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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


XIII. Europäische Gemeinschaften

13. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 177 EG-Vertrag)

       In dem oben [108] bereits erwähnten Urteil des Bundesarbeitsgerichts war auch über eine Vorlage an den Euopäischen Gerichtshof gemäß Art. 177 Abs. 3 EGV zu entscheiden. Der Senat stellte fest, daß für ihn eine Vorlagepflicht nicht bestehe, weil die betreffende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH gewesen sei und der Senat das Gemeinschaftsrecht in der vom EuGH gegebenen Auslegung bereits angewendet habe.

       Nach der in dem ebenfalls oben [98] besprochenen Urteil vorgenommenen Bestimmung der Anwendungsbereiche des deutschen gegenüber dem gemeinschaftlichen Fusionskontrollrecht nahm das Gericht auch Stellung zur Vorlagepflicht an den EuGH. Da keine Verpflichtung bestehe, einen nach nationalem Recht zu beurteilenden Sachverhalt mit einem nach Gemeinschaftsrecht zu beurteilenden Sachverhalt gleichzubehandeln, liege ein Grund, dem EuGH nach Art. 177 EGV vorzulegen, nicht vor.