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1. Europäische Menschenrechtskonvention
a) Art. 3 EMRK als Ausweisungs- und Abschiebungshindernis
51. Mit Urteil vom 19.11.1996 entschied das BVerwG (1 C 6/95 = JZ 1997, 508ff. = InfAuslR 1997, 193ff.), daß Art. 3 EMRK und § 53 AuslG einen Abschiebungsschutz auch im Falle von Bürgerkriegsgefahren gewähren können, wenn der Krieg gewissermaßen für jeden Betroffenen mit so erheblichen Gefährdungen verbunden sei, daß dem einzelnen eine Abschiebung in dieses Land nicht zugemutet werden könne. Zur ausführlichen Darstellung dieses Urteils vgl. [30].