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Deutsche Rechtsprechung in völkerrechtlichen Fragen 2000


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Lars-Jörgen Geburtig


V. Staatsangehörigkeit

1. Erwerb

       15. Mit der Frage der Einbürgerung von Abkömmlingen ehemaliger bayerischer Staatsangehöriger befaßte sich der Hessische VGH in seinem Beschluß vom 21.8.1997 (12 UZ 2259/97 - NJW 1989, 472). Der Kläger, der die US-amerikanische Staatsangehörigkeit besitzt, ist seit 1992 in Deutschland tätig und seit 1996 mit einer Deutschen verheiratet. Zwei seiner in Bayern geborenen Vorfahren wanderten 1835 nach Amerika aus. Einer von ihnen wurde nachweislich 1844 in den USA eingebürgert. Das auf § 13 RuStAG gestützte Einbürgerungsbegehren blieb erfolglos, ebenso die Klage und der Antrag auf Zulassung der Berufung. Gemäß § 13 Satz 1 RuStAG können ehemalige Deutsche und deren Abkömmlinge, die sich nicht im Inland niedergelassen haben, unter bestimmten Umständen auf Antrag eingebürgert werden. Aus Wortlaut und Zweck der Einbürgerungsvorschrift ergebe sich, daß zu den ehemaligen Deutschen und ihren Abkömmlingen nicht die ehemaligen Angehörigen eines Staates zu zählen sind, der nach Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation auf dem späteren Gebiet des Deutschen Reiches entstanden ist. Diese Auslegung folge aus der Entwicklung der Vorschriften über den Verlust und den Wiedererwerb der Staatsangehörigkeit in Deutschland seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Für das Königreich Bayern sei bei Auswanderung in Verbindung mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der Staatsangehörigkeit vorgesehen gewesen, wobei besondere Bestimmungen über die Wiedereinbürgerung ehemaliger Bayern nicht getroffen gewesen seien. Ähnliche Regelungen hätten in den anderen deutschen Staaten bestanden. Später sei dann in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staatsangehörigkeit vom 1.6.1870 bestimmt gewesen, daß bei Verlassen des Reichsgebietes und ununterbrochenem zehnjährigen Aufenthalt im Ausland die deutsche Staatsangehörigkeit verloren geht. Für ehemalige Deutsche, die aufgrund dieser Bestimmung oder bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 1.6.1870 nach Landesrecht ihre Staatsangehörigkeit durch Aufenthalt außerhalb ihres Heimatstaates verloren haben, hat § 31 Abs. 1 RuStAG in der ursprünglichen Fassung einen Anspruch auf Einbürgerung vorgesehen, wenn sie sich wieder im Reichsgebiet niedergelassen haben. Gleichzeitig hat § 13 Satz 1 RuStAG eine Ermessenseinbürgerung für nicht im Inland lebende ehemalige Deutsche und deren Abkömmlinge vorgesehen. Deutlich werde daraus, daß § 13 RuStAG nur ehemalige Reichsangehörige und nicht ehemalige Angehörige früherer Bundesstaaten begünstigen sollte. Sonst hätte der Reichsgesetzgeber bei § 13 RuStAG ebenso wie bei § 31 RuStAG deutlich zwischen diesen beiden Personengruppen unterschieden. § 31 RuStAG sei zudem jedenfalls nicht unmittelbar auch den Abkömmlingen ehemaliger Angehöriger des Reiches oder eines früheren Bundesstaates zugute gekommen. Die Vorschrift wurde am 15.5.1935 aufgehoben. Bei der Aufhebung des § 31 RuStAG sei nun lediglich eine wohlwollende Behandlung der betroffenen Personen, nicht jedoch eine Anwendbarkeit des § 13 RuStAG ins Auge gefaßt worden. Daraus ergebe sich, daß § 13 RuStAG nicht ehemalige Angehörige früherer Bundesstaaten begünstigen sollte und erst recht nicht deren Abkömmlingen zugute kommen könne.

       16. In seinen Beschlüssen vom 5.5.1997 (1 B 94/97 - DÖV 1997, 836 = NVwZ-RR 1997, 738) und vom 10.7.1997 (1 B 141/97 - NVwZ 1998, 183) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung, wonach ein Ausländer, der von Sozialhilfe lebt, nicht die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG erfüllt und deshalb nicht eingebürgert werden darf. Auch im Hinblick auf das am 1.1.1991 in Kraft getretene AuslG, das für bestimmte Personenkreise die Einbürgerung erleichtere, wobei unter bestimmten Voraussetzungen die Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe der Einbürgerung nicht entgegenstehe (§§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 AuslG), verbiete es sich, § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG, der in diese neuere Gesetzgebung nicht einbezogen worden ist, mit Blick auf diese Änderungen teleologisch dahin gehend auszulegen, daß Sozialhilfeansprüche als Grundlage des Unterhalts ausreichen.

       17. In seinem Urteil vom 1.7.1997 (25 A 3613/95 - InfAuslR 1998, 34) entschied das OVG Nordrhein-Westfalen, daß ein Einbürgerungsbewerber seine Hilfebedürftigkeit i.S.d. § 86 Abs. 1 Nr. 3 AuslG dann zu vertreten hat, wenn er durch ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat kausal die Ursache für den Leistungsbezug gesetzt hat. Ein schuldhaftes Verhalten werde hierbei nicht vorausgesetzt. Da der Kläger sich schriftlichen Weisungen seines Dienstvorgesetzten widersetzt habe und ihm deshalb gekündigt worden sei, habe er seine Hilfebedürftigkeit zu vertreten. Das OVG ließ offen, ob § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG einer Einbürgerung auch dann entgegensteht, wenn der Bezug von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe auf nicht zu vertretender Hilfebedürftigkeit beruht, denn der Kläger habe den Bezug der genannten öffentlichen Leistungen zu vertreten. Dies stehe einer Einbürgerung jedenfalls entgegen, denn Anhaltspunkte dafür, daß die Voraussetzungen in § 8 Abs. 1 Nr. 4 RuStAG insoweit weniger streng sein sollten als in § 86 Abs. 1 AuslG, seien nicht ersichtlich.

       18. Das Hamburgische OVG stellte in seinem Urteil vom 9.6.1997 (OVG Bf III 73/96 - InfAuslR 1998, 233) fest, daß trotz der Regelung des iranischen Rechts, nach der die Nichtleistung des Wehrdienstes ein dauerndes Hindernis der Entlassung aus der Staatsangehörigkeit bildet, die Voraussetzung des § 87 Abs. 2 AuslG, der Heimatstaat mache die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig, nicht vorliegt, wenn der Ausländer es nicht einmal versucht hat, die Befreiung vom Wehrdienst zu erreichen. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 87 Abs. 2 AuslG vorliegen würden, wäre die Klage gleichwohl abzuweisen, da einer Einbürgerung das zwingende Einbürgerungshindernis der Nr. 2 des Schlußprotokolls zum Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.2.192930 entgegenstehe. In dieser Bestimmung haben sich die Regierungen der beiden vertragsschließenden Staaten verpflichtet, keinen Angehörigen des anderen Staates ohne vorherige Zustimmung seiner Regierung einzubürgern. Von diesem Zustimmungserfordernis sei lediglich dann abzusehen, wenn ein Einbürgerungsanspruch besteht. Ein strikter Anspruch auf Einbürgerung bestehe hier nicht. Über die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 87 Abs. 2 AuslG sei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Eine Ermessensreduzierung auf Null habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe ermessensfehlerfrei die Einbürgerung des Klägers mit der Begründung ablehnen dürfen, daß besondere Belange der Hinnahme von Mehrstaatigkeit widersprechen, wenn der Bewerber um die deutsche Staatsangehörigkeit nicht das seinerseits Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um zu erreichen, aus der heimatlichen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden. Hier habe der Bewerber weder eine den Formvorschriften seines Herkunftsstaates entsprechenden Entlassungsantrag gestellt, noch sich darum bemüht, das Entlassungshindernis der Ableistung des Wehrdienstes durch einen Antrag auf Befreiung von der Wehrpflicht zu beseitigen.

       19. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Beschluß vom 31.1.1997 (1 B 2.97 - StAZ 1997, 180) aus, daß § 4 Abs. 1 RuStAG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30.6.199331 sich nicht auf vor dem 1.7.1993 Geborene erstreckt. Zur Begründung führte das Gericht aus, daß Gesetze regelmäßig nur für die Zeit nach ihrer Verkündung gelten und so für gegenwärtige und künftige Rechtsverhältnisse zur Anwendung kommen. Demgemäß müsse für den Ausnahmefall, daß der Geltungsbereich des Gesetzes auch auf in der Vergangenheit liegende Vorgänge erstreckt werden soll, der diesbezügliche Wille des Gesetzgebers im Gesetz zum Ausdruck kommen. Das Gesetz zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften enthalte keinen dahin gehenden Hinweis. Auch von Verfassungs wegen sei eine Rückanknüpfung nicht gefordert. In der Rechtsprechung sei geklärt, daß Art. 6 Abs. 5 GG nicht gebietet, nichtehelichen Kindern deutscher Väter ohne weiteres den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zu ermöglichen.

       20. In seinem Beschluß vom 3.3.1997 (I B 217.96 - DÖV 1997, 834 = NVwZ-RR 1997, 737 = StAZ 1998, 17) bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der Vorinstanzen, daß § 88 Abs. 1 Satz 1, 3 AuslG es nicht zuläßt, mehrere Freiheitsstrafen, von denen jede für sich den Strafrahmen von sechs Monaten nicht überschreitet, zu kumulieren. Dies ergebe sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift und zum anderen auch aus Sinn und Zweck der §§ 85 ff. AuslG. Diese Vorschriften zielten darauf ab, die Einbürgerung von Ausländern, die sich schon lange im Bundesgebiet aufhalten und auf Dauer hierbleiben wollen, durch Gewährung eines Rechtsanspruchs und die Herabsetzung der Einbürgerungsvoraussetzung gegenüber § 8 RuStAG zu erleichtern. Mehrere Freiheitsstrafen, die unter der angeführten Höchstgrenze liegen, könnten einer Einbürgerung daher nicht hinderlich sein.

       21. In seinem Urteil vom 20.3.1997 (13 S 2996/94 - InfAuslR 1997, 317) entschied der VGH Baden-Württemberg auf die Klage eines iranischen Staatsangehörigen, daß ein Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach §§ 86 Abs. 1, 87 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG, weil der Heimatstaat über den vollständigen und formgerechten Antrag auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht in angemessener Zeit entschieden hat, auch dann gegeben sein kann, wenn der Betroffene einen förmlichen Antrag mangels Aushändigung der erforderlichen Formulare nicht stellen konnte. Wenn das Recht des Heimatstaates für die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ein mehrstufiges Verfahren vorsieht und der Antragsteller nur in der ersten Verfahrensstufe einen formlosen Antrag gestellt hat, ihm aber nicht durch Übersendung der erforderlichen Formulare innerhalb angemessener Zeit ermöglicht wird, die zweite Verfahrensstufe einzuleiten, sei der formlose Antrag in der Landessprache mit Angabe des Entlassungsgrundes als vollständiger und formgerechter Entlassungsantrag i.S. des § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 AuslG anzusehen.

       22. Das VG Stuttgart verneinte in seinem Urteil vom 12.11.1997 (7 K 4974/96 - InfAuslR 1998, 294) einen Anspruch eines in seinem Heimatland wehrpflichtigen jordanischen Staatsangehörigen auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Zwar würde das Verlangen eines Heimatstaates nach Zahlung einer reinen Ausbürgerungsgebühr in Höhe von mehr als 10.000,- DM sich als Willkürakt i.S.v. § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG darstellen. Jedoch verlange der jordanische Staat die Gebühr für noch nicht abgeleistete Wehrpflicht. Schwierigkeiten bei der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit in Zusammenhang mit nicht abgeleisteter Wehrpflicht seien aber allein im Rahmen von § 87 Abs. 2 AuslG zu prüfen. Die Weigerung, den Einbürgerungsbewerber vor Ableistung der Wehrpflicht oder Entrichtung der "Freikaufsgebühr" aus der Staatsangehörigkeit zu entlassen, könne daher nicht als willkürhafte Versagung nach § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AuslG gewertet werden. Allerdings liege der Gedanke der willkürhaften Versagung dann nahe, wenn der Heimatstaat die angeblich nicht abgeleistete Wehrpflicht nur vorschützt, um sich erhöhte Ausbürgerungsgebühren zu ermöglichen. Dies sei indes bei Jordanien nicht der Fall. Zwar sei die Wehrpflicht in Jordanien seit 1992 ausgesetzt. Die Gesetzesbestimmungen über die Wehrpflicht bestünden aber nach wie vor, so daß die "Freikaufsgebühr" für die Beendigung der potentiellen Einberufungsmöglichkeit nicht zu beanstanden sei.

       23. Das Bundesverwaltungsgericht führte in seinem Urteil vom 12.11.1996 (9 C 8.96 - DÖV 1997, 686) seine Rechtsprechung zu den Anforderungen für die Erteilung eines Aufnahmebescheides für Spätaussiedler fort. Zu den zusätzlich zur deutschen Abstammung notwendigen bestätigenden Merkmalen führte das BVerwG aus, daß das Bestätigungsmerkmal der Vermittlung deutscher Kultur i.S.d. § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BVFG nur dann vorliegt, wenn die deutsche Kultur die dem Betreffenden am nächsten stehende Kultur geworden ist und daß weiterhin zwischen dem Bestätigungsmerkmal Sprache und den Bestätigungsmerkmalen Erziehung und Kultur ein enger innerer Zusammenhang derart besteht, daß die Sprache in der Regel Erziehung und Kultur indiziert. Wer nur unzulängliche Deutschkenntnisse hat und Russisch als Muttersprache oder bevorzugte Umgangssprache spricht, gehöre daher in der Regel dem russischen Kulturkreis an.

      



      30 RGBl. 1930 II, 1002, 1006; Bek. vom 15.8.1955, BGBl. II, 829.
      31 BGBl. I, 1062.