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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Christiane E. Philipp


V. Fremdenrecht

2. Ausweisung und Abschiebung

       23. Das OVG Hamburg entschied mit Beschluß vom 17.2.1993 (Bs VII 7/93 = NVwZ/RR 1993, 441 ff.), daß eine Aussetzung der Abschiebung nach § 53 Abs. 6 AuslG grundsätzlich dann nicht in Betracht komme, wenn in dem Zielstaat die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehöre, allgemein Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit ausgesetzt sei, die oberste Landesbehörde aber von der Befugnis nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht habe. Bei der hier streitigen Abschiebung eines Tamilen nach Sri Lanka führte das Gericht aus: Voraussetzung für die Ermessensentscheidung über das Absehen von einer Abschiebung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und damit für die Erteilung einer Duldung gemäß § 55 Abs. 2 AuslG sei, daß für diesen Ausländer in dem Staat, in den er abgeschoben werden solle, eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bestehe. Dabei seien grundsätzlich nur solche Umstände einzubeziehen, die sein persönliches, individuell-konkretes Schicksal betreffen würden. Der einzelne Ausländer habe lediglich im Rahmen des § 55 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf Berücksichtigung einer bereits vorhandenen, für ihn positiven, Aussetzungsentscheidung gemäß § 54 AuslG. Eine Berücksichtigung allgemeiner Gefahren im Rahmen der individuellen Entscheidung gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unterlaufe die ausdrückliche Kompetenzzuweisung des § 54 AuslG und überlasse die politisch determinierte Entscheidung letztlich den Gerichten.

       24. In seinem Beschluß vom 25.11.1993 ((3. ZS) 3 ZBR 262/92 = BayOGLGZ 1993, 378 ff.) stellte das Bayerische Oberste Landesgericht fest, daß die Vorbereitungshaft nicht angeordnet werden dürfe, wenn von vornherein abzusehen sei, daß eine Ausweisungsverfügung nicht innerhalb von 6 Wochen ergehen könne und wenn keine außergewöhnlichen Umstände dargetan seien, die ausnahmsweise eine Überschreitung der vom Gesetz für den Regelfall vorgesehenen Höchstdauer der Abschiebehaft rechtfertigten. Ferner müsse bei der Vorbereitungshaft sogar mit einem höheren Grade von Wahrscheinlichkeit, als für Sicherungshaft erforderlich, zu erwarten sein, daß ohne Inhaftnahme des Ausländers das Gelingen der späteren Abschiebung gefährdet sei. Die bloße Angabe, daß ein Ausländer nicht ordnungsgemäß gemeldet sei, reiche hierfür nicht aus.

       25. In dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.1993 (1 B 185/93 = NVwZ 1994, 584 ff.) ging es um die Verfassungsgemäßheit der "Ist-Ausweisung". Das Gericht stellte fest, daß die Regelung des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1990 im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. In seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte der Beschwerdeführer gerügt, daß der Betroffene zum Objekt staatlichen Handelns gemacht werde, weil die Ausweisung die zwingende Folge einer Verurteilung bilde und der Ausländerbehörde kein Ermessen bleibe, im Rahmen dessen die Persönlichkeit des Ausländers berücksichtigt werden könne. Die Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das Gericht führte aus, daß die Vorschrift des § 47 Abs. 1 AuslG 1990 einen Appell an alle Ausländer enthalte, keine Straftaten in Deutschland zu begehen. Ein Ausländer, der sich trotzdem von der Begehung schwerer Straftaten nicht abhalten ließe, setze selbst die Voraussetzung für seine Ausweisung. Werde die gesetzlich angedrohte Rechtsfolge angeordnet, so werde der Ausländer damit nicht unter Verletzung seines Wert- und Achtungsanspruches zum bloßen Objekt staatlichen Handelns herabgewürdigt. Vgl. zu diesem Themenkomplex ferner Beschluß des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.1993 (1 B 160.93 = BayVBl 1994, 219 ff.).