könne dieses Recht in effektiver Weise nur wahrnehmen, wenn ihm eine Verständigung mit dem Verteidiger möglich sei. Abgesehen von dem besonderen Fall, daß der Verteidiger die Muttersprache des Angeklagten beherrsche, sei hierzu die Zuziehung eines Dolmetschers erforderlich. Mit den hierfür anfallenden Kosten dürfe der Angeklagte gemäß Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK ebenfalls nicht belastet werden. Denn auch das Gespräch zwischen Angeklagtem und Verteidiger zur Vorbereitung der Verteidigung bestehe aus Erklärungen, die im Rahmen des Strafverfahrens abgegeben werden. Soweit demgegenüber die Ansicht vertreten werde, Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK beschränke die Unentgeltlichkeit der Dolmetscherleistung auf "Prozeßhandlungen des Beschuldigten oder gegenüber dem Beschuldigten" oder auf die (durch Ermittlungsbehörden oder Gerichte) angeordnete Anwesenheit eines Dolmetschers59, werde dies weder der Stellung des Angeklagten als Verfahrenssubjekt noch der des mit der Verteidigung beauftragten Rechtsanwaltes als unabhängigem Organ der Rechtspflege gerecht. Ebensowenig wie dem Beschuldigten für Termine bei der Staatsanwaltschaft Dolmetscherkosten aufgebürdet werden dürften60 , dürfe er mit den Kosten belastet werden, die für die notwendige Zuziehung eines Dolmetschers zu Gesprächen mit dem Verteidiger anfielen, und zwar unabhängig von seiner finanziellen Lage. Dabei sei es zur Gewährleistung der Rechte des Angeklagten aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK nicht erforderlich, ihm einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Auffassung, die Beiordnung sei notwendig, weil nach � 97 Abs. 2 S. 1 und 2, � 126 BRAGO eine Erstattung der Dolmetscherkosten nur für Gespräche zwischen Angeklagtem und Pflichtverteidiger gesetzlich vorgesehen sei, greife zu kurz. Sie übersehe den Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Rechtsordnung. Die EMRK stehe innerstaatlich im Rang eines einfachen Bundesgesetzes. Wenn sie in Art. 6 Abs. 3 lit. e dem Angeklagten die unentgeltliche Zuziehung eines Dolmetschers in dem dargestellten Umfang garantiere, könne die Erfüllung dieser Garantie nicht davon abhängen, daß daneben im anderweitigen Bundesrecht einfachgesetzliche kostenrechtliche Bestimmungen vorhanden seien, welche die Freistellung des Angeklagten von den Dolmetscherkosten oder deren Erstattung ausdrücklich regeln. Vielmehr sei der entsprechende Anspruch des Angeklagten direkt aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK abzuleiten und durch eine konventionskonforme - ergänzende - Auslegung der bestehenden Kostennormen auszufüllen. Denn es sei nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber, sofern er dies nicht klar bekundet habe, von völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland haben abweichen wollen.




      57 Vgl. dazu die Anm. von G. Fezer, JZ 2001, 363 und K. H. Kunert, NStZ 2001, 217.

      58 EGMR, Urteil vom 24.11.1986 = EuGRZ 1987, 147.

      59 So etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.1.1980 (1 Ws 831/79 = NJW 1980, 2655).

      60 Vgl. die Regelungen in � 464 c StPO und Nr. 9005 Kostenverzeichnis zum GKG.


Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000, Carsten Stahn
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht, Heidelberg 2002
Technische Umsetzung: Andrea Hug