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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

c) Art. 6 Abs. 1

       54. Mit Beschluß vom 13.5.1993 (3 Ws 36/93 = MDR 1993, 680 ff.) stellte das Oberlandesgericht Stuttgart einen Verstoß gegen das in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normierte Beschleunigungsverbot fest. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat lag mehr als 7 1/2 Jahre zurück. Nach rechtzeitiger Einlegung der Berufung durch den Angeklagten und nachdem die Akten beim Landgericht im Jahre 1987 eingegangen waren, hatte das Landgericht lediglich im Dezember 1989 Anfragen an die Staatsanwaltschaft und an den Angeklagten gerichtet und ansonsten keine weiteren Tätigkeiten entfaltet. Insbesondere eine das Verfahren fördernde Handlung, so das Gericht, sei nicht vorgenommen worden. Somit seien seit Eingang der Akten beim Berufungsgericht rund 5 Jahre und 8 Monate vergangen, so daß die Gesamtdauer des Verfahrens hier zwangsläufig zu einer beträchtlichen Belastung des Angeklagten und somit zu einem Verstoß des in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normierten Beschleunigungsgebotes geführt habe. Umfang und Schwierigkeit des Verfahrensgegenstandes rechtfertigten die bisherige Dauer des Berufungsverfahrens nicht.

       Mit Urteil vom 9.12.1993 (5 S 2340/93 = Die Justiz, 1994, 486 ff.) entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, daß § 84 VwGO39, der bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes durch Gerichtsbescheid den Verfahrensbeteiligten jedenfalls im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung garantiere, nicht gegen den Grundsatz des Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoße. Vgl. zu dieser Frage bereits Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.7.1985 (= 3 C 35.86 = BVerwGE 72, 60/61 f.). Das Gericht führte ferner aus, daß es daher offen bleiben könne, in welchem Umfang Art. 6 Abs. 1 der Konvention, obwohl er seinem Wortlaut nach nur Zivil- und Strafverfahren betreffe, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anwendung finde.



      39 In der Fassung der Bekanntmachung vom 19.3.1991, BGBl. I, 17.