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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


XIII. Europäische Gemeinschaften

8. Umweltpolitik

       100. Das VG München, Urteil vom 26.9.1995 (M 16 K 93.4444 - NVwZ 1996, 410) hatte sich mit den Fragen der Auskunfterteilung nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) auseinanderzusetzen. Zunächst entschied das Gericht, daß das UIP die EG-Richtlinie 90/313 insoweit ordnungsgemäß umgesetzt habe, als sie der Behörde ein Ermessen einräume, ob sie Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder die Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen wolle. Das VG stellte ferner fest, daß der Ausnahmetatbestand eines offensichtlich mißbräuchlichen Informationsbegehrens auch dann erfüllt sein könne, wenn der Antragsteller sich die begehrten Daten unschwer und ohne unzumutbaren Aufwand auf andere Weise beschaffen könne. Ein solcher Weg sei die Beantwortung einer Landtagsanfrage im Falle eines Mitarbeiters einer Landtagsfraktion. Wenn die Behörde sich bei der Verweigerung von Informationen auf den Ausnahmetatbestand der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse berufe, sei dies, so entschied das VG weiter, ausreichend zu begründen. Vor einer Entscheidung, ob Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthielten, sei der betroffene Dritte grundsätzlich anzuhören, vor allem bei Informationen aus "Altakten" aus der Zeit vor Inkrafttreten oder sogar Verabschiedung der EG-Richtlinie.

       101. Nach dem Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 19.1.1995 (20 A 1518/83 - NuR 1995, 475) vermitteln weder die Richtlinie 90/313 über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt, noch das UIG einen Anspruch darauf, daß der Zugang zu den vermittelten Informationen gerade durch deren schriftliche Mitteilung gewährleistet wird.

       102. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.1995 (11 VR 38.95 - NuR 1996, 293) hatte mehrere Fragen der Umsetzung der Richtlinie des Rates über die UVP bei bestimmten privaten und öffentlichen Projekten (85/337/EWG)1 zum Gegenstand. Streitgegenstand war vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Planfeststellungsbeschluß durch das Eisenbahn-Bundesamt im Bereich des Berliner Tiergartens. Der Antragsteller zu 1 war ein gemäß § 29 Abs. 2 BNatSchG anerkannter Naturschutzverband. Er hatte ausführlich zu den Vorhaben Stellung genommen. Sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO war u.a. auf eine Verletzung des UVPG bzw. der UVP-Richtlinie im Planfeststellungsverfahren gestützt. Das Bundesverwaltungsgericht verneinte die Zulässigkeit des Antrages. Der Antragsteller zu 1 sei nicht i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO antrags- und klagebefugt. Nachdem der Senat die in Betracht kommenden drittschützenden nationalen Normen geprüft und abgelehnt hatte, stellte er fest, daß sich die Klage- und Antragsbefugnis des Antragstellers auch nicht auf der Grundlage von Art. 5 i.V.m. Art. 189 Abs. 3 EGV ergebe. Der Antragsteller habe nicht darlegen können, daß im Interesse einer effektiven Durchsetzung der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung ein Bedürfnis bestehe, von der Anwendung der die Klage- und Antragsbefugnis beschränkenden nationalen Normen abzusehen. Seit die UVP-Richtlinie durch das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 12.2.1990 (UVPG) in nationales Recht umgesetzt worden sei, richteten sich die diesbezüglichen Anforderungen nach diesem Gesetz. Die UVP-Richtlinie enthalte keinerlei Anhalt dafür, daß der nationale Gesetzgeber verpflichtet wäre, Naturschutzverbänden eine weitergehende Klagemöglichkeit zu eröffnen als sie das nationale Recht allgemein bei der Verletzung von Verfahrensvorschriften eröffneten. Soweit der Antragsteller zu 1 die richtlinienkonforme Auslegung und Anwendung des UVPG in Zweifel ziehe, reiche dies von vornherein nicht aus, um eine Erweiterung seiner Klage- und Antragsbefugnis zu rechtfertigen. Der Antragsteller hatte ferner gerügt, daß das UVPG die Richtlinie für eisenbahnrechtliche Verfahren fehlerhaft umsetze. Ob sich hieraus eine Antragsbefugnis ergeben könne, brauche das Gericht nicht zu entscheiden, denn die Rüge greife jedenfalls nicht durch. Der Verzicht auf eine Öffentlichkeitsbeteiligung im eisenbahnrechtlichen Linienbestimmungsverfahren verstoße nach einem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.11.19952 nicht gegen Regelungen der UVP-Richtlinie. Nach der Ansicht des dort beschließenden Senats überläßt Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie den Mitgliedstaaten die nähere Regelung, wie die Öffentlichkeit in die UVP einzubeziehen ist. Durch Art. 6 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sei lediglich vorgegeben, daß der Öffentlichkeit der Genehmigungsantrag sowie die nach Art. 5 der UVP eingeholten Informationen zugänglich gemacht und der betroffenen Öffentlichkeit vor Durchführung des Vorhabens Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird. Das Anliegen der Richtlinie, "daß bei allen technischen Planungs - und Entscheidungsprozessen die Auswirkungen auf die Umwelt so früh wie möglich berücksichtigt werden" erfordere bei einem gestuften Ablauf der Planung nicht ausnahmslos eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits auf den Planungsstufen, die dem Zulassungsverfahren vorgelagert seien. Die mit Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Spielräume ermöglichten es den Mitgliedstaaten vielmehr, aus Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten - etwa aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung - die Öffentlichkeitsbeteiligung auf das Zulassungsverfahren zu beschränken. Daß im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 1 VerkPBG gewichtige Gründe dafür sprächen, dem in der UVP-Richtlinie angelegten Prinzip hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Linienbestimmung Rechnung zu tragen, liege auf der Hand. Da die Linienbestimmung den Verlauf der Trasse nur im allgemeinen, nämlich in ihrem grundsätzlichen Verlauf zwischen den vorgesehenen Anfangs- und Endpunkten bestimmen solle und die grundstücksgenaue Planungsentscheidung erst durch die Planfeststellung bewirkt werde, könnte nämlich durch eine vorgezogene Öffentlichkeitsbeteiligung das nachfolgende Planfeststellungsverfahren nicht von einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung und den damit verbundenen Verzögerungen entlastet werden.



      1 Vom 27.6.1985, ABl. (EG) Nr. L 175, 40.

      2 11 VR 38.95 -NuR 1996, 293.