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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


XII. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

c) Recht auf Verfahren nach Festnahme oder Haft (Art. 5 Abs. 4 EMRK)

       67. Im Fall des OLG Düsseldorf, Beschluß vom 7.11.1995 (4 Ws 267/95 - NStZ 1996, 152), war der Beschwerdeführer als Folge eines Totschlages im Zustand verminderter Schuldfähigkeit in eine psychiatrische Anstalt eingewiesen worden. Das mit der periodischen Entscheidung über die Fortdauer der Einweisung befaßte Landgericht hatte die Fortdauer beschlossen, ohne daß der Anwalt des Eingewiesenen von dem Termin der Anhörung durch den beauftragten Richter in Kenntnis gesetzt worden war. Das OLG gab der Beschwerde statt. Entsprechend den Grundsätzen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Hinblick auf Art. 5 Abs. 4 EMRK entwickelt habe, habe eine Person, die in eine psychiatrische Anstalt als Folge eines von ihr begangenen Verbrechens eingewiesen sei, das Recht auf anwaltliche Vertretung in den Verfahren, in denen über die Fortdauer der Einweisung entschieden werde.

       68. Das Hamburgische OVG lehnte mit Urteil vom 24.4.1995 (Bs II 155/95 - NVwZ 1995 Beilage 9, 58) die Zulassung der Berufung im Fall einer einfach unbegründeten Asylklage ab. Es stehe fest, daß die begründete Furcht eines Asylbewerbers vor Verfolgung oder Tod bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ein Ausweisungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK begründe. Daher könne die lediglich das Ermessen begrenzende Vorschrift des § 53 Abs. 6 AuslG keine Anwendung finden. Die Interpretation von § 53 Abs. 4 AuslG als ein zwingendes Abschiebungshindernis sei durch Art. 3 EMRK geboten. Dabei könnten die besonderen Umstände i.S.d. § 53 Abs. 4 AuslG in dem Heimatstaat auch aus der dort herrschenden Bürgerkriegssituation erwachsen.