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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Carsten Stahn


I. Völkerrecht und innerstaatliches Recht

      1. Durch Beschluß vom 12.1.2000 entschied das BVerfG (2 BvQ 60/99 u. 2 BvR 2414/99 = NJ 2000, 139 = NJW 2000, 1480), die Verfassungsbeschwerde von Egon Krenz gegen seine Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen dreifachen Totschlags durch seine Mitwirkung an den Beschlüssen des Politbüros und des Nationalen Verteidigungsrats zum Grenzregime der DDR3 nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die durch die Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen seien durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt. Insbesondere sei das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht verletzt. Das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Interpretation von Strafgesetzen sei nicht durch Art. 103 Abs. 2 GG geschützt, wenn die zugrundeliegende Staatspraxis die in der Völkergemeinschaft allgemein anerkannten Menschenrechte durch Aufforderung zu schwerstem kriminellen Unrecht in schweriegender Weise mißachtet habe; denn hierdurch setze der Träger der Staatsmacht extremes staatliches Unrecht, das sich nur solange behaupten könne, wie die dafür verantwortliche Staatsmacht faktisch bestehe. Auch habe der Beschwerdeführer keine Argumente vorgetragen, die unter Berücksichtigung der Normen des IPbpR oder der EMRK dazu Anlaß geben könne, das Gebot materieller Gerechtigkeit hinter den Vertrauensschutz des Beschwerdeführers zurücktreten zu lassen. Der Einwand, die Bundesrepublik Deutschland habe zu Art. 7 Abs. 2 EMRK den Vorbehalt erklärt, daß sie diese Vorschrift nur in den Grenzen des Art. 103 Abs. 2 GG anwenden werde, gehe ins Leere, weil das BVerfG in seiner Rechtsprechung die Grenzen des Rückwirkungsverbots aufgezeigt habe und insofern der strikte Schutz des Vertrauens nach Art. 103 Abs. 2 GG zurücktreten müsse. Entscheide der vom Beschwerdeführer ebenfalls angerufene EGMR4 , daß das Rückwirkungsverbot des Art. 7 Abs. 1 EMRK verletzt sei, begründe diese Konventionsverletzung allenfalls einen Wiederaufnahmegrund i.S.d. � 359 Nr. 6 StPO, der die weitere Vollstreckung des Urteils grundsätzlich nicht hemme (� 360 Abs. 1 StPO).

      2. Das AG Berlin-Tiergarten befand in seinem Urteil vom 2.3.2000 (239 Ds 46/99 = NJ 2000, 433-343), daß der in einer Tageszeitung an Soldaten der Bundeswehr gerichtete Aufruf, ihre weitere Beteiligung am Einsatz in Jugoslawien zu verweigern, nicht den Straftatbestand der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten erfüllt, da der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien gegen geltendes Völkerrecht verstoße und damit objektiv rechtswidrig sei. Dem Angeklagten lag zur Last, durch einen Aufruf, der am 21.4.1999 in der "tageszeitung" erschienen war, öffentlich zu einer rechtswidrigen Tat i.S.d. � 111 StGB (Fahnenflucht i.S.d. � 16 Abs. 1 WStG und Gehorsamsverweigerung i.S.d. � 20 Abs. 1 WStG) aufgefordert zu haben. Der Angeklagte wurde aus Rechtsgründen freigesprochen. Das Gericht schloß aus, daß die Tatbestände der Gehorsamsverweigerung und der Fahnenflucht erfüllt sein könnten, da der Einsatz der Bundeswehr gegen die Bundesrepublik Jugoslawien rechtswidrig gewesen sei. Der Luftkrieg gegen die Bundesrepublik Jugoslawien habe das Gewaltverbot aus Art. 2 Nr. 4 UN-Charta verletzt, da der UN-Sicherheitsrat keine Ermächtigung zur Durchführung des Einsatzes nach Kapitel VII der UN-Charta erteilt habe. Ebenso wenig habe ein Fall der kollektiven Selbstverteidigung nach Art. 51 UN-Charta vorgelegen, da die Bundesrepublik Jugoslawien keinen bewaffneten Angriff gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen geführt habe. Daran ändere auch das Vorgehen des jugoslawischen Staates gegen die albanische Volksgruppe im Kosovo nichts, da sich Menschenrechtsverletzungen eines Staates gegen seine Bürger nicht mit einem Angriff auf einen fremden Staat gleichsetzen ließen. Schließlich sei der Bundeswehreinsatz auch nicht durch Völkergewohnheitsrecht gedeckt. Die Unfähigkeit des Sicherheitsrats, Einigkeit über die Einleitung von Maßnahmen nach Kapitel VII der UN-Charta zu erzielen, erfülle für sich genommen noch keinen Rechtfertigungsgrund. Auch das Institut der Nothilfe greife nicht ein, denn der Einsatz der Bundeswehr habe nicht das Ziel verfolgt, die albanische Bevölkerung im Kosovo unmittelbar in ihrer militärischen Selbstverteidigung gegen Menschenrechtsverletzungen durch den jugoslawischen Staat zu unterstützen. Dieser Zweck hätte es erfordert, mit Bodentruppen in das Kampfgeschehen im Kosovo einzugreifen. Tatsächlich sei der Angriff aber als Luftkrieg auf dem Territorium der serbischen Teilrepublik geführt worden und habe das Ziel verfolgt, die Bundesrepublik Jugoslawien zu schwächen, um sie dadurch zu einer Änderung ihrer Politik im Kosovo und zur Beendigung der dort begangenen Menschenrechtsverletzungen zu zwingen. Eine eigenmächtige Intervention dieser Art sei nach dem geltenden Völkerrecht nicht zulässig, auch wenn sie aus humanitären Motiven erfolge.

      3. Das OLG Stuttgart entschied in seinem Urteil vom 20.06.2000 (12 U 37/00 = NJW 2000, 2680), daß Ansprüche von Zwangsarbeitern auf Schmerzensgeld und Vergütungszahlung, die erst 1996 gegenüber den Beschäftigungsunternehmen gerichtlich geltend gemacht wurden, regelmäßig verjährt sind. Der Entscheidung lag die Klage zweier dänischer Zwangsarbeiter zugrunde, die in der Zeit zwischen 1944 und 1945 Zwangsarbeit leisten mußten. Die Kläger hatten erstinstanzlich geltend gemacht, die Verjährungsregelung des � 852 Abs. 1 BGB sei nicht anwendbar, weil die Entschädigungsansprüche wegen geleisteter Zwangsarbeit völkerrechtlichen Ursprungs seien und im Völkerrecht eine Verjährung nicht vorgesehen sei. Dieser Auffassung trat das Gericht entgegen. Gegenstand des Verfahrens seien nicht völkerrechtliche Ansprüche, sondern deliktische Ansprüche auf der Grundlage des deutschen Rechts, deren Verjährung sich nach � 852 BGB richte. Die Verjährungsfrist begann nach Auffassung des Gerichts spätestens mit dem In-Kraft-Treten des Zwei-plus-Vier-Vertrags vom 12.9.19905 am 15.3.19916 zu laufen. Ob die Verjährung bereits vor In-Kraft-Treten von Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens am 24.8.19537 eingetreten sei oder während der Geltungsdauer des Abkommens nicht gelaufen sei8, könne dahinstehen, da die Sperrwirkung von Art. 5 Abs. 2 jedenfalls durch In-Kraft-Treten des Zwei-plus-Vier-Vertrags entfallen sei, der eine endgültige Regelung der Reparationsfrage i.S.d. Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommens beinhalte. Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Zwei-plus-Vier-Abkommens sei den Klägern sowohl der Schaden, als auch die Person des Ersatzpflichtigen bekannt gewesen. Diese Kenntnis reiche, um den Beginn der Verjährung nach � 852 Abs. 1 BGB auszulösen. Der Lauf der Verjährungsfrist sei auch nicht bis zur Entscheidung des BVerfG vom 13.5.1996 (= BVerfGE 94, 315 = NJW 1996, 2717) zur Konkurrenz von völkerrechtlichen Reparationsansprüchen und Individualansprüchen gehemmt gewesen. Zwar habe das Urteil des BVerfG eine streitige Rechtsfrage ausgeräumt, doch sei die Rechtslage in Bezug auf einen behaupteten Grundsatz der Exklusivität des Völkerrechts vor dieser Entscheidung nicht so verwickelt und unübersichtlich gewesen, daß sie den Beginn der Verjährungsfrist hinausgeschoben habe. Darüber hinaus stelle die Berufung auf die eingetretene Verjährung auch keinen Verstoß gegen Treu und Glauben dar. Der Gesetzgeber habe sich im Interesse des Rechtsfriedens dafür entschieden, daß zivilrechtlich auch "Ansprüche aus den denkbar schlimmsten und scheußlichsten Delikten nach � 852 BGB nach drei Jahren verjähren sollen". Schließlich stehe den Klägern auch kein Schmerzensgeldanspruch aus positiver Vertragsverletzung zu. Zwar könne die Heranziehung zur Zwangsarbeit eine schwere Persönlichkeitsverletzung des Arbeitnehmers darstellen. Das BAG (= NJW 1979, 2532) habe einen entsprechenden Schmerzensgeldanspruch jedoch nicht auf vertragliche Anspruchsgrundlagen, sondern allein auf die deliktische Haftung gestützt. Ferner seien auch bereicherungsrechtliche Lohnansprüche nach � 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB a.F. binnen 2 Jahren nach Erbringung der Arbeitsleistung verjährt.

      4. Durch Urteil vom 30.10.2000 wies der 10. Zivilsenat des OLG Koblenz (10 W 542/00 - OLGR Koblenz 2001, 30) die Klage einer ukrainischen Zwangsarbeiterin auf Schmerzensgeld ab. Das Gericht vertrat ebenfalls die Auffassung, daß eine Hemmung der Verjährung zivilrechtlicher Ansprüche spätestens mit In-Kraft-Treten des Zwei-plus-Vier-Vertrags endete und Ansprüche aus Dienst- oder Arbeitsvertrag, Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung spätestens Ende 1992, Ansprüche aus unerlaubter Handlung jedenfalls Ende 1993 verjährt seien. Dem Eintritt der Verjährung stehe weder Art. 52 der Haager Landkriegsordnung noch die UN-Konvention über die grundsätzliche Nichtverjährung aller Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit entgegen.

      5. In seinem Beschluß vom 20.11.2000 (III ZB 46/00 = NJW 2000, 1069) bestätigte der BGH, daß der Ausschluß von Entschädigungsansprüchen ehemaliger NS-Zwangsarbeiter gegen deutsche Unternehmen nach � 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Errichtung der Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" nicht evident verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber habe den in � 16 Abs. 1 des Stiftungsgesetzes enthaltenen Anspruchsausschluß unter dem Aspekt des Art. 14 GG geprüft. Er sei unter Hinweis auf die in BVerfGE 42, 263 veröffentlichte Entscheidung des BVerfG betreffend die Umformung privatrechtlicher Ansprüche durch das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" zu dem Ergebnis gelangt, daß die von ihm gefundene Lösung verfassungsrechtlich unbedenklich sei, weil an die Stelle vermeintlicher Ansprüche gegen vielerorts nicht mehr existierende Anspruchsgegner eine angemessen ausgestattete Stiftung getreten sei, die auch denjenigen ehemaligen Zwangsarbeitern offenstehe, deren frühere "Arbeitgeber" nicht mehr haftbar gemacht werden könnten. Des weiteren habe der Gesetzgeber den Umstand in seine Überlegungen mit einbezogen, daß die Wiedergutmachungsgesetze der Bundesrepublik Deutschland einen Entschädigungsanspruch wegen Zwangsarbeit nicht vorsähen, und außerdem berücksichtigt, daß bislang keine rechtskräftige Gerichtsentscheidung bekannt geworden sei, die einen gegen ein Unternehmen gerichteten Entschädigungsanspruch eines ehemaligen Zwangsarbeiters für begründet erachtet habe.




      3 Zuletzt BGH, Urteil vom 8.11.1999 (5 StR 632/98 = BGHSt 45, 270). Siehe Radermacher, Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 1999, [48], 242.

      4 Siehe dazu EGMR, Urteil vom 22.3.2001 - Beschwerde-Nrn. 34044/96, 35532/97 und 44801/98 - Streletz, Keßler, Krenz./.Deutschland, NJW 2001, 3035, mit Anmerkung von M. Rau, Deutsche Vergangenheitsbewältigung vor dem EGMR - Hat der Rechtsstaat gesiegt?, NJW 2001, 3008.

      5 BGBl. 1990 II, 1318.

      6 BGBl. 1991 II, 587.

      7 BGBl. 1953 II, 331.

      8 In diesem Sinne LG Berlin, Beschluß vom 1.2.2000 (2 0 199/99 = NJW 2000, 1958).