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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


XIII. Europäische Gemeinschaften

10. Gesellschaftsrecht

       104. Das Kammergericht Berlin stellte im Rahmen seines Beschlusses vom 24.8.1995 (2 W 4557/94 - NJW-RR 1996, 1060) fest, daß das LG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senates auf die Richtlinie des Rates 88/627/EWG1 als objektiven Maßstab dafür abgestellt habe, was ein Durchschnittsaktionär an Informationen beanspruchen könne. Diese Richtlinie sei durch das erst zum 1.1.1995 in Kraft getretene Zweite Finanzmarktförderungsgesetz in nationales Recht umgesetzt worden. Dieses Gesetz und die sog. Transparenzrichtlinie seien zwar zur Zeit der fraglichen Hauptversammlung der Antragsgegner noch nicht geltendes Recht. Darauf komme es aber nicht an, denn die Erwartungen eines Aktionärs brauchten bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nicht hinter dem zurückzustehen, was der Rat der EG und nach dem Vorschlag der Kommission in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament sowie aufgrund einer Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses für den gesamten Raum der EWG schon 1988 an Informationen gegenüber der Öffentlichkeit für notwendig erachtet habe.



      1 Vom 1.12.1988, ABl. (EG) Nr. L 348, 62.