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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Lars-Jörgen Geburtig


IV. Wirkung und Grenzen staatlicher Souveränität

       12. Das Bayerische ObLG beschäftigte sich in seinem Urteil vom 23.5.1997 (3 St 20/96 - NJW 1998, 392 = BayObLGSt 47, 83) mit der Frage, inwieweit Einwendungen aus dem Völkerrecht der Ausdehnung des deutschen materiellen Strafrechts nach § 6 Nr. 9 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB oder der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland zur Aburteilung eines im Ausland von einem Ausländer begangenen Mordes entgegenstehen. Der serbische Angeklagte war an der gezielten Tötung muslimischer Männer im Drina-Tal in Bosnien-Herzegowina im Juni 1992 beteiligt, was rechtlich als Beihilfe zu 14 Fällen des Mordes und zu einem Fall des versuchten Mordes zu bewerten sei. Die vom Angeklagten begangene Tat unterliege dem materiellen deutschen Recht sowohl nach § 6 Nr. 9 als auch nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB. Diese materiellen Rechtsnormen beinhalteten gleichzeitig den Anspruch der Bundesrepublik, Täter in der prozessualen Zuständigkeit deutscher Gerichte aburteilen zu können. Einwendungen aus dem Völkerrecht stünden weder der Ausdehnung des deutschen materiellen Strafrechts auf die von dem Angeklagten als Ausländer im Ausland gegen Ausländer begangene Straftat noch der Gerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Gleichwohl bedürfe jeder Einzelfall unter dem Blickwinkel des Nichteinmischungsprinzips der Prüfung, ob die Anknüpfungspunkte ausreichend seien und völkerrechtliche Hindernisse gegen die Erstreckung des nationalen Strafrechts nicht bestünden. Hier könne Art. 25 GG i.V. mit einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einer Strafverfolgung entgegenstehen. Allerdings zähle völkerrechtliches Vertragsrecht nicht grundsätzlich zu den "allgemeinen Regeln des Völkerrechts", sondern nur dann, wenn es allgemein anerkannte Völkerrechtsnormen wiedergebe, also diejenigen Regeln, die von der weit überwiegenden Mehrheit der Staaten, insbesondere von den in der Welt maßgebenden Mächten, als verpflichtend anerkannt würden. Hierzu gehörten die im IV. Genfer Abkommen vom 12.8.1949 zum Schutz von Zivilpersonen enthaltenen Bestimmungen, die zum Teil als Wiedergabe von Völkergewohnheitsrecht und deshalb auch für Nichtvertragsstaaten als verpflichtend angesehen würden. Ohne Frage sei auch das völkergewohnheitsrechtliche Nichteinmischungsprinzip Bestandteil der allgemeinen Regeln des Völkerrechts. Das Völkerrecht akzeptiere aber für bestimmte Belange der Völkergemeinschaft hinsichtlich der Befugnis eines Staates zur Gestaltung seines materiellen Rechts und zur Ausübung seiner Gerichtsbarkeit, soweit die Souveränität eines anderen Staates berührt sein könnte, zunehmend gleichfalls das Weltrechtsprinzip. Die Ausweitung des materiellen deutschen Strafrechts auf von Ausländern im Ausland begangene Taten stütze sich nach § 6 Nr. 9 und § 7 Abs. 2 StGB auf die Anknüpfungspunkte des Weltrechtsprinzips und der stellvertretenden Strafrechtspflege. Die materielle Geltung des Straftatbestands des Mordes gegen den Angeklagten folge aus § 6 Nr. 9 StGB. Die vom Angeklagten als Ausländer begangene Tat sei aufgrund eines für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen zwischenstaatlichen Abkommens auch dann zu verfolgen, wenn sie im Ausland begangen worden ist. Die Bundesrepublik Deutschland sei durch den am 3.3.1955 wirksam gewordenen Beitritt20 zum IV. Genfer Abkommen zum Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten vom 12.8.194921 und durch die am 23.12.1977 erfolgte Unterzeichnung der Zusatzprotokolle I und II vom 8.6.197722 zur Bestrafung schwerer Verletzungen i.S.d. Art. 147 des IV. Genfer Abkommens, u.a. der "vorsätzlichen Tötung", "der unmenschlichen Behandlung" und der "rechtswidrigen Verschleppung" oder "rechtswidrigen Gefangenhaltung" verpflichtet. Die Verpflichtung zum Schutz der in Art. 4 des IV. Genfer Abkommens genannten Zivilpersonen und die strafrechtliche Verantwortung für die Einhaltung der humanitärrechtlichen Vorschriften treffe auch den Angeklagten als Angehörigen eines Staates, der aus der Genfer Konvention verpflichtet ist. Der Senat gehe bei dem Vorgang, bei dem unter Auflösung der früheren sozialistischen föderativen Republik Jugoslawien u.a. am 6.3.1992 die Republik Bosnien-Herzegowina ihre Unabhängigkeit erklärt habe, die zur baldigen rechtlichen Anerkennung durch zahlreiche Staaten, darunter auch die Bundesrepublik Deutschland, geführt habe, von einer Rechtsnachfolge auch Bosnien-Herzegowinas vom Tage der Unabhängigkeitserklärung an in die Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen des früheren Jugoslawiens aus. Die ehemalige sozialistische föderative Republik Jugoslawien habe am 21.10.1950 das Genfer Abkommen ratifiziert. Die zwei Zusatzprotokolle vom 8.6.1977 seien für diese Republik am 11.12.1979 in Kraft getreten. Die inzwischen abgelaufene Entwicklung stelle sich nicht als bloße Sezession, sondern als Zerlegung eines Staates in mehrere Spaltgebilde - als sog. Dismembration - dar.23 Nachfolgestaaten seien nach den Regeln der Wiener Konvention über die Staatennachfolge von 1978,24 die zwar noch nicht in Kraft getreten sei, deren Art. 34 jedoch als positiviertes Völkergewohnheitsrecht angesehen werde,25 an die Genfer Abkommen und Zusatzprotokolle gebunden. Die fortdauernde Geltung der vier Genfer Abkommen und der Zusatzprotokolle werde auch dadurch belegt, daß die Nachfolgerepubliken jeweils mit dem Tag der Erklärung ihrer Unabhängigkeit die Wirksamkeit der Rechtsnachfolge bzgl. dieser Abkommen und Zusatzprotokolle anerkannt haben. Bosnien-Herzegowina sei somit ab 6.3.1992 Rechtsnachfolger geworden.26 Schließlich komme für die Rechtsauffassung von der Fortgeltung der Verpflichtungen aus den Genfer Abkommen bestärkend noch hinzu, daß auch die Konfliktparteien der Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina am 22.5.1992 in einer Sondervereinbarung sich über die Anwendbarkeit weiter Teile der Genfer Abkommen geeinigt hätten. Diese Sondervereinbarung sei kein Argument dafür, daß erst hierdurch für die Nachfolgestaaten des früheren Jugoslawiens eine Verbindlichkeit der Genfer Abkommen geschaffen worden wäre. Vielmehr sei Bedeutung und praktischer Wert dieser nach Art. 3 des IV. Genfer Abkommens zulässigen Sondervereinbarung in der selbständigen Anerkennung der völkerrechtlichen Verpflichtungen gerade auch durch die nichtstaatlichen politisch-militärischen Gruppen der kriegerischen Auseinandersetzung zu sehen. Danach sei eine zeitliche Lücke, innerhalb der die Regelungen aus dem IV. Genfer Abkommen für die Nachfolgestaaten nicht gegolten hätten, nicht eingetreten. Nach Auffassung des Senats ergeben sich die Verpflichtungen und Schutzwirkungen für die in die Auseinandersetzungen in Bosnien-Herzegowina verwickelten Gruppen und Einzelpersonen als Angehörige der Vertragsstaaten aus dem Art. 2 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens, weil zur Tatzeit in Bosnien-Herzegowina nicht nur ein interner, sondern ein internationaler Konflikt ausgetragen worden sei. Dafür beruft sich das Gericht auf die Berichte der gemäß Res. 780 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen eingesetzten Expertenkommission über die Entwicklung der Auseinandersetzungen seit 1991. Vor allem die Rolle der von Serben kontrollierten jugoslawischen Nationalarmee, die, vom serbisch beherrschten staatlichen Restgebilde gesteuert, in das Kampfgeschehen in Bosnien-Herzegowina eingegriffen habe, charakterisierte jedenfalls den Konflikt in Bosnien-Herzegowina nicht als Bürgerkrieg oder als lediglich internen Konflikt i.S.d. Art. 3 des IV. Genfer Abkommens, sondern als zwischenstaatlichen i.S.d. Art. 2 des IV. Genfer Abkommens. Da schon im April 1992 die entscheidende Gebietskontrolle durch serbische Milizen und die jugoslawische Nationalarmee in Bosnien-Herzegowina mit Waffengewalt gegenüber der darauf kaum vorbereiteten Republik erzielt worden sei, sehe der Senat auch das Kriterium der "Besetzung" i.S.d. Art. 2 Abs. 2 des IV. Genfer-Abkommens als gegeben an. Eine Einstufung des Geschehens in Bosnien-Herzegowina im ersten Halbjahr 1992 als "internationalen Konflikt" und zugleich als "teilweise Besetzung" i.S.d. Art. 2 des Abkommens habe auch der Internationale Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien in der Sache Gagoviæ27 am 26.6.1996 durch die Bestätigung der Anklageschrift vorgenommen, in der der Ankläger des Strafgerichtshofs diese Rechtsauffassung vertreten hatte. Nach Auffassung des Senates habe der internationale Konflikt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 des IV. Genfer Abkommens jedenfalls während der Tatzeit im Jahre 1992 auch kein Ende gefunden. Der Senat leite aus den Art. 146, 147 des IV. Genfer Abkommens die Verpflichtung eines jeden Vertragsstaates ab, auf eine tatsächlich mögliche Strafverfolgung von Tätern, die schwere Verletzungen gegen Zivilpersonen im Abkommen beschriebener Art begangen hätten, hinzuwirken. Dieser Auffassung werde zwar z.T. mit dem Hinweis widersprochen, die Verpflichtung zur Strafverfolgung treffe nur den Territorialstaat.28 Der Senat vermöge jedoch eine solche Einschränkung der Strafverfolgungspflicht dem Text des Abkommens nicht zu entnehmen. Art. 146 verpflichte in Abs. 2 jede Vertragspartei zur "Ermittlung der Personen, die der Begehung" ... "einer dieser schweren Verletzungen beschuldigt sind". Sie habe sie "ungeachtet ihrer Nationalität vor ihre eigenen Gerichte zu stellen". Die Konkurrenzregelung des Art. 9 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien lasse Schlüsse darauf zu, daß auch die Vereinten Nationen, die diese Regelung des satzungsgemäß im Namen aller Mitglieder handelnden Weltsicherheitsrates nicht beanstandet haben, von einer konkurrierenden Gerichtsbarkeit ausgingen oder sie in der Weiterentwicklung des Völkerrechts zustimmend hingenommen haben. Der Wortlaut des Art. 9 beziehe die Konkurrenzregelung wegen der nach dem Statut zu verfolgenden Kriegsverbrechen keineswegs nur auf Tatortgerichte, sondern spreche allgemein von einzelstaatlichen Gerichten ("national courts"). Die im Jahre 1993 getroffene Regelung sei ohne Frage nicht davon ausgegangen, daß die an sich zuständigen Tatortgerichte ihrerseits tätig würden. Die Erwartung von Konkurrenzfragen sei eindeutig - zumindest auch - auf die nicht als Konfliktgegner beteiligten Nationalstaaten gerichtet gewesen. Dafür spreche ebenso die nachfolgende Praxis des IStGH im Fall Dusco Tadiæ. Das förmliche Ersuchen des IStGH nach Art. 9 Abs. 2 des Statuts habe sich an das BayOLG gerichtet, ohne dessen konkurrierende Zuständigkeit nach Art. 9 Abs. 1 wegen fehlender Zuständigkeit als Tatortgericht in Zweifel zu ziehen oder in Frage zu stellen. Die Geltung deutschen materiellen Strafrechts und damit auch die deutsche Gerichtsbarkeit folgten ebenso aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB nach dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege. Bosnien-Herzegowina habe auf Anfrage des Bundesjustizministeriums am 17.2.1997 erklärt, an einer Auslieferung des Angeklagten nicht interessiert zu sein. Der Ankläger des IStGH habe seinerseits am 20.11.1996 die Übernahme durch das Tribunal abgelehnt. Die Voraussetzung für die Anwendung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB seien gegeben, weil die vom Angeklagten begangene Tat auch nach dem zur Tatzeit in Bosnien-Herzegowina geltenden Strafrecht mit Todes- oder Freiheitsstrafe bedroht gewesen sei. Des weiteren wäre auf Ersuchen des Tatortstaates die Auslieferung zulässig gewesen, weil in der Tat liegende Auslieferungshindernisse nach den §§ 3 bis 9 IRG nicht vorliegen würden. Der Senat sei befugt, den Angeklagten nach dem geltenden deutschen materiellen Strafrecht wegen Beihilfe zum Mord zu verfolgen und zu verurteilen, weil über die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 6 Nr. 9 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB hinaus zusätzliche Anknüpfungspunkte bestünden, die im vorliegenden Fall Einwendungen aus dem Völkerrecht ausschlössen. Die Strafverfolgung von Morden in Bosnien-Herzegowina durch nationale Richter stehe mit den vielfältigen Maßnahmen in Zusammenhang, mit denen die internationale Völkergemeinschaft versuche, den verschiedenen Expansions- und Beherrschungsbestrebungen im ehemaligen Jugoslawien, insbesondere in Bosnien-Herzegowina, entgegenzuwirken und die bosnische Zivilbevölkerung, namentlich die muslimische, vor der menschenrechtswidrigen Verfolgung, Dezimierung und Vertreibung zu schützen. Von einer völkerrechtswidrigen Einmischung in die Angelegenheit des Staates Bosnien-Herzegowina könne unter diesen Umständen keine Rede sein. Auf Unverständnis müßte es nach Auffassung des Gerichts stoßen, wenn sich der Täter eines von der Völkergemeinschaft geächteten Verbrechens gegenüber Zivilpersonen auf deutsches Territorium begeben habe und entgegen den hier geltenden Strafvorschriften unbehelligt bliebe oder aber in den offensichtlich nicht verfolgungswilligen Tatortstaat abgeschoben würde. Selbst wenn allein die Tatsache eines zufälligen Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet als Anknüpfungspunkt für eine Verfolgungszuständigkeit nicht genügen möge, so sei im hier gegebenen Fall weiter von Gewicht, daß sich die Bundesrepublik Deutschland in einer von der UNO veranlaßten Zusammenarbeit mit anderen Staaten an dem humanitären Einsatz in Bosnien-Herzegowina gerade auch mit dem Zweck beteiligt habe, die Schäden aus kriegsverbrecherischen Handlungen gegenüber der Zivilbevölkerung zu mildern und abzuschwächen. Diese mittelbare Wechselwirkung von verbrecherischen Handlungen auf der einen Seite und Schutzgewährung gegenüber den Opfern auf der anderen Seite bilde einen Anknüpfungspunkt für die Verfolgung durch deutsche Gerichte. Deutschland verfolge insoweit zunächst nicht eigene Interessen; vielmehr vertrete es die Interessen der gesamten Völkergemeinschaft, wie sie in der UNO-Resolution zum Jugoslawienkonflikt zum Ausdruck gekommen seien. Zum anderen könne bei der Prüfung der aus dem Völkerrecht herzuleitenden Einwendungen nicht außer Betracht bleiben, daß die Verfolgung eines Ausländers wegen im Ausland begangener Straftaten auch dem legitimen Interesse des Wohnortstaates entspreche, nicht zum Aufenthaltsort von Verbrechern zu werden, die Taten begangen hätten, die die Völkergemeinschaft gewohnheitsrechtlich und vertragsmäßig unterbinden wolle. Darüber hinaus habe die Bundesrepublik Deutschland bei der gegebenen Sachlage, daß nämlich der IStGH und der zuständige Territorialstaat die Übernahme der Strafverfolgung ablehnten, auch ein Interesse, vor der Völkergemeinschaft nicht als Zufluchtsort für Straftäter zu gelten, denen schwerste Verbrechen vorgeworfen werden. Unter diesen Erwägungen lasse sich ein sinnvoller Anknüpfungspunkt für die Ausübung der Strafgewalt durch Gerichte der Bundesrepublik Deutschland nicht leugnen.

       13. Das Bundesverwaltungsgericht entschied in seinem Urteil vom 12.12.1996 (2 C 11.95 - BVerwGE 102, 320), daß für Streitsachen über die Versorgung ehemaliger Bediensteter des Europäischen Patentamtes und der damit verbundenen Auslegung von Begriffen seiner Versorgungsordnung allein das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation zuständig ist. Der Kläger war vor seiner Tätigkeit beim Europäischen Patentamt beim Deutschen Patentamt tätig und hat nach der Versorgungsordnung für das Europäische Patentamt Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichsbetrages für die im Bundesdienst erworbenen, jedoch nicht übertragbaren oder übertragenen Ruhegehaltsansprüche. Der zum Zwecke der Berechnung dieses Ausgleichsanspruchs vom Deutschen Patentamt übermittelte "hypothetische Nachversicherungswert" entspricht nicht dem nach der Versorgungsordnung maßgeblichen "versicherungsmathematischen Gegenwert". Die Klage auf Festsetzung dieses Wertes gegen die Bundesrepublik Deutschland hatte keinen Erfolg. Die Fürsorgepflicht des früheren Dienstherrn - der Beklagten - sei durch die Übermittlung lediglich des "hypothetischen Nachversicherungswertes" nicht verletzt, da sich dies im Rahmen des Üblichen halte. Die Bewertung dieser Angabe im Lichte der Versorgungsordnung sei allein vom Europäischen Patentamt vorzunehmen. Das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation habe in dem den Kläger betreffenden Urteil vom 6.7.1995 ausgeführt, daß es der Europäischen Patentorganisation freigestellt sei, eine Zahl zu verwerfen, die der frühere Dienstherr auf einer Grundlage ermittelt habe, die nicht mit der internationalen Vorschrift übereinstimmt, und gegebenenfalls den Betrag selbst zu errechnen. Die vom Kläger angestrebte Verbesserung seiner Versorgungsbezüge sei daher nach Art. 13 Abs. 1 EPÜ vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation gegenüber dem Europäischen Patentamt geltend zu machen.

       14. Das OVG des Saarlandes nahm in seinem Urteil vom 9.10.1996 (8 M 8/93 - AS 25, 377) zum Recht der grenzüberschreitenden Nachbarklagen Stellung. Im zugrunde liegenden Fall wandten sich französische Staatsangehörige gegen den Planfeststellungsbeschluß für eine wenige hundert Meter von ihrem Wohnort entfernt auf deutschem Gebiet liegende Abfallverbrennungsanlage. Nach Auffassung des OVG ergibt sich die Lösung der Frage der Zulässigkeit weder aus dem Völkerrecht, da keine diesbezügliche allgemeine Übung zugunsten grenzüberschreitender Nachbarklagen bestehe, noch aus dem Europarecht, da sich das Prozeßrecht nach der nationalen Rechtsordnung richte. Grundlage für die Zulässigkeit grenzüberschreitender Nachbarklagen sei das nationale Prozeßrecht in völkerrechtsfreundlicher Auslegung. In Fortentwicklung der Rechtsprechung des BVerwG zum grenzüberschreitenden Schutz gegen Atomkraftwerke29 hat das OVG diesen grenzüberschreitenden Schutz auf immissionschutzrechtlich relevante Anlagen ausgedehnt. Auch bezüglich des Immissionsschutzrechtes seien die vom BVerwG herausgearbeiteten Anknüpfungspunkte für einen grenzüberschreitenden Drittschutz gegeben. Den Umfang der anzuerkennenden grenzüberschreitenden Drittwirkung entnahm das Gericht § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG i.V.m. Ziffern 2.6.1.1. und 2.6.2.2. der TA Luft, wonach im konkreten Fall das Beurteilungsgebiet für das Kriterium der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft eine Ausdehnung von 5x5 km habe und damit auch französische Gebiete erfasse. Weiterhin erkannte das OVG die grenzüberschreitende Wirkung der Grundrechte an mit der Folge einer Rechtspflicht der Planfeststellungsbehörde, bei grenznahen Vorhaben die grundrechtlich geschützten Gesundheits- und Eigentumsbelange der ausländischen Nachbarn mitabzuwägen. Im Ergebnis war die Klage jedoch unbegründet, da diese Belange insbesondere durch Grenzwertverschärfungen sogar in besonderem Maße berücksichtigt wurden.

      



      20 BGBl. II 1994, 1133.
      21 BGBl. II 1954, 781 ff., 917 ff.
      22 BGBl. II 1990, 1551 ff., 1637 ff.
      23 Vgl. S. Oeter, Kriegsverbrechen in den Konflikten um das Erbe Jugoslawiens, ZaöRV 1993, 1 (15 f.).
      24 Abgedr. in ZaöRV 1979, 279 ff.
      25 K. Oellers-Frahm, Das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zur Verfolgung von Kriegsverbrechen im ehemaligen Jugoslawien, ZaöRV 1994, 416, 421; Oeter (Anm. 23), 16; M. Dahm/J. Delbrück/R. Wolfrum, Völkerrecht, 2. Aufl. 1988, 164 f.
      26 Bekanntmachungen über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuzabkommen sowie der Zusatzprotokolle hierzu vom 2.10.1992 - BGBl. II, 1105 -, vom 30.6.1993 - BGBl. II, 1190 -, und vom 22.3.1994 - BGBl. II, 509, 510.
      27 Fall Nr. IT - 96 - 23 - I.
      28 So Oeter (Anm. 23), 34 f.
      29 BVerwGE 75, 285.