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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


III. Völkerrechtliche Verträge

       8. In seinem Beschluß vom 7.8.1995 (9 B 311/95 - BVerwGE 99, 101=NJW 1995, 3401) war das Bundesverwaltungsgericht mit Wirksamkeit und Wirkung des Versailler Vertrages befaßt. Anknüpfungspunkt war die Frage des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 91 des Versailler Vertrages. Der Kläger, der im Jahre 1943 in Posen geboren worden und im Jahre 1985 nach Deutschland übergesiedelt war, hatte erfolglos einen Vertriebenenausweis beantragt. Die Instanzgerichte hatten Klage und Rechtsmittel ab- bzw. zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurück; die Rechtslage sei klar. Denn es sei zwar davon auszugehen, daß der im Jahre 1911 in Posen geborene Vater des Klägers die preußische Staatsangehörigkeit und damit auch die Reichsangehörigkeit besessen habe. Diese habe er jedoch, sofern der 1889 ebenfalls in Posen geborene Großvater am 10.1.1920 noch gelebt habe, nach Art. 91 des Versailler Vertrages i.V.m. Art. 6 Abs. 1, 8 § 2 des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30.8.1924 (Wiener Abkommen)1 oder - sofern der Großvater am 10.1.1920 bereits verstorben gewesen sei - nach Art. 7 § 1 I, § 4 dieses Abkommens verloren. Deshalb habe der Kläger mit seiner Geburt im Jahre 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG in seiner damaligen Fassung nicht erwerben können. Die durch das Gesetz über den Friedensschluß zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten vom 16.7.19192 in innerstaatliches Recht überführte Vorschrift des Art. 91 Abs. 1 des Versailler Vertrages und die ebenfalls in innerstaatliches Recht transformierten, die früheren preußischen Provinzen Westpreußen und Posen betreffenden Vorschriften des Wiener Abkommens als Rechtsgrundlage für die seinerzeit erfolgten Staatsangehörigkeitserwerbe und Staatsangehörigkeitsverluste seien gem. Art. 123 Abs. 1 GG weiterhin anzuwenden. Zwar sei es richtig, daß die Ratifizierung des Versailler Vertrages unter dem Druck der damaligen Verhältnisse erfolgt sei. Allein deshalb sei er aber vom Deutschen Reich nicht als unwirksam angesehen worden, wie z.B. die Vorschrift des Art. 178 Abs. 2 WRV zeige, nach der Bestimmungen des in Versailles unterzeichneten Friedensvertrages durch die Verfassung nicht berührt würden. Insbesondere habe das Deutsche Reich den neu gegründeten polnischen Staat ebenso wie die übrige Völkergemeinschaft anerkannt und die mit den Gebietsabtretungen verbundenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen akzeptiert. Dies zeige sich darin, daß das Deutsche Reich gerade zur Klärung von Zweifelsfragen, die sich bei Auslegung des Art. 91 des Versailler Vertrages und der Art. 3 und 4 des Minderheitenschutzvertrags zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28.6.1919 ergeben hätten, mit dem polnischen Staat das vorgenannte Wiener Abkommen abgeschlossen habe. Selbst im "Dritten Reich" seien die in innerstaatliches Recht transformierten Vorschriften des Art. 91 des Versailler Vertrages und des Wiener Abkommens als Rechtsgrundlage für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit unter Verlust der Reichsangehörigkeit nicht in Frage gestellt worden. Das ergebe sich daraus, daß die nach der Besatzung Polens erlassene, einen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorsehende Verordnung über die Deutsche Volksliste und die deutsche Staatsangehörigkeit in den eingegliederten Ostgebieten vom 4.3.19413, die von einem Untergang des polnischen Staates ausgehe, schlechthin für alle "ehemaligen polnischen Staatsangehörigen" gegolten habe, ohne Rücksicht darauf, wann die polnische Staatsangehörigkeit erworben worden sei. Auch danach sei die Fortgeltung der Vorschrift des Art. 91 des Versailler Vertrages und der Bestimmungen des Wiener Abkommens als innerstaatliches Recht nicht in Zweifel gezogen worden. Die Direktive Nr. 6 der Alliierten Hohen Kommission vom 19.3.19514, nach der alle Verträge des Deutschen Reiches so lange suspendiert sein sollten, bis sie von der Bundesrepublik Deutschland mit Genehmigung der Alliierten Kommission wieder in Kraft gesetzt würden, stehe dem nicht entgegen. Abgesehen davon, daß sie sich nicht auf innerstaatliches Recht beziehe, betreffe sie ersichtlich künftig noch vollzugsfähige Bestimmungen des Versailler Vertrages, nicht jedoch die seinerseits erfolgte Anerkennung des polnischen Staates, die Abtretungen der früheren preußischen Provinzen Westpreußen und Posen und die damit verbundenen Staatsangehörigkeitserwerbe und -verluste, die seinerzeit entweder konstitutiv oder aufgrund innerhalb bestimmter Fristen abzugebender Options- oder Verzichtserklärungen eingetreten seien. Die demnach bestehen gebliebenen, in innerstaatliches Recht transformierten Vorschriften der hier maßgeblichen Art. 91 des Versailler Vertrages, Art. 6, Art. 8 § 2, Art. 7 § 1 und § 4 des Wiener Abkommens würden nach Art. 123 Abs. 1 GG fortgelten, und zwar gem. Art. 124 G als Bundesrecht. Sie seien damit anzuwenden, wenn zu beurteilen sei, ob jemand deutscher Staatsangehöriger sei. Sie widersprächen dem Grundgesetz nicht, das seinerseits die aufgrund des Versailler Vertrages im Verhältnis zu Polen geschaffenen Verhältnisse anerkenne, was sich daraus ergebe, daß es in Art. 116 Abs. 1 GG auf das Gebiet des Deutschen Reiches in den Grenzen vom 31.12.1937 abhebe.

       9. Das OLG München hatte in seinem Urteil vom 12.10.1995 (29 U 4086/95 - GRUR Int. 1996, 730) das aufgrund einer Richtlinie der Gemeinschaft novellierte MarkenG5 im Berichtszeitraum hinsichtlich seiner gegenüber der früheren internationalen, nunmehr gemeinschaftsbezogenen Erschöpfungsregelung anzuwenden.6 Das OLG München stellte fest, daß § 24 MarkenG, entsprechend der Vorgabe des Art. 7 der EG-Markenrechtsrichtlinie 89/104/EWG7, nur die EG- bzw. EWR-weite Erschöpfung von Markenrechten abschließend regelt, so daß eine darüber hinausgehende internationale Erschöpfung von Markenrechten nicht mehr eintrete. Das MarkenG bleibe bewußt hinter der bisherigen deutschen Rechtslage einer internationalen Erschöpfung zurück. Bezüglich der Vorschriften, die die Markenrechtsrichtlinie umsetzten, würden die herkömmlichen Auslegungsmaßstäbe des deutschen Rechts von der Verpflichtung überlagert, das neue Recht anhand der Bestimmungen der Richtlinie auszulegen. Die Regelungen des TRIPS-Übereinkommens vom 15.4.19948 stünden dem nicht entgegen. Ob dieses Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte des Rechts des geistigen Eigentums anzuwenden sei, könne offenbleiben. Denn das TRIPS-Abkommen behandele das Problem der Erschöpfung von Rechten in seinen besonderen Sachbestimmungen, die in den Teilen II, III und IV des TRIPS zusammengefaßt seien, nicht. Teil II (Art. 9 bis 40) lege die Normen über die Verfügbarkeit, den Umfang und die Ausübung der Rechte am geistigen Eigentum fest. Zur Frage der Erschöpfung schwiegen die Bestimmungen über den Umfang und die Ausübung dieser Rechte. Nach dem Gutachten 1/94 des Gerichtshofes der EG9 stehe es den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, die verpflichtet seien, den Erschöpfungsgrundsatz im Rahmen der innergemeinschaftlichen Beziehungen anzuwenden, frei, diesen Grundsatz auszuschließen, wenn das eingeführte Erzeugnis aus einem Drittland stamme. Ersichtlich habe der Gerichtshof dabei die Ansicht der Kommission übernommen, daß ein TRIPS-Vertragsstaat nach Art. 6 "die Paralleleinfuhr von Waren, die in einem Drittland durch den Eigentümer der Rechte am geistigen Eigentum mit oder ohne Zustimmung abgesetzt worden sind, verbieten kann."

       Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen vom 3.3.197510 und seine Umsetzung durch EG- wie nationales Recht beschäftigte die Verwaltungsgerichte im Berichtszeitraum mehrfach.

       10. In dem dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.9.1995 (4 B 263.94 - NuR 1996, 201) zugrundeliegenden Sachverhalt betrieb der Kläger einen Handel mit ostasiatischen Antiquitäten und Elfenbein. Er begehrte eine Befreiung von dem naturschutzrechtlichen Vermarktungsverbot für nichtantike afrikanische Elfenbeinschnitzereien, die er in den Jahren 1981 und 1983 zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben hatte. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, daß das Verwertungsverbot auch für Elfenbein von afrikanischen Elefanten, das vor dem Inkrafttreten der Verordnung 3626/82/EWG am 1.11.1984 nach Deutschland eingeführt worden sei, gelte. § 20g Abs. 2 BNatSchG schließe für vom Aussterben bedrohte Arten eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot aus. Allerdings treffe es zu, daß der afrikanische Elefant im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 20g BNatSchG am 1.1.1987 noch nicht zu den vom Aussterben bedrohten Arten gerechnet worden sei. Welche Arten vom Aussterben bedroht seien, ergebe sich auch aus dem Anhang Abs. 1 des Washingtoner Artenschutzabkommens und dem Anhang 1 zur Verordnung 3626/82/EWG11, die seiner Durchführung dienten; mit den §§ 20 ff. BNatSchG werde dieses internationale Recht in nationales umgesetzt und ergänzt. Im Zeitpunkt des Erlasses dieser Vorschriften sei der afrikanische Elefant weder in Anhang 1 des WA noch in Anhang 1 zur VO 3226/82/EWG aufgenommen gewesen. Diese Rechtslage habe sich aber durch die VO 197/90/EWG vom 1.7.199012 geändert. Mit dem Inkrafttreten dieser VO am 18.1.1991 seien die Anhänge der VO 3626/82 durch die Anhänge der VO 197/90 ersetzt worden. In ihnen werde der afrikanische Elefant in Anhang 1 aufgeführt. Die Regelung des § 20f BNatSchG/Art. 30 VO 3626/82 wie auch die Vorschrift des § 20g BNatSchG enthalte eine dynamische Verweisung auf den Anhang 1 in seiner jeweils geltenden Fassung. Das Vermarktungsverbot erstrecke sich grundsätzlich auch auf künstlerisch gestaltete Gegenstände aus Elfenbein.

       11. Das VG Mainz hatte mit Urteil vom 15.10.1993 (2K 21484/92 - NuR 1996, 488) über die Klage von Falkenzüchtern auf Erteilung der erforderlichen CITES Bescheinigung13 für den Transport von acht Wanderfalkeneiern zu entscheiden. Das VG wies die Klage ab. Bei dem Wanderfalken handele es sich um eine vom Aussterben bedrohte und besonders geschützte Tierart nach § 20e Abs. 3 BNatSchG i.V.m. Anhang 1 des WA. Nach § 20a Abs. 1 Nr. 1 lit. b BNatSchG seien Tiere i.S.d. Abschnittes 5 des BNatSchG auch Eier. Eine CITES Bescheinigung sei auch für den Transport von Wanderfalkeneiern aus eigener Zucht erforderlich, wenn der Transport nur zum Zweck der künstlichen Ausbrütung erfolge. Von dem Verkehrsverbot seien zwar nach § 20g Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG solche Tiere ausgenommen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz der betreffenden Arten gezüchtet und nicht herrenlos geworden seien. Ein Anspruch des Klägers auf Ausstellung der begehrten CITES Bescheinigung bestehe jedoch nicht. Denn die Tatsache, daß ein Wanderfalkenzuchtpaar 1991 erfolgreich in der Gefangenschaft gebrütete habe, schließe nicht den für einen späteren Transport von weiteren Wanderfalkeneiern erforderlichen Nachweis ein, daß es sich wiederum um Eier dieses Wanderfalkenpaares handele. Dieser Nachweis sei durch den Antragsteller für die CITES-Bescheinigung beizubringen; eine Ermittlungspflicht der Behörden bestehe nicht. Von dem Nachweis könne auch nicht abgesehen werden, weil er nicht möglich oder unverhältnismäßig sei, etwa weil die Eier dabei zerstört werden müßten; vielmehr sei dann die CITES Bescheinigung abzulehnen.

       12. Das FG Köln hatte sich in seinem Urteil vom 28.8.1995 (3 K 1932/92 - EFG 1996, 641) mit der sog. 183-Tage-Klausel der von Deutschland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zu befassen. Diese Abkommen enthalten in bezug auf Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausnahmslos eine Klausel, nach der Einkünfte eines Arbeitnehmers grundsätzlich dem Besteuerungsrecht desjenigen Staates, in dem der Arbeitnehmer wohnt (Wohnsitzstaat), unterliegen; sie können aber dann u.a. von demjenigen Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer tätig geworden ist (Tätigkeitsstaat), wenn sich der Arbeitnehmer innerhalb des betreffenden Steuerjahres länger als 183 Tage in diesem Staat aufgehalten hat. Die Bedeutung dieser Klausel ist insbesondere im Zusammenhang mit der Besteuerung von Grenzgängern aus den Niederlanden14 streitig geworden, Arbeitnehmern also, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben und deren Arbeitsort in Deutschland liegt. Sie befinden sich tagsüber regelmäßig im Inland und kehren abends nach Hause zurück, woran sich die Frage knüpft, ob ihre Anwesenheit im Inland als Aufenthalt i.S.d. 183-Tage-Klausel gewertet werden kann. Der Bundesfinanzhof hatte diese Frage seinerzeit verneint. Das FG Köln folgte in vollem Umfang der Linie des Bundesfinanzhofs. Gleichwohl ließ es die Revision zu, so daß der BFH Gelegenheit haben wird, erneut Stellung zu der Problematik zu beziehen. Gegen dessen damalige Rechtsprechung, wonach der Aufenthalt i.S.d. DBA mit dem gewöhnlichen Aufenthalt i.S.d. § 9 AO gleichzusetzen und deshalb insbesondere auf die Frage der Übernachtung im Tätigkeitsstaat abzustellen sei, war speziell im Zusammenhang mit dem DBA-Niederlande der Vorwurf erhoben worden, sie ließe die Regeln des Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 dieses DBA für Grenzgänger praktisch leerlaufen.

       13. Nach einem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 5.12.1995 (251/93 - EFH 1996, 642) sind Urlaubstage aus allgemeinen Gründen keine Aufenthaltstage i.S.d. 183-Tage-Klausel des Doppelbesteuerungsabkommens USA vom 23.9.199315.

       14. In dem dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 12.12.1995 (III 644/92 - EFG 1996, 928) zugrunde liegenden Sachverhalt war der Kläger mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland als Kapitän bei einer Reederei in Hamburg angestellt. Diese setzte nautisches Personal nach Bedarf auf Schiffen unterschiedlicher Eigentümer ein. Die Reederei hatte den Kläger im Streitjahr 1989 auf die MS B. abgeordnet. Sie entlohnte den Kläger und stellte die Heuern der Partenreederei MS B. in Rechnung. Vor der Abordnung war der Kläger im Jahre 1988 auf einem Schiff unter Liberia-Flagge gefahren. Die für diesen Einsatz erworbenen und im Jahre 1989 bezogenen Urlaubsbezüge sowie den Arbeitslohn für die Tätigkeit auf der MS B. zog das Finanzamt mit der Begründung zur Einkommensteuer heran, der maßgebliche Arbeitgeber (Reederei A) habe seinen Sitz in der Bundesrepublik. Die Klage war nicht begründet. Das Besteuerungsrecht für Vergütungen eines Besatzungsmitglieds eines im internationalen Verkehr vercharterten Seeschiffes stehe gem. Art. 15 Abs. 2 Doppelbesteuerungsabkommen Philippinen16 dem Staat zu, in dem sich der Ort der Geschäftsleitung des die Schiffahrt betreibenden Unternehmens befinde, wenn das Besatzungsmitglied von diesem Unternehmen beschäftigt und bezahlt werde oder das Verkehrsunternehmen den Arbeitslohn wirtschaftlich trage. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorlägen, richte sich die Besteuerungszuordnung nach den Grundregeln für eine Arbeitsausübung im Quellenstaat gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA Philippinen. Dem Staat Liberia stehe das Besteuerungsrecht für Heuern gem. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 DBA Liberia zu, wenn sich das Besatzungsmitglied länger als 183 Tage im Tätigkeitsstaat Liberia aufhalte. In die Berechnung der 183-Tage-Frist seien nur diejenigen Tage einzubeziehen, an denen sich das Seeschiff im Hoheitsgebiet des Staates Liberia bzw. auf Hoher See befunden habe.

       15. Den Anwendungsbereich des Übereinkommens der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) vom 27.9.196817 hatte das OLG Düsseldorf in seinem Urteil vom 26.5.1995 (17 U 240/94 - RIW 1995, 769) zu klären. Die Beklagte zu 2 war eine rechtlich selbständige Gesellschaft. Sie vermittelte gewerbsmäßig u.a. die von der Beklagten zu 2, einer Gesellschaft mit Sitz in London, angebotenen Geschäfte. Das OLG bejahte die örtliche und damit auch seine internationale Zuständigkeit für die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage gem. Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ. Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ im Gerichtsstand der Niederlassung werde auch dadurch begründet, daß die in einem anderen Vertragsstaat ansässige Partei in dem Vertragsstaat, in dem sie verklagt werde, ihre sämtlichen Geschäfte durch eine rechtlich selbständige Gesellschaft abwickeln lasse. Die Anwendung von Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ sei im Interesse der Rechtssicherheit für alle Fälle erforderlich, in denen nicht nur unselbständige Niederlassungen oder Agenturen, sondern auch rechtlich selbständige Gesellschaften, die - wie die Beklagte zu 2 - alle Merkmale einer Außenstelle aufwiesen und mit Dritten Geschäftsverhandlungen führen könnten. Dementsprechend habe der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 9.12.198718 Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ in einem Fall angewendet, in dem eine in einem Vertragsstaat ansässige juristische Person in einem anderen Vertragsstaat zwar keine unselbständige Niederlassung oder Agentur unterhalten habe, aber doch ihre Tätigkeit mit Hilfe einer gleichnamigen selbständigen Gesellschaft mit identischer Geschäftsführung entfaltet habe, die in ihrem Namen verhandelt und Geschäfte abgeschlossen, und deren sie sich wie einer Außenstelle bedient habe. Der Senat hatte keine Bedenken, Art. 5 Nr. 5 EuGVÜ über den vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall hinaus auch dann anzuwenden, wenn es an einer identischen Geschäftsführung fehle, die selbständige Außenstelle aber - wie hier die Beklagte - sämtliche Geschäfte für die in dem anderen Vertragsstaat ansässige juristische Person abwickle.



      1 RGBl. 1925 II, 33 f.

      2 RGBl. 1919 I, 687 f.

      3 RGBl. 1941 I, 118.

      4 ABl. AHK, 846.

      5 Verkündet als Art. 1 des Gesetzes zur Reform des Markenrechts und zur Umsetzung der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates (Markenrechtsreformgesetz) vom 25.10.1994, BGBl. 1994 I, 3082.

      6 S. auch BGH, Urteil vom 14.12.1995 (I ZR 210/93 - GRUR Int. 1996, 726); LG Düsseldorf, Urteil vom 4.7.1995 (4 O 211/95 - GRUR Int. 1996, 732).

      7 Vom 11.2.1989, ABl. (EG) Nr. L 40, 1.

      8 BGBl. 1994 II, 1438.

      9 Gutachten vom 15.11.1994, 1/94, EuZW 1995, 210=GRUR Int. 1995, 139 (noch nicht in Slg.).

      10 BGBl. 1975 II, 773.

      11 Vom 3.12.1982, ABl. (EG) Nr. L 384, 1.

      12 Vom 12.5.1990, ABl. (EG) Nr. L 29, 1.

      13 Vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG i.V.m. Art. 29 Verordnung 3418/83/EWG.

      14 Abkommen vom 16.6.1959 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie verschiedener sonstiger Steuern und zur Regelung anderer Fragen auf steuerlichem Gebiet, BGBl. 1960 II, 1781; 1. Zusatzprotokoll vom 13.3.1980, BGBl. 1980 II, 1150; 2. Zusatzprotokoll vom 21.5.1991, BGBl. 1991 II, 1428.

      15 BGBl. 1991 II, 355.

      16 Entspricht Art. 15 Abs. 3 OECD Musterabkommen 1977.

      17 BGBl. 1972 II, 774.

      18 Slg. 1987, 4672=NJW 1988, 625.