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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Volker Röben


IV. Internationale Organisationen

2. Durchführung von Rechtsakten internationaler Organisationen

b) Andere Organisationen

       19. Der Hessische VGH hatte sich im Rahmen seines Urteils vom 6.7.1995 (5 UE 2132/90 - NVwZ-RR 1996, 287) mit der Durchführung der Eurocontrol-Vereinbarungen in der Bundesrepublik zu befassen. Nachdem eine deutsche Fluggesellschaft mit Sitz in Frankfurt die ihr von Eurocontrol veranlagten Flugsicherungs-Streckengebühren nicht bezahlt hatte, wendete sich Eurocontrol an die Bundesanstalt für Flugsicherung, diese Gebühren auf dem Verwaltungswege einzuziehen. Die Anstalt erließ einen entsprechenden Leistungsbescheid, den die Klägerin vor dem VG anfocht. Das VG Frankfurt/Main hatte die Klage mangels Gerichtsbarkeit als unzulässig abgewiesen. Der VGH bejahte auf Berufung der Klägerin die deutsche Gerichtsbarkeit. Nach dem Inkrafttreten des Protokolls vom 12.2.1981 zur Änderung des Internationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit der Luftfahrt "Eurocontrol" vom 13.12.19601 und der Mehrseitigen Vereinbarung ebenfalls vom 12.2.1981 über die Flugsicherungs-Streckengebühren2 zum 1.1.19863 würden Forderungen Eurocontrols für Flugsicherungs-Streckengebühren nunmehr in der Bundesrepublik durch Verwaltungsakt einer Bundesbehörde geltend gemacht. Damit sei im Gegensatz zur vorher geltenden Rechtslage für Rechtsstreitigkeiten über solche Forderungen die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben. Nach Ansicht des VGH ist der Verwaltungsrechtsweg der eröffnete Rechtsweg.



      1 BGBl. 1960 II, 2273.

      2 Zustimmungsgesetz zum Protokoll und zu der Mehrseitigen Vereinbarung BGBl. 1981 II, 69.

      3 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Protokolls und der Mehrseitigen Vereinbarung vom 7.1.1986, BGBl. 1986 II, 409.