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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Christiane E. Philipp


VI. Asylrecht

2. Nachfluchtgründe

       37. Mit Beschluß vom 24.2.1993 (2 BvR 1959/92 = InfAuslR 1993, 179 = NJW 1993, 1909 ff.) hob das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes auf. Es gab damit den Verfassungsbeschwerden eines der albanischen Volksgruppe zugehörigen Ehepaares jugoslawischer Staatsangehörigkeit aus dem Kosovo statt. Es wies die Auffassung des OVG, die geltendgemachten exilpolitischen Aktivitäten, die zu Verfolgungsmaßnahmen seitens der Behörden des Heimatstaates führen könnten, seien als subjektive Nachfluchtgründe asylrechtlich unbeachtlich, ebenso zurück wie die Ausführungen des Gerichtes im Hinblick auf § 51 Abs. 1 AuslG. Das OVG habe bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 51 Abs. 1 AuslG die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 26.11.1986 (BVerfGE 74, 51 [65 f.]) entwickelten Grundsätze zur Asylerheblichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe angewendet und damit den einfachrechtlichen verbürgten Abschiebungsschutz einschränkend interpretiert, ohne daß diese Auslegung im Wortlaut der Vorschrift einen Anhaltspunkt finde. Vielmehr habe das Bundesverwaltungsgericht immer darauf hingewiesen, daß § 51 Abs. 1 AuslG dann praktische Bedeutung erlange, wenn politische Verfolgung wegen eines für die Asylanerkennung unbeachtlichen Nachfluchtgrundes drohe.