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Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 29.10.87 (2 BvR 624/83 u.a.), BVerfGE 77, 170 (s.343 [87/1])
C. ... II. ... 4. Art.26 Abs.1 GG ist nicht verletzt. Die Beschwerdeführer begründen ihre diesbezügliche Rüge im wesentlichen mit der Erwägung, daß die in Rede stehende Lagerung chemischer Waffen im Falle gesteigerter internationaler Spannungen zu einer völkerrechtswidrigen Drohung mit Gewalt werden könne, deren Entstehen die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich mitverantworten müsse, mangels entsprechender Verfügungsbefugnis aber nicht mit Sicherheit verhindern könne. Dieses Vorbringen ist nicht stichhaltig. Daß im Rahmen völkerrechtlicher Vertragsverhältnisse die Beteiligten auch in der Lage sind, sich völkerrechtswidrig zu verhalten, ist als bloße Möglichkeit kaum je auszuschließen. Verwehrte es das Grundgesetz, solche Lagen herbeizuführen, um möglichen Völkerrechtsverletzungen vorzubeugen, wäre die Bundesrepublik im außenpolitischen Bereich weithin handlungsunfähig (BVerfGE 68, 1 [107]). Dies kann der Verfassung schwerlich unterlegt werden.