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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


IX. Asylrecht

5. Rechtsstellung der Flüchtlinge

       54. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.9.1995 (11 C 1/95 - BVerwGE 99, 254=NVwZ 1996, 1104) haben im Inland anerkannte ausländische Flüchtlinge Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAFöG.

       55. Das VG Berlin hatte in seinem Beschluß vom 24.11.1995 (VG 17 A 322.95 - InfAuslR 1996, 184) über aufenthaltsrechtliche Fragen zur Gewährung von Sozialhilfe an Flüchtlinge zu entscheiden. Nach Ansicht des VG können § 120 Abs.1 und Abs. 5 Satz 2 BSHG, die die Sozialhilfe für Flüchtlinge außerhalb des Landes, in dem die Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, beschränken, auf Antragsteller, die wegen ihrer vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge festgestellten politischen Gefährdung kraft Gesetzes Flüchtlinge i.S.d. Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention) vom 28.7.19511 sind, schon im Hinblick auf Art. 23 und 26 der Genfer Konvention keine Anwendung finden. Denn andernfalls werde Völkervertragsrecht verletzt. Nach Art. 23 Genfer Konvention würden die vertragsschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig auf ihrem Staatsgebiet aufhielten, auf dem Gebiet der öffentlichen Fürsorge und sonstigen Hilfeleistung die gleiche Behandlung wie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Art. 26 Genfer Konvention gewähre Flüchtlingen das Recht, ihren Aufenthalt zu wählen und sich frei zu bewegen. Diese durch Art. 23 und 26 einem Flüchtling gewährte Rechtsposition würde bei Anwendung des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG unzulässig eingeschränkt, da weder allgemeine ausländerrechtliche Bestimmungen dies vorsähen noch deutsche Sozialhilfeempfänger einem derart rigiden, indirekten Umzugsverbot unterworfen seien.

       56. Nach dem Beschluß des LG Kassel vom 20.9.1995 (3 T 602/95 - NJW-RR 1996, 1091) hat das in Deutschland geborene Kind einer hier lebenden Asylbewerberin seinen gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. Art. 20 Abs. 1 Satz 2 EGBGB für die Zwecke einer Vaterschaftsanerkennung i.S.d. §§ 1709, 1600c BGB in der Bundesrepublik.2



      1 BGBl. 1953 II, 559.

      2 S. auch OLG Karlsruhe, Beschluß vom 7.7.1995 (16 UF 397/94 - FamRZ 11996, 1146) zum Personalstatut iranischer Eheleute, die als Asylberechtigte in Deutschland anerkannt sind.