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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Christiane E. Philipp


VI. Asylrecht

5. Familienangehörige von Asylberechtigten

       44. In seinem Beschluß vom 14.9.1993 (M 21 ES 93.60097 = InfAuslR 1994, 78 ff.) entschied das Bayerische Verwaltungsgericht, daß das Familienasyl im Sinne von § 26 AsylVfG über die Regelung des Art. 16a Abs 1 GG hinausgehe; es sei nämlich nicht erforderlich, daß hinsichtlich der dort privilegierten Familienangehörigen eine politische Verfolgung vorliegen müsse. Insoweit gebe § 26 AsylVfG ein über Art. 16a Abs. 1 GG hinausgehendes Recht, das durch Art. 16a Abs. 2 GG jedoch nicht eingeschränkt werde. Eine Einschränkung dahin gehend, daß auf das Familienasyl sich nicht berufen könne, wer über einen sicheren Drittstaat eingereist sei, sei nicht erfolgt. Dies finde seine Rechtfertigung in Art. 6 Abs. 1 GG.