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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Lars-Jörgen Geburtig


X. Internationaler Menschenrechtsschutz

1. Europäische Menschenrechtskonvention

c) Schutz des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK)

       85. Das Bundesverwaltungsgericht setzte sich in seinem Urteil vom 4.6.1997 (1 C 9.95 - BVerwGE 105, 35 = InfAuslR 1997, 355) mit der Frage eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar aus Art. 8 EMRK auseinander. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens. Art. 8 Abs. 2 EMRK verbietet grundsätzlich Eingriffe der Behörden in die Ausübung dieses Rechts. Wesentliches Ziel der Vorschrift sei der Schutz des einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in das Privat- und Familienleben. Zwar könnten sich aus Art. 8 EMRK auch positive Verpflichtungen ergeben, deren Reichweite von der Lage der Betroffenen abhänge. Insoweit stehe den Konventionsstaaten jedoch ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Art. 8 EMRK wirke demnach auf die Auslegung und Anwendung des Ausländerrechts ein, ohne unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu begründen.

       Der Bayerische VGH betonte in seinem Urteil vom 2.12.1997 (10 B 97.1948 - InfAuslR 1998, 164) unter Bezugnahme auf diese Entscheidung, daß Art. 8 Abs. 1 EMRK nur auf die Auslegung des Ausländerrechts einwirkt, ohne unmittelbar Ansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu begründen, weshalb ein gesetzlicher Anspruch i.S.d. § 28 Abs. 3 Satz 2 AuslG für einen Ausländer, dem eine Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken erteilt worden war und der nun die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Führen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen beantragt, aus Art. 8 EMRK nicht herleitbar sei.

       86. In seinem Beschluß vom 1.8.1997 (7 TZ 1535/97 - ESVGH 47, 294 = NVwZ 1998, 542 = FamRZ 1998, 618) stellte der Hessische VGH fest, daß die Abschiebung eines Ausländers, der mit einem deutschen Staatsangehörigen in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, in dessen Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK eingreift, wenn die Partnerschaft andernorts nicht gelebt werden kann und die Verbindung des Paares zur Bundesrepublik Deutschland wesentlich für den Bestand der Beziehung ist. Deshalb habe der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG i.V.m. § 53 Abs. 4 AuslG.

       87. Das Sächsische Landessozialgericht stellte in seinem Urteil vom 3.4.1997 (L 3 AI 45/96 - InfAuslR 1997, 414) auf die Klage eines malayischen Staatsangehörigen, der mit einem deutschen Staatsangehörigen in homosexueller Partnerschaft lebt, fest, daß sich für den Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer unbeschränkten Arbeitserlaubnis aus der Härteregelung des § 2 Abs. 7 Arbeitserlaubnisverordnung ergibt, da bei Anwendung dieser Bestimmung die Schutzfunktion von Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu beachten sei, die auch für die Partnerschaft in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft gelte.

       88. Das Schleswig-Holsteinische VG setzte sich in seinem Beschluß vom 27.3.1997 (14 B 24/97 - InfAuslR 1997, 249) mit der Frage eines menschenrechtlich begründeten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Verstoß gegen Visavorschriften auseinander. Die Antragstellerin, eine russische Staatsangehörige, reiste im Juni 1996 mit einem Besuchervisum ein, wobei sie beabsichtigte, in der Bundesrepublik Deutschland zu bleiben. Nach Ablauf des Visums heiratete sie einen deutschen Staatsangehörigen, von dem sie ein Kind erwartete. Das Verwaltungsgericht kam im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zu dem Schluß, daß die Antragstellerin einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK hat. Zwar ergebe sich bei Anwendung lediglich des Ausländergesetzes aus §§ 8 und 9 AuslG eine Berechtigung zur Versagung einer Aufenthaltserlaubnis, aber hier sei Art. 8 EMRK bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Im vorliegenden Falle gehe es um das Zusammenleben eines verheirateten Elternpaares mit seinem demnächst geboren werdenden Kind, also um eine Familie i.S.v. Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Vorschrift sei daher auf diesen Sachverhalt anwendbar. Die Verweigerung der Aufenthaltsbefugnis für die Antragstellerin stelle auch einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Der Ehemann und Vater habe einen Anspruch auf Familienleben in der Bundesrepublik Deutschland. Bei einer Abschiebung der Antragstellerin bestünde die Gefahr, daß die Trennung längerfristig dauern könnte und das gemeinsame Kind, das aufgrund seines Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten müßte, nicht in Deutschland geboren würde. Dieser Eingriff erscheine nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt. Zwar sei er gesetzlich vorgesehen und geeignet, den in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Schrankenzielen zu dienen. Es fehle aber am Merkmal der Notwendigkeit in der demokratischen Gesellschaft. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im einzelnen Fall sei auf der einen Seite das staatliche Interesse an der Maßnahme, gemessen an den mit ihr verfolgten Zielen, auf der anderen Seite das Interesse des von der Maßnahme Betroffenen an der Aufrechterhaltung des Familienlebens gegeneinander abzuwiegen. Da im vorliegenden Fall eine sehr intensive Beziehung vorliege und die Antragstellerin dazu im fortgeschrittenen Stadium schwanger sei und somit einer besonderen Fürsorge des Ehemannes bedürfe, müßten die staatlichen Interessen schon sehr erheblich sein, um das Interesse der Antragstellerin am Zusammenhalt der Familie zu überwiegen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß hier ganz bewußt gegen Visumsbestimmungen verstoßen wurde, sei dem privaten Interesse der Familie der Vorrang einzuräumen. Ein besonderes staatliches Interesse daran, die Familie auseinanderzureißen, sei nicht zu erkennen. Daraus ergebe sich jedenfalls ein Anspruch der Antragstellerin darauf, bis zu einer Entscheidung der Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Berücksichtigung der genannten Aspekte nicht zwangsweise aus dem Bundesgebiet entfernt zu werden.

       89. In seinem Urteil vom 9.12.1997 (1 C 20.97 - NVwZ 1998, 748 = FamRZ 1998, 736 = InfAuslR 1998, 276) entschied das Bundesverwaltungsgericht, daß der Antragsteller, ein indischer Staatsangehöriger, der ohne das erforderliche Visum in die Bundesrepublik eingereist ist und nun mit einer deutschen Ehefrau und dem gemeinsamen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Art. 8 EMRK hat. Es sei mit Art. 8 EMRK vereinbar, auch bei Vorliegen einer Härte über den Zuzug nach Ermessen zu entscheiden. Es sei dem Antragsteller auch im vorliegenden Fall zumutbar, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Ausland aus zu stellen und deren Erteilung abzuwarten, auch wenn dies eine gewisse Zeit dauern sollte, da er seine Situation selbst verschuldet habe und deshalb weniger schutzwürdig sei.

       90. In einem weiteren Urteil vom 9.12.1997 (1 C 19.97 - NVwZ 1998, 742 = DVBl 1998, 722 = InfAuslR 1998, 213) befaßte sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Schutzwirkung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK74. Der auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Antrag eines syrischen Staatsangehörigen, dessen frühere polnische Ehefrau das Sorgerecht für das gemeinsame Kind nach der Scheidung zugesprochen bekam und die ebenso wie die Tochter eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik besitzt, wurde abgelehnt mit der Begründung, daß zwischen dem Kläger und seiner Tochter eine bloße Begegnungsgemeinschaft vorliege. Die dagegen gerichtete Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen. Die Versagung des Aufenthalts sei im Hinblick auf Art. 6 GG jedenfalls als unbedenklich anzusehen, soweit eine Familie zwischen einem nichtsorgeberechtigten Elternteil und seinem Kind nur als Begegnungsgemeinschaft geführt werde. Auch Art. 8 EMRK stehe der Abschiebung nicht entgegen. Das Ausländergesetz entspreche in seinen differenzierten Nachzugs- und Aufenthaltsregeln generell dem Standard der EMRK; der Gesetzgeber habe bei den einzelnen das Aufenthaltsrecht Familienangehöriger regelnden Bestimmungen in der erforderlichen Weise zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Kontrolle über die Einwanderung und einer Begrenzung weiterer Zuwanderung sowie dem gebotenen Schutz von Ehe und Familie abgewogen. Die den gemeinsamen Aufenthalt Familienangehöriger in Deutschland betreffenden Vorschriften hielten damit auch generell dem Maßstab des Art. 8 Abs. 2 EMRK stand. Art. 8 EMRK könne jedenfalls dort keine weitergehenden Schutzwirkungen entfalten, wo sein Anwendungsbereich sich mit dem des Art. 6 GG decke. Das sei im familiären Verhältnis des Vaters zu seiner Tochter der Fall. Das Interesse des Klägers sei hier weitgehend dadurch bestimmt, mit Hilfe seiner Tochter sein Aufenthaltsrecht in Deutschland zu sichern, wogegen die Tochter auf die Anwesenheit des Klägers zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit nicht angewiesen sei, weil sich der Kläger in der prägenden Zeit nur wenig um die Tochter gekümmert habe. Ein eigentliches Familienleben, das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt werden soll, bestehe somit nicht.

       91. Der Hessische VGH führte in seinem Beschluß vom 10.12.1997 (7 TZ 2126/97 - InfAuslR 1998, 228) aus, daß Art. 8 Abs. 1 EMRK auch die Begegnungsgemeinschaft zwischen Eltern und ihrem nicht mehr mit ihnen zusammenlebenden Kind schützt und die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der sich daraus ergebenden Ausreisepflicht einen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens darstellt. Dieser Eingriff sei im vorliegenden Fall jedoch gerechtfertigt. Hauptanliegen der Vorschriften über die Familienzusammenführung sei es, die Einwanderung von Ausländern aus nicht EU-Staaten zu verhindern. Sie diene damit dem Schrankenziel "wirtschaftliches Wohl des Landes". Die Maßnahme sei auch verhältnismäßig, da im zu entscheidenden Fall keine besonders schützenswerte Beistandsgemeinschaft, sondern eine schlichte Begegnungsgemeinschaft vorliege.

      



      74 In dem Urteil vom selben Tage in der Sache 1 C 16.96 (InfAuslR 1998, 272) hat das Bundesverwaltungsgericht dieselben Überlegungen zu Art. 6 GG und Art. 8 EMRK angestellt.