Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht Logo Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht

Sie befinden sich hier: Publikationen Archiv Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000

Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


Inhalt | Zurück | Vor

Christiane E. Philipp


VIII. Internationaler Menschenrechtsschutz

2. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von rassischer Diskriminierung

       62. Mit Beschluß vom 22.2.1993 (9 G 300/93 [1] = NJW 1993, 2067 = NVwZ 1993, 912 ff. [LS]) entschied das Verwaltungsgericht Frankfurt, daß die Deutsche Bundespost Massendrucksachen, die ihrem Inhalt nach zum Rassenhaß aufstachelten (§ 131 StGB) oder den Tatbestand der Volksverhetzung erfüllten (§ 130 StGB), nicht befördern und verteilen dürfe. Sie selbst würde damit gegen geltendes Recht, nämlich das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen von rassischer Diskriminierung, verstoßen. Dieses Verbot gelte auch dann, wenn die Massendrucksachen von einer Partei oder einem Bewerber um ein politisches Mandat im Rahmen eines Wahlkampfes aufgegeben worden seien. Der Postdienst habe bei Durchführung der Beförderung als staatliche Einrichtung im Hinblick auf eingelieferte 1216 Stück einer Massendrucksache von der NPD gegen die Vorschriften des Art. 2 Abs. 1 und 4 des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung aller Formen von rassischer Diskriminierung verstoßen. Das Übereinkommen vom 7.3.1966 sei durch Gesetz vom 9.5.196941 in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 15.6.1969 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; es sei somit Bestandteil des Bundesrechtes.



      41 BGBl. II, 961.