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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Giegerich / Philipp / Polakiewicz / Rädler / Zimmermann


1822. ÜBERPRÜFUNG VON GEMEINSCHAFTSRECHTSAKTEN DURCH DEUTSCHE GERICHTE

Nr.86/1

Solange die Europäischen Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte oder Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen.

As long as the European Communities generally ensure effective protection of fundamental rights as against the sovereign powers of the Communities which is to be regarded as substantially equivalent to the level of protection required by the Basic Law as an inalienable minimum and which in particular generally safeguards the essential content of fundamental rights, the Federal Constitutional Court will no longer exercise its jurisdiction to decide on the applicability of secondary Community legislation cited as a legal basis for any acts of German courts or authorities within the sovereign jurisdiction of the Federal Republic of Germany, and it will thus no longer review such legislation by the standard of the fundamental rights contained in the Basic Law.

Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 22.10.1986 (2 BvR 197/83), BVerfGE 73, 339 (ZaöRV 48 [1988], 77) (s. 231 [86/1]; 1700 [86/1]; 1881 [86/2]

Einleitung:

      Die Beschwerdeführerin hatte eine Lizenz für die Einfuhr von Champignonkonserven aus Taiwan beantragt, die ihr aufgrund von EWG-Verordnungen verweigert wurde. Im Rahmen des Revisionsverfahrens holte das Bundesverwaltungsgericht eine Vorabentscheidung des EuGH ein, die die Gültigkeit der einschlägigen Verordnungen bestätigte. Daraufhin wies das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführerin als unbegründet zurück. Gegen diese Entscheidung legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein: Das Bundesverwaltungsgericht habe sie in ihren Grundrechten verletzt, indem es seinem Urteil verfassungswidrige und daher in Deutschland unanwendbare EWG-Verordnungen zugrundegelegt habe, ohne ein konkretes Normenkontrollverfahren (Art.100 Abs.1 GG) durchzuführen. Das Bundesverfassungsgericht weist die Verfassungsbeschwerde als unbegründet zurück.

Entscheidungsauszüge:

      B.II. Es kann nicht festgestellt werden, daß das angegriffene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Beschwerdeführerin in ihren Grundrechten aus Art.12 Abs.1 und Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.20 Abs.3 GG (Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit) verletzt.
      1. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs und die Kommissionsverordnungen Nr.1412/76 und Nr.2284/76 in der Auslegung des Gerichtshofs verstießen gegen die genannten Grundrechte des Grundgesetzes und hätten mithin im fraglichen Zeitraum im Geltungsbereich des Grundgesetzes von deutschen Behörden und Gerichten nicht angewendet werden dürfen, sind unzulässig; eine Vorlage der Verordnungen an das Bundesverfassungsgericht durch das Bundesverwaltungsgericht nach Art.100 Abs.1 GG wäre unzulässig gewesen.
      a) Art.24 Abs.1 GG ermöglicht es, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland derart zu öffnen, daß der ausschließliche Herrschaftsanspruch der Bundesrepublik Deutschland für ihren Hoheitsbereich zurückgenommen und der unmittelbaren Geltung und Anwendbarkeit eines Rechts aus anderer Quelle innerhalb dieses Hoheitsbereichs Raum gelassen wird (vgl. BVerfGE 37, 271 [280]; 58, 1 [28]; 59, 63 [90]). Art.24 Abs.1 GG ordnet zwar nicht schon selbst die unmittelbare Geltung und Anwendbarkeit des von der zwischenstaatlichen Einrichtung gesetzten Rechts an, noch regelt er unmittelbar das Verhältnis zwischen diesem Recht und dem innerstaatlichen Recht, etwa die Frage des Anwendungsvorrangs. Innerstaatliche Geltung und Anwendbarkeit sowie ein möglicher innerstaatlicher Geltungs- oder Anwendungsvorrang völkerrechtlicher Verträge - auch der hier in Rede stehenden Art - folgen nicht schon aus dem allgemeinen Völkerrecht. Das gegenwärtige Völkerrecht enthält keine aus übereinstimmender Staatenpraxis und Rechtsüberzeugung entspringende allgemeine Regel dahin, daß Staaten verpflichtet wären, ihre Verträge in ihr innerstaatliches Recht zu inkorporieren und ihnen dort Geltungs- oder Anwendungsvorrang vor innerstaatlichem Recht beizumessen. Ein innerstaatlicher Geltungs- oder Anwendungsvorrang ergibt sich allein aus einem dahingehenden innerstaatlichen Rechtsanwendungsbefehl, und zwar auch bei Verträgen, die ihrem Inhalt zufolge die Parteien dazu verpflichten, den innerstaatlichen Geltungs- oder Anwendungsvorrang herbeizuführen. Art.24 Abs.1 GG ermöglicht es indessen von Verfassungs wegen, Verträgen, die Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche Einrichtungen übertragen, und dem von solchen Einrichtungen gesetzten Recht Geltungs- und Anwendungsvorrang vor dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland durch einen entsprechenden innerstaatlichen Anwendungsbefehl beizulegen. Dies ist für die europäischen Gemeinschaftsverträge und das auf ihrer Grundlage von den Gemeinschaftsorganen gesetzte Recht durch die Zustimmungsgesetze zu den Verträgen gemäß Art.24 Abs.1, 59 Abs.2 Satz 1 GG geschehen. Aus dem Rechtsanwendungsbefehl des Zustimmungsgesetzes zum EWG-Vertrag, der sich auf Art.189 Abs.2 EWGV erstreckt, ergibt sich die unmittelbare Geltung der Gemeinschaftsverordnungen für die Bundesrepublik Deutschland und ihr Anwendungsvorrang gegenüber innerstaatlichem Recht.
      b) Die Ermächtigung auf Grund des Art.24 Abs.1 GG ist indessen nicht ohne verfassungsrechtliche Grenzen. Die Vorschrift ermächtigt nicht dazu, im Wege der Einräumung von Hoheitsrechten für zwischenstaatliche Einrichtungen die Identität der geltenden Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland durch Einbruch in ihr Grundgefüge, in die sie konstituierenden Strukturen, aufzugeben (zu vergleichbaren Grenzen der italienischen Verfassung und der Rechtsprechung des italienischen Verfassungsgerichtshofs vgl. A. La Pergola und P. Del Duca, Community Law, International Law and the Italian Constitution, in The American Journal of International Law, vol. 79 [1985], S.598 ff., S.609 ff.). Dies gilt namentlich für Rechtsetzungsakte der zwischenstaatlichen Einrichtung, die, gegebenenfalls zufolge entsprechender Auslegung oder Fortbildung des zugrundeliegenden Vertragsrechts, wesentliche Strukturen des Grundgesetzes aushöhlten. Ein unverzichtbares, zum Grundgefüge der geltenden Verfassung gehörendes Essentiale sind jedenfalls die Rechtsprinzipien, die dem Grundrechtsteil des Grundgesetzes zugrundeliegen (vgl. BVerfGE 37, 271 [279 f.]; 58, 1 [30 f.]). Art.24 Abs.1 GG gestattet nicht vorbehaltlos, diese Rechtsprin-zipien zu relativieren. Sofern und soweit mithin einer zwischenstaatlichen Einrichtung im Sinne des Art.24 Abs.1 GG Hoheitsgewalt eingeräumt wird, die im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland den Wesensgehalt der vom Grundgesetz anerkannten Grundrechte zu beeinträchtigen in der Lage ist, muß, wenn damit der nach Maßgabe des Grundgesetzes bestehende Rechtsschutz entfallen soll, statt dessen eine Grundrechtsgeltung gewährleistet sein, die nach Inhalt und Wirksamkeit dem Grundrechtsschutz, wie er nach dem Grundgesetz unabdingbar ist, im wesentlichen gleichkommt. Dies wird in aller Regel einen Individualrechtsschutz durch unabhängige Gerichte gebieten, die mit hinlänglicher Gerichtsbarkeit, insbesondere mit einer dem Rechtsschutzbegehren angemessenen Prüfungs- und Entscheidungsmacht über tatsächliche und rechtliche Fragen ausgerüstet sind, auf Grund eines gehörigen Verfahrens entscheiden, das rechtliches Gehör, dem Streitgegenstand angemessene Angriffs- und Verteidigungsmittel und frei gewählten, kundigen Beistand ermöglicht und deren Entscheidungen gegebenenfalls die Verletzung eines Grundrechts sachgerecht und wirksam sanktionieren.
      c) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 29. Mai 1974 (BVerfGE 37, 271 [280 ff.]) ausgeführt, daß angesichts des damaligen Standes der Integration der in der Europäischen Gemeinschaft allgemein verbindliche Grundrechtsstandard des Gemeinschaftsrechts noch nicht die Rechtsgewißheit aufweise, dieser Standard werde auf Dauer dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes, unbeschadet möglicher Modifikationen, derart adäquat sein, daß die Grenze, die Art.24 Abs.1 der Anwendung abgeleiteten Gemeinschaftsrechts im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland zieht, nicht überschritten werde. Die Gemeinschaft entbehre noch eines unmittelbar demokratisch legitimierten, aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Parlaments, das Gesetzgebungsbefugnisse besitzt und dem die zur Gesetzgebung zuständigen Organe der Gemeinschaft politisch voll verantwortlich sind; sie entbehre insbesondere noch eines kodifizierten Grundrechtskatalogs; die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaft allein gewährleiste die geforderte Rechtsgewißheit nicht. Solange diese Rechtsgewißheit im Zuge der weiteren Integration nicht erreicht sei, gelte der aus Art.24 GG hergeleitete Vorbehalt. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in dem genannten Beschluß entschieden: Solange der Integrationsprozeß der Gemeinschaft nicht so weit fortgeschritten ist, daß das Gemeinschaftsrecht auch einen von einem Parlament beschlossenen und in Geltung stehenden formulierten Katalog von Grundrechten enthält, der dem Grundrechtskatalog des Grundgesetzes adäquat ist, ist nach Einholung der in Art.177 des Vertrages geforderten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Vorlage eines Gerichts der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesverfassungsgericht im Normenkontrollverfahren zulässig und geboten, wenn das Gericht die für es entscheidungserhebliche Vorschrift in der vom Europäischen Gerichtshof gegebenen Auslegung für unanwendbar hält, weil und soweit sie mit einem der Grundrechte des Grundgesetzes kollidiert (a.a.O., S.285). Es hat im damaligen Fall die Vorlage nach Art.100 Abs.1 GG für zulässig, in der Sache aber für unbegründet erklärt.
      In seinem Beschluß vom 25. Juli 1979 (BVerfGE 52, 187 [202 f.]) hat der Senat ausdrücklich offengelassen, ob und gegebenenfalls inwieweit - etwa angesichts mittlerweile eingetretener politischer und rechtlicher Entwicklungen im europäischen Bereich - für künftige Vorlagen von Normen des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die Grundsätze des Beschlusses vom 29. Mai 1974 weiterhin uneingeschränkt Geltung beanspruchen könnten.
      d) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist mittlerweile im Hoheitsbereich der Europäischen Gemeinschaften ein Maß an Grundrechtsschutz erwachsen, das nach Konzeption, Inhalt und Wirkungsweise dem Grundrechtsstandard des Grundgesetzes im wesentlichen gleichzuachten ist. Alle Hauptorgane der Gemeinschaft haben sich seither in rechtserheblicher Form dazu bekannt, daß sie sich in Ausübung ihrer Befugnisse und im Verfolg der Ziele der Gemeinschaft von der Achtung vor den Grundrechten, wie sie insbesondere aus den Verfassungen der Mitgliedsstaaten und der Europäischen Menschenrechtskonvention hervorgehen, als Rechtspflicht leiten lassen werden. Es bestehen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, daß der erreichte gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsstandard nicht hinreichend gefestigt und lediglich vorübergehender Natur sei.
      aa) Dieser Grundrechtsstandard ist mittlerweise insbesondere durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften inhaltlich ausgestaltet worden, gefestigt und zureichend gewährleistet.
      Der Gerichtshof hatte es in früheren Jahren abgelehnt, auf Vorwürfe von Parteien einzugehen, die Hohe Behörde habe mit ihrer Entscheidung Grundsätze des deutschen Verfassungsrechts, insbesondere Art.2 und 12 GG, verletzt (Stork ./. Hohe Behörde, Urteil vom 4. Februar 1959, RS 1/58, Slg. 1958-59, S.42 [64]); er hatte sich für nicht befugt erklärt, "für die Beachtung solcher innerstaatlichen Vorschriften Sorge zu tragen, die in dem einen oder anderen Mitgliedsstaat gelten, mag es sich hierbei auch um Verfassungsrechtssätze handeln", und ausgeführt, daß "das Recht der Gemeinschaft, wie es im EGKS-Vertrag niedergelegt ist, weder einen geschriebenen noch einen ungeschriebenen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Inhalts (enthält), daß ein erworbener Besitzstand nicht angetastet werden darf" (Präsident, Geitling, Mausegatt, Nold ./. Hohe Behörde, Urteil vom 15. Juli 1960, verb. RS 36-38/59 und 40/59, Slg. 1960, S.885 [921]). In der Folgezeit hat der Gerichtshof dann zunächst ausgesprochen, daß in den allgemeinen Grundsätzen der Gemeinschaftsrechtsordnung, deren Wahrung er zu sichern habe, die Grundrechte der Person enthalten sind (vgl. Stauder, Urteil vom 12. November 1969, RS 29/69, Slg. 1969, S.419). Im Falle Internationale Handelsgesellschaft (Urteil vom 17. Dezember 1970, RS 11/70, Slg. 1970, S.1125 [1135]) hat er zwar verneint, daß es die Gültigkeit einer Gemeinschaftshandlung oder deren Geltung in einem Mitgliedsstaat berühre, wenn behauptet wird, die Grundrechte in der ihnen von der mitgliedsstaatlichen Verfassung gegebenen Gestalt oder die Struktur der Prinzipien dieser Verfassung seien verletzt; es sei jedoch zu prüfen, ob nicht eine entsprechende gemeinschaftsrechtliche Gewährleistung verkannt worden sei, denn die Beachtung der Grundrechte gehöre zu den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, deren Wahrung er zu sichern habe. Die Gewährleistung dieser Rechte müsse zwar von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten getragen sein, sich aber auch in die Struktur und die Ziele der Gemeinschaft einfügen.
      Den - aus der Sicht des Grundgesetzes - wesentlichen Schritt leitete der Gerichtshof mit der Entscheidung im Falle Nold (Urteil vom 14. Mai 1974, RS 4/73, Slg. 1974, S.491 [507]) ein, in der er ausführte, daß er bei der Gewährleistung der Grundrechte von den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten auszugehen habe. "Hiernach kann er keine Maßnahmen als Rechtens anerkennen, die unvereinbar sind mit den von den Verfassungen dieser Staaten anerkannten und geschützten Grundrechten."
      Auf der Rechtsgrundlage der in dieser Weise und mit diesem Inhalt qualifizierten allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts hat der Gerichtshof in der Folgezeit Grundrechte, wie sie in den mitgliedsstaatlichen Verfassungen anerkannt sind, mittelbar als bindende Prüfungsmaßstäbe für das hoheitliche Verhalten von Gemeinschaftsorganen herangezogen. Neben den ausdrücklichen Freiheitsverbürgungen der Gemeinschaftsverträge selbst (vgl. z.B. Art.7, 48 ff., 52 ff., 59 ff., 67 ff. EWGV) standen dabei naturgemäß die auf das Wirtschaftsleben bezogenen Grundrechte und Grundfreiheiten, wie Eigentum und wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, im Vordergrund (vgl. Nold, RS 4/73, a.a.O., Hauer, Urteil vom 13. Dezember 1979, RS 44/79, Slg. 1979, S.3727; Agricola Commerciale und SAVMA, Urteile vom 27. November 1984, RS 232/81 und 264/81, Slg. 1984, S.3881, 3915). Er hat darüber hinaus auch andere Grundrechte, wie die Vereinigungsfreiheit, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das Willkürverbot, die Religionsfreiheit oder den Schutz der Familie als Prüfungsmaßstäbe herangezogen (vgl. Gewerkschaftsbund Europäischer öffentlicher Dienst, Urteil vom 8. Oktober 1974, RS 175/73, Slg. 1974, S.917; Ruckdeschel u.a., Urteil vom 19. Oktober 1977, RS 117/76 und 16/77, Slg. 1977, S.1753; BIOVILAC, Urteil vom 6. Dezember 1984, RS 59/83, Slg. 1984, S.4057; FINSIDER, Urteil vom 15. Januar 1985, RS 250/83, Slg. 1985, S.142; Kupferberg II, Urteil vom 15. Januar 1985, RS 253/83, Slg. 1985, S.166; Samara, Urteil vom 15. Januar 1985, RS 266/83, Slg. 1985, S.196; Michel, Urteil vom 29. Januar 1985, RS 273/83, Slg. 1985, S.354; Defrenne III, Urteil vom 15. Juni 1978, RS 149/77, Slg. 1978, S.1365; Prais, Urteil vom 27. Oktober 1976, RS 130/75, Slg. 1976, S.1589; Diatta, Urteil vom 13. Februar 1985, RS 267/83 = EuGRZ 1985, S.145).
      Der Gerichtshof hat die rechtsstaatlichen Grundsätze des Übermaßverbots und der Verhältnismäßigkeit als allgemeine Rechtsgrundsätze bei der Abwägung zwischen den Gemeinwohlzielen der Gemeinschaftsrechtsordnung und der Wesensgehaltsgarantie der Grundrechte generell anerkannt und in ständiger Rechtsprechung gehandhabt (vgl. aus neuerer Zeit z.B. die Entscheidungen in den Fällen Internationale Handelsgesellschaft, a.a.O., S.1137; Hauer, a.a.O.; Testa u.a., Urteil vom 19. August 1980, RS 41/79, 121/79 und 796/79, Slg. 1980, S.1979 [1997]; National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S.2033 [2059 f.]; Heijn, Urteil vom 19. September 1984, RS 94/83, Slg. 1984, S.3263; Fearon, Urteil vom 6. November 1984, RS 182/83, Slg. 1984, S.3677; Altöle, Urteil vom 7. Februar 1985, RS 240/83; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S.647 [649]). Er hat das Rückwirkungsverbot als Ausfluß des Grundsatzes der Rechtssicherheit sowie das Verbot der Doppelbestrafung anerkannt (vgl. Racke, Urteil vom 25. Januar 1979, RS 98/78, Slg. 1979, S.69 [86]; Regina ./. Kent Kirk, Urteil vom 10. Juli 1984, RS 63/83, Slg. 1984, S.2689; Boehringer, Urteil vom 14. Dezember 1972, RS 7/72, Slg. 1972, S.1281 [1290]), desgleichen die rechtsstaatliche Pflicht zur Begründung von Einzelentscheidungen (vgl. Intermills, Urteil vom 14. November 1984, RS 323/82, Slg. 1984, S.3809; Niederlande ./. Kommission, Urteil vom 13. März 1985, RS 296 und 318/82; vgl. dazu M. Hilf, EuGRZ 1985, S.647 [650]). Im Falle Johnston ./. The Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary (Urteil vom 15. Mai 1986, RS 222/84, Rdnr.17 ff.) hat der Gerichtshof unter Rückgriff auf die allen Mitgliedsstaaten gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen und auf Art.13 der Europäischen Menschenrechtskonvention den Anspruch auf wirkungsvollen Gerichtsschutz zur Wahrung von personenbezogenen Rechten als Bestandteil der Grundrechtsverbürgungen des Gemeinschaftsrechts qualifiziert. Das Gebot des rechtlichen Gehörs hat er als wesentliches Erfordernis eines fairen Verfahrens erachtet (vgl. Pecastaing, Urteil vom 5. März 1980, RS 98/79, Slg. 1980, S.691 ff.; National Panasonic, Urteil vom 26. Juni 1980, RS 136/79, Slg. 1980, S.2033 [2058]).
      Zur gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung des Inhalts und der Reichweite von Grundrechten hat der Gerichtshof auch auf die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle zurückgegriffen (vgl. Rutili, Urteil vom 28. Oktober 1975, RS 36/75, Slg. 1975, S.1219 [1232]; Johnston ./. The Chief Constable of the Royal Ulster Constabulary, a.a.O., Rdnr.17 ff.).
      bb) Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission der Gemeinschaft haben am 5. April 1977 folgende Gemeinsame Erklärung verabschiedet (EG ABl. Nr.C 103/1 vom 27. April 1977):

      Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission - in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beruhen auf dem Grundsatz der Achtung des Rechts.
Dieses Recht umfaßt, wie vom Gerichtshof anerkannt wurde, außer den Vorschriften der Verträge und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts die allgemeinen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Grundrechte, Prinzipien und Rechte, die die Grundlage des Verfassungsrechts der Mitgliedstaaten bilden.
Insbesondere sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten -
haben folgende Erklärung verabschiedet:
1. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission unterstreichen die vorrangige Bedeutung, die sie der Achtung der Grundrechte beimessen, wie sie insbesondere aus den Verfassungen der Mitgliedstaaten sowie aus der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten hervorgehen.
2. Bei der Ausübung ihrer Befugnisse und bei der Verfolgung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften beachten sie diese Rechte und werden dies auch in Zukunft tun.
      cc) Der Europäische Rat hat am 7./8. April 1978 eine Erklärung zur Demokratie verabschiedet (Bull. EG 3-1978, S.5); sie lautet:
      Die allgemeine direkte Wahl der Mitglieder der Versammlung ist ein bedeutsames Ereignis für die Zukunft der Europäischen Gemeinschaft und eine herausragende Demonstration des allen Mitgliedstaaten gemeinsamen demokratischen Ideals.
Die Gründung der Gemeinschaften als Fundament eines im Vertrag von Rom geforderten immer engeren Zusammenschlusses der europäischen Völker ist ein Beweis für die Entschlossenheit ihrer Gründer, Frieden und Freiheit zu sichern.
Die Staats- und Regierungschefs bekräftigen wie schon in der Kopenhagener Erklärung zur europäischen Identität ihren Willen, die Achtung rechtlicher, politischer und moralischer Werte, denen sie sich verbunden fühlen, zu gewährleisten und die Prinzipien der parlamentarischen Demokratie, des Rechts, der sozialen Gerechtigkeit und der Wahrung der Menschenrechte zu schützen.
Die Anwendung dieser Grundsätze setzt eine pluralistische Demokratie voraus, die die Vertretung der Meinungen im konstitutionellen Aufbau des Staates sowie die zum Schutz der Menschenrechte erforderlichen Verfahren garantiert.
Die Staats- und Regierungschefs schließen sich der gemeinsamen Erklärung der Versammlung, des Rates und der Kommission an, mit der diese Organe ihre Entschlossenheit bekräftigt haben, die Grundrechte zu respektieren und gleichzeitig die Ziele der Gemeinschaft zu verfolgen.
Sie erklären feierlich, daß die Achtung und die Aufrechterhaltung der parlamentarischen Demokratie und der Menschenrechte in allen Mitgliedstaaten wesentliche Elemente ihrer Zugehörigkeit zu den Europäischen Gemeinschaften sind.
      e) Im Vergleich zum Grundrechtsstandard des Grundgesetzes mag die auf der Gemeinschaftsebene mittlerweile durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erreichte Gewährleistung des Grundrechtsschutzes, da sie sich naturgemäß fallweise entwickelt hat, noch Lücken insofern aufweisen, als bestimmte, vom Grundgesetz anerkannte Grundrechtsprinzipien sowie Art, Inhalt oder Reichweite eines Grundrechts im einzelnen noch nicht Gegenstand der Entscheidungsfindung des Gerichtshofs waren. Ausschlaggebend ist indes die prinzipielle Haltung, die der Gerichtshof mittlerweile gegenüber der Grundrechtsgebundenheit der Gemeinschaft, der normativen Verankerung der Grundrechte im Gemeinschaftsrecht und dessen normativer Verbindung (insoweit) mit den mitgliedsstaatlichen Verfassungen und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention einnimmt sowie die tatsächliche Bedeutung, die der Grundrechtsschutz inzwischen in der Handhabung des Gerichtshofs gewonnen hat. Wenngleich die genannten Erklärungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rates der förmlichen Natur als Vertragsrecht entbehren mögen und die Gemeinschaft als solche nicht Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention ist, so sind diese Akte sowohl gemeinschaftsintern als auch im Verhältnis der Gemeinschaft zu ihren Mitgliedsstaaten von rechtserheblicher Bedeutung: Sie bekunden in förmlicher Weise die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vertragsstaaten und der Gemeinschaftsorgane hinsichtlich der Gebundenheit der Gemeinschaft an die Grundrechtsverbürgungen, wie sie sich aus den mitgliedsstaatlichen Verfassungen ergeben und als allgemeine Rechtsgrundsätze Geltung als primäres Gemeinschaftsrecht entfalten; als einhellige Bekundung einer Absicht zur Handhabung der Gemeinschaftsverträge sind sie auch völkerrechtlich für die Bestimmung des Inhalts dieser Verträge rechtserheblich (vgl. BVerfGE 59, 63 [95]). Die Erklärungen bestärken damit auch die Kompetenz und die Verpflichtung des Gerichtshofs, den gemeinschaftsrechtlichen Schutz dieser Grundrechte und der ihnen verbundenen Rechtsprinzipien nach Maßgabe seines Verfahrensrechts wahrzunehmen. Dieses Verfahrensrecht ist hinsichtlich des Zugangs zum Gerichtshof, der gegebenen Verfahrensarten (vgl. neben den Möglichkeiten der Mitgliedsstaaten und der Gemeinschaftsorgane, den Gerichtshof anzurufen, insbesondere die Art.173 Abs.2, 175 Abs. 2, 176, 177-179, 184-186 EWGV), der Prüfungs- und Entscheidungsmacht des Gerichtshofs, der Verfahrensgrundsätze und der Wirkung seiner Entscheidungen in einer Weise ausgestaltet, die einen wirkungsvollen Grundrechtsschutz generell gewährleistet, der dem nach dem Grundgesetz unabdingbaren Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist.
      Durch die dargelegte normative Verklammerung der in den Verfassungen der Mitgliedsstaaten und in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Grundrechtsverbürgungen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts ist der Sache nach auch dem Erfordernis eines von einem Parlament beschlossenen Grundrechtskatalogs Genüge getan, das der Senat in seiner Entscheidung vom 29. Mai 1974 aufzustellen für geboten hielt. Zum einen sind seit 1974 nunmehr alle ursprünglichen Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft - wie seither auch die später hinzugekommenen - der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten und haben ihren Beitritt jeweils durch ihre Parlamente billigen lassen; zum andern kann die Gemeinsame Erklärung vom 5. April 1977, die auch vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist, unter dem Gesichtspunkt dieses Erfordernisses als hinreichendes parlamentarisches Bekenntnis zu einem in Geltung stehenden, formulierten Katalog von Grundrechten gewertet werden. Wenn der Senat in der Entscheidung vom 29. Mai 1974 darauf hingewiesen hatte, daß die Gemeinschaft eines unmittelbar demokratisch legitimierten, aus allgemeinen Wahlen hervorgegangenen Parlaments entbehre, das Gesetzgebungsbefugnisse besitze und dem die zur Gesetzgebung zuständigen Organe politisch voll verantwortlich seien, so war dies ein Element der Beschreibung des Integrationszustandes, wie er sich seinerzeit darstellte; der Grund für diese Feststellung war ersichtlich der Gedanke, daß Grundrechtsschutz bereits auf der Ebene der Rechtsetzung zu beginnen hat und parlamentarische Verantwortlichkeit hierfür eine angemessene Schutzvorkehrung bietet. Nicht war damit indes ein verfassungsrechtliches Erfordernis ausgesprochen, daß dieser Zustand überwunden sein müsse, bevor eine Rücknahme der Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts über abgeleitetes Gemeinschaftsrecht im Verfahren der Normenkontrolle nach Art.100 Abs.1 GG in Betracht käme. Es ist anhand des mittlerweile erreichten Standes der Rechtsprechung des Gerichtshofs auch nicht zu erwarten, daß über die normative Verklammerung des Gemeinschaftsrechts mit den Verfassungen der Mitgliedsstaaten sich eine Absenkung des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsstandards auf ein Maß ergäbe, das von Grundgesetzes wegen nicht mehr als ein generell angemessener Grundrechtsschutz angesprochen werden könnte. Zum einen ist der Gerichtshof nicht gehalten, die allgemeinen Rechtsgrundsätze des Gemeinschaftsrechts auf dem insoweit bescheidensten allgemeinen Nenner aus dem Vergleich der mitgliedsstaatlichen Verfassungen zu verorten - sollten überhaupt solche tiefgreifenden Unterschiede zwischen den mitgliedsstaatlichen Verfassungen bestehen oder künftig auftreten. Es ist eher zu erwarten, daß der Gerichtshof nach der bestmöglichen Entfaltung eines Grundrechtsprinzips im Gemeinschaftsrecht trachten wird. Zum anderen gewährleistet die normative Inbezugnahme der Europäischen Menschenrechtskonvention mit der inzwischen schon weitreichenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einen Mindeststandard an inhaltlichem Grundrechtsschutz, der den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Grundgesetzes prinzipiell genügt. Daran ändert nichts, daß die Gemeinschaft als solche nicht Mitglied der Europäischen Menschenrechtskonvention ist.
      Daß sich auf der gemeinschaftsrechtlichen Ebene unter Umständen andersartige Fragen bei der Regelung von Grundrechten oder der Konkretisierung ihres Schutzbereichs stellen, vermag der Angemessenheit des gemeinschaftsrechtlichen Grundrechtsschutzes aus der Sicht des Grundgesetzes keinen generellen Abbruch zu tun. Im Hinblick zumal auf die in den Gemeinschaftsverträgen niedergelegten Zielsetzungen, die ihrerseits mit dem Grundgesetz vereinbar sind, werden sich in diesem Zusammenhang Abwägungsfragen mit den Vertrags- und Gemeinwohlzielen der Gemeinschaft stellen, wie sie sich in dieser Art und Weise auf der mitgliedsstaatlichen Rechtsebene jedenfalls nicht unmittelbar ergeben. Auch die vom Grundgesetz verbürgten Grundrechte stehen im Gefüge der Verfassung als einer normativen Sinneinheit und sind demgemäß im Einklang und in Abstimmung mit anderen von der Verfassung normierten oder von ihr anerkannten Rechtsgütern auszulegen und anzuwenden. Dazu gehört auch das Bekenntnis in der Präambel des Grundgesetzes zu einem vereinten Europa und zu den über Art.24 Abs.1 GG ermöglichten besonderen Formen supranationaler Zusammenarbeit. Von Grundgesetzes wegen sind damit auch Regelungen auf der Ebene der Gemeinschaft ermöglicht, die die Grundrechte im Einklang mit den Zielen und besonderen Strukturen der Gemeinschaft wahren; der Wesensgehalt der Grundrechte und zumal der Menschenrechte andererseits ist unabdingbar und muß auch gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaft Bestand haben. Dies hält der Senat auf der Gemeinschaftsebene für mittlerweile zureichend generell gewährleistet.
      f) Angesichts dieser Entwicklung ist festzustellen: Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirksamen Schutz der Grundrechte gegenüber der Hoheitsgewalt der Gemeinschaften generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechtsschutz im wesentlichen gleichzuachten ist, zumal den Wesensgehalt der Grundrechte generell verbürgt, wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht, das als Rechtsgrundlage für ein Verhalten deutscher Gerichte und Behörden im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen wird, nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes überprüfen; entsprechende Vorlagen nach Art.100 Abs.1 GG sind somit unzulässig.
      g) Es muß daher dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf der Beschwerdeführerin zutrifft, die angegriffenen Verordnungen der Kommission verletzten in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs Grundrechte der Beschwerdeführerin, wie sie in Art.12 Abs.1, 2 Abs.1 GG i.V.m. Art.20 Abs.3 GG anerkannt sind. Weder aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus seiner Vorabentscheidung ergibt sich, daß der Gerichtshof bei seiner Auslegung die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte schlechthin und generell nicht anzuerkennen oder zu schützen bereit und in der Lage und daß damit das vom Grundgesetz geforderte Ausmaß an Grundrechtsschutz auf der Ebene des Gemeinschaftsrechts generell und offenkundig unterschritten sei. Angesichts dessen kommt eine Überprüfung der angegriffenen Kommissionsverordnungen aus Anlaß des vorliegenden Falles auf ihre Vereinbarkeit mit Grundrechten des Grundgesetzes nicht in Betracht. Eine Vorlage gemäß Art.100 Abs.1 GG der genannten Kommissionsverordnungen durch das Bundesverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren wäre mithin unzulässig gewesen.

Hinweis:

      English translation in: Decision of the Bundesverfassungsgericht - Federal Constitutional Court - Federal Republic of Germany, Volume 1/Part II (1992), pp. 613-633.